Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 34/13
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.06.2012 zur Änderung der Nutzung des vorhandenen Gebäudes zu einem Einfamilienhaus und zur Errichtung eines Anbaus zur Erweiterung der Wohnfläche jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Der Antrag ist unzulässig geworden, nachdem die Beigeladenen den Rohbau des Anbaus an das bestehende Gebäude fertig gestellt haben. Dies ist nach den Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.01.2013 und den eingereichten Lichtbildern bereits im Januar 2013 der Fall gewesen.
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Das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist und sich der Nachbarantrag gegen Wirkungen richtet, die nutzungsunabhängig vom Baukörper selbst ausgehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.01.2005 – 1 B 231/11 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 15.01.2003 – 3 S 2259/12 – Juris; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2013 – 15 CS 12.2425 – Juris, m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 22.10.2008 – 1 ME 134/08 –, BauR 2009, 639). Nur wenn sich der Nachbar (auch) durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht, kann diese Rechtsverletzung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach Fertigstellung des Rohbaus noch vorläufig verhindert und somit auch die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 CS 07.265 –; Juris). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Nutzung des Gebäudes Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn geschaffen werden (vgl. OVG MV, Beschl. v. 06.01.2010 – 3 M 231/09 –, Juris; BayVGH, Beschl. v. 14.06.2007, a.a.O.).
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Die Antragstellerin wendet sich indes nur gegen die vom Baukörper ausgehenden Wirkungen, insbesondere gegen die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch den Bestandsbau. Soweit sie geltend macht, das Vorhaben verletze auch das Gebot der Rücksichtnahme, stützt sie dies auf eine „Riegelwirkung“ bzw. eine „erdrückende Wirkung“ des Anbaus insbesondere im rückwärtigen Ruhebereich ihres Grundstücks (vgl. S. 2, letzter Absatz des Schriftsatzes vom 12.10.2012 sowie S. 4 der Beschwerdebegründung). Das Vorhaben der Beigeladenen schafft auch keine zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragstellerin. Sowohl der Bestandsbau als auch der Anbau haben in den zum Grundstück der Antragstellerin nach Osten zeigenden Außenwänden keine Fensteröffnungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 B 231/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 2259/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 134/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 231/09 1x