Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 67/12

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung, mit der ihr der Beklagte die Einhausung einer Kompostierungsanlage aufgab.

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Standort der Anlage ist das Gelände eines ehemaligen Agrarflugplatzes südwestlich der Ortschaft O., eines Stadtteils der Stadt D.. Die Betriebsfläche hat in Ost-West-Richtung eine Ausdehnung von etwa 400 m und in Nord-Süd-Richtung von 50 m. Die kürzeste Entfernung zwischen dem nordöstlichen Grenzpunkt des Anlagengrundstücks und der nächstgelegenen Wohnbebauung in O. beträgt ausweislich eines von dem Beklagten vorgelegten Luftbildes 511 m (GA, Bl. 182). Vom nordwestlichen Grenzpunkt aus gemessen ist die Entfernung etwa doppelt so groß. Die Klägerin betreibt die Anlage offen, das heißt im Wege einer sog. Mietenkompostierung auf den frei liegenden Flächen. Rechtliche Grundlage des Betriebs ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Amtes für Umweltschutz Halle (STAU) vom 26.07.1996, geändert durch Bescheid vom 21.08.1997. Genehmigt ist danach eine Durchsatzleistung von 86.700 t im Jahr.

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Nach einer Besichtigung des Betriebsgrundstücks und anschließender Anhörung ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2009 unter Hinweis auf entsprechende Regelungen der TA Luft an, die Klägerin habe die Anlage ab dem 31.05.2010 geschlossen und unter Verwendung einer Abgasreinigungseinrichtung sowie unter Einhaltung bestimmter Geruchs- und Staubemissionswerte zu betreiben (Nr. 1 bis 4 des Bescheidtenors).

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Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 27.03.2012 (Az.: 4 A 60/10 HAL) abgewiesen: Die nachträgliche Anordnung sei gerechtfertigt, weil die offen betriebene Anlage gegen die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstoße. Nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 (bauliche und betriebliche Anforderungen) Buchstabe c Satz 3 der TA Luft seien Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10.000 Mg (Megagramm; entspricht nach Nr. 2.8 TA Luft einer Tonne = t) je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen. Eine atypische Fallgestaltung, die eine Ausnahme rechtfertige, liege nicht vor. Im Gegensatz zur Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG komme es bei der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage – wie die Klägerin geltend mache – die Emissionsgrenzwerte der TA Luft einhalte. Auch die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung sei deshalb kein maßgebliches Ausnahmekriterium. Zudem sei die Geruchsintensität nicht anhand der Stoffe zu beurteilen, die die Klägerin tatsächlich annehme, sondern zu deren Annahme sie auf der Grundlage der ihr erteilten Genehmigung berechtigt sei. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass die angeordneten Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht geeignet seien. Ein atypischer Fall ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass in der Nähe eine ebenfalls Gerüche emittierende Geflügelfarm vorhanden sei, weil an solche Anlagen nach den hierfür einschlägigen Bestimmungen der TA Luft andere Vorsorgeanforderungen als an Kompostanlagen gestellt würden. Der Bescheid lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach Nr. 6.2.1 TA Luft sei das Ermessen der Behörde in Fällen wie dem vorliegenden dahingehend gebunden, dass sie in der Regel, das heißt beim Nichtvorliegen eines atypischen Falls, zum Einschreiten verpflichtet sei. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit werde im Regelfall bereits auf der Ebene der TA Luft ausreichend Rechnung getragen. Mit der Einräumung einer Umsetzungsfrist von 7 Monaten habe der Beklagte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan. Soweit die Klägerin geltend mache, der zur Erfüllung der Anordnungen erforderliche Aufwand sei mit 4 Mio € so hoch, dass sie die Anlage nicht mehr wirtschaftlich betreiben könne und sich stattdessen zu ihrer Schließung genötigt sehe, habe sie diesen Einwand nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen sei eine Berücksichtigung des individuellen wirtschaftlichen Aufwands angesichts der Regelungen in der TA Luft ebenfalls nur in atypischen Fällen erforderlich.

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Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung hat die Klägerin ausgeführt:

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Mit der Nr. 5.4.8.5 der TA Luft ziehe das Verwaltungsgericht eine technische Anleitung zur Ermittlung des Standes der Technik heran, die auf eine offene Mietenkompostierung wie die von ihr betriebene nicht zugeschnitten sei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 27.01.2012, 22 ZB 10.23, juris Rn. 32 ff.) finde die TA Luft auf Kompostieranlagen unter freiem Himmel überhaupt keine Anwendung.

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Tatsächlich entspreche ihre Anlage in jeder Hinsicht dem Stand der Technik. Durch die geforderte Einhausung der Hauptrotte könne kein höherer Schutz und keine bessere Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erreicht werden. Bereits jetzt halte sie die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ein. Anknüpfungspunkt der rechtlichen Prüfung sei nicht die Vermeidung jeglicher Geruchsemissionen, sondern nur schädlicher Umwelteinwirkungen sowie erheblicher Nachteile und Belästigungen. Die von ihrer Anlage ausgehenden Emissionen bewegten sich ausweislich der von ihr im Genehmigungsverfahren vorgelegten Geruchsprognose unterhalb der Irrelevanzgrenze von 0,02 Geruchseinheiten. Der Beklagte habe bei seiner Überprüfung zwar geringfügig höhere Werte von 0,08 – 0,10 Einheiten ermittelt. Auch diese Werte lägen aber deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von 0,15 Geruchseinheiten.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihr Betrieb als atypischer Ausnahmefall zu werten. Hierfür spreche zum einen die große Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Typisch sei bei offenen Mietkompostierungsanlagen nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der TA Luft ein Abstand von 500 m. Bei ihrer Anlage sei die Hauptrotte von der nächsten Wohnbebauung hingegen ca. 900 m entfernt. Sie organisiere ihren Anlagenbetrieb nämlich in der Weise, dass die geruchsintensiven Hauptrottevorgänge unmittelbar an der Grenze zur Mischanlage bzw. zum Erdenwerk an der der Wohnbebauung abgewandten Westseite abliefen. Als atypisch sei ihre Anlage auch deshalb einzustufen, weil sie fast ausschließlich geruchsarme Stoffe wie zum Beispiel ausgefaulte Klärschlämme verwende. Die typische Kompostieranlage im Sinne der TA Luft verarbeite hingegen in erheblichem Maße geruchsintensive Stoffe. Zwar sei sie nach der ihr erteilten Genehmigung auch zur Annahme solcher geruchsintensiver Stoffe berechtigt. Abzustellen sei aber nicht auf die Genehmigung als solche, weil diese nur einen hypothetischen Zustand wiedergebe, sondern darauf, wie sie ihre Anlage tatsächlich betreibe.

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Die angeordnete Maßnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verursache Kosten in Höhe von ca. 4 Mio. €. Hierzu habe sie verschiedene Kostenangebote vorgelegt und erläutert, wie sich der Aufwand im Einzelnen zusammensetze. Dieser Aufwand sei unverhältnismäßig, weil die zu erwartende emissionsmindernde Wirkung gegen Null tendiere und zudem die einzubauenden Filter ihrerseits nicht unerhebliche Emissionen verursachten, so dass im Ergebnis nicht mit einer Minderung der Emissionen zu rechnen sei.

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Unter dem 06.06.2013 hat die Klägerin der Beklagten angezeigt, dass sie in ihrer Anlage nur noch einen Teil der genehmigten Inputstoffe verwende. Daraus ergibt sich ein neuer Inputkatalog mit folgenden Stoffen:

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02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

        

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

Spelze, Speizen- und Getreide- staub, Futtermittelabfälle

02 04 01

Rübenerde

        

03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

        

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

nur von naturbelassenem, chemisch unbehandeltem Holz

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

naturbelassen, chemisch unbehandelt

15 01 03

Verpackungen aus Holz

naturbelassen, chemisch unbehandelt

17 02 01

Holz   

naturbelassen, chemisch unbehandelt

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

aerob oder anaerob behandelt, stabilisiert, entwässert

20 01 01

Papier und Pappe

        

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

naturbelassen, chemisch unbehandelt

20 02 01

Biologisch abbaubare Abfälle

        

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Mit Bescheid vom 01.07.2013 (GA Bl. 333) hat der Beklagte festgestellt, dass die angezeigte Verringerung der Anzahl der genehmigten Inputstoffe keine im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftige Änderung sei. Mit Schreiben vom 26.09.2013 (GA Bl. 339) hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass sie nur noch die angezeigten Inputstoffe als verbindlich ansehe. Mit Schriftsatz selben Datums hat sie vorgetragen: Jedenfalls aufgrund der Reduzierung des Annahmekatalogs seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines atypischen Falls erfüllt, weil nunmehr sämtliche geruchsintensiven Stoffe entfallen seien. Die Werte der Geruchsimmissionsschutzrichtlinie GIRL würden ausnahmslos unterschritten. Die geforderte Einhausung sei unverhältnismäßig.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27.03.2012 (Az.: 4 A 60/10) zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor:

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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die TA Luft auf Kompostierungsanlagen unter freiem Himmel anwendbar. Die Anforderung einer geschlossenen Ausführung einzelner Anlagenbereiche setze eine Anlage im offenen Betrieb voraus.

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Dem Stand der Technik entspreche die Anlage nicht. Dies gelte auch dann, wenn man – wie die Klägerin – auf die VDI 3475 abstelle. Für Anlagenkapazitäten wie die vorliegende sehe die Richtlinie eine Annahmehalle und eine Behandlung der Rohluft der Hauptrotte in einer biologischen Abluftreinigungsanlage vor, wobei die Hauptrotte und die Vergärung geschlossen auszuführen seien. Diesen Anforderungen entspreche die klägerische, offen betriebene Anlage in keiner Weise.

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Ein atypischer Fall liege nicht vor. Die Atypik ergebe sich nicht aus der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung. Diese betrage 511 m und liege damit nur geringfügig über dem Mindestabstand nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der TA Luft von 500 m. Ebenfalls nicht atypisch sei der Betrieb hinsichtlich der Geruchsintensität der behandelten Abfälle. Die Klägerin habe bis zu der angezeigten Inputreduktion hauptsächlich Klärschlamm (ASN 19 08 05) und Bioabfälle (ASN 20 03 01) kompostiert. Hierbei handele es sich um strukturschwache Materialien, die bei einer Kompostierung das höchste Geruchspotential aufwiesen. Bei einer optimalen Kompostierung müssten Klärschlamm und Bioabfall an sich mit 30 bis 50 Volumenprozent strukturreichem Material wie Grünschnitt durchsetzt werden. Die Anlage der Klägerin erreiche diese Werte nicht, weshalb für den darin produzierten Kompost auch kein Gütezeichen erteilt worden sei. Es sei zwar richtig, dass ausgefaulte Klärschlämme geringere Gerüche aufwiesen als nicht ausgefaulte. Allerdings würden durch den bei der Kompostierung stattfindenden aeroben Prozess weitere organische Faulprozesse in Gang gesetzt, die ebenfalls mit der Entstehung von Gerüchen einhergingen. Insgesamt sei die Kompostierung im Betrieb der Klägerin deshalb nicht als besonders geruchsarm einzustufen.

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Auch mit Rücksicht auf die nunmehr angezeigte Änderung – nach der u.a. Bioabfälle mit dem ASN 20 03 01 weggefallen sind – sei die Annahme eines atypischen Falls nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des VG Halle (Urteil vom 22.11.2012 – 4 A 89/10 HAL) liege ein atypischer Fall vor, wenn – 1. – der in Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 TA Luft vorgesehene Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung eingehalten werde, – 2. – die von der Anlage ausgehende Geruchszusatzbelastung auch unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen als irrelevant im Sinne der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) anzusehen sei, – 3. – die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer seien, als dies typischerweise in entsprechenden Kompostanlagen der Fall sei. Diese Kriterien habe das Verwaltungsgericht zwar in dem Fall angenommen, der seinem Urteil vom 22.11.2012 (4 A 89/10 HAL) zugrunde gelegen habe. In diesem Fall habe der Betreiber der dortigen Kompostierungsanlage die verbindliche Erklärung abgegeben, dass das Verhältnis zwischen Strukturmaterial/Grünschnitt und ausgefaultem kommunalem Klärschlamm bei 3:1 (Volumenprozent) liege. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einer solchen Erklärung hinsichtlich des Anteils an Strukturmaterial/Grünschnitt. Vielmehr schwanke das Verhältnis jährlich in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Abfälle. Auch die Art und Weise der Kompostierung, die eher in Haufwerken als in Mieten erfolge, spreche gegen eine Atypik.

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Gerechtfertigt sei die Anordnung einer Einhausung schließlich auch deshalb, weil damit Vorsorge gegen eine nicht auszuschließende, gesundheitsgefährdende Freisetzung von Bioaerosolen wie Stäuben, Endotoxinen und anderen Mikroorganismen, etwa Sporen, getroffen werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die unter der Nummer I. des Bescheidtenors getroffenen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde auch nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen treffen, wenn dies zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist, die sich aus dem BImSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die angefochtene Anordnung ist zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen (Nr. 8.5 des Anhangs zur 4. BImschV) werden Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Nr. 5.4.8.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 – GMBl. S. 511) geregelt, wobei diese Bestimmungen im Regelfall auch für das gerichtliche Verfahren die Anforderungen der Vorsorgepflicht verbindlich konkretisieren (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995 – BVerwG 7 B 112.94 – NVwZ 1995, 994, juris Rn. 4 und Urteil vom 21.06.2001 – BVerwG 7 C 21.00 – BVerwGE 114, 342 <344 f.>, juris Rn. 9). Nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 (bauliche und betriebliche Anforderungen) Buchstabe c Satz 3 der TA Luft sind Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10.000 Megagramm je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen (1 Megagramm [Mg] entspricht nach Nr. 2.8 TA Luft einer Tonne [t]). Die angefochtene Anordnung ist zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderlich, weil die Anlage der Klägerin trotz einer genehmigten Durchsatzleistung von 86.700 t nicht geschlossen, sondern offen erfolgt.

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Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klägerin ihre Anlage als offene Mietenkompostierung betreibt. Diese Kompostierungsweise führt entgegen ihrem Vorbringen nicht dazu, dass die Regelungen der Nr. 5.4.8.5 der TA Luft auf ihren Betrieb keine Anwendung finden. Ordnet Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c der TA Luft an, dass Kompostierungsanlagen „möglichst geschlossen ausgeführt“ werden sollen (Satz 1) und bei einer Jahresdurchsatzleistung von 10.000 t geschlossen auszuführen sind (Satz 3), beziehen sich diese Regelungen gerade auf offene Anlagen und würden ins Leere laufen, wollte man ihre Anwendbarkeit auf Anlagen beschränken, die bereits als geschlossene betrieben werden. Auch dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2012 (22 ZB 10.23, juris Rn. 32 ff.) lässt sich keine generelle Aussage dahingehend entnehmen, dass für offene Anlagen wie diejenige der Klägerin die Regelungen der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c der TA Luft keine Anwendung finden sollen. Die Entscheidung bezieht sich innerhalb der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 TA Luft nicht auf die Bestimmungen unter Buchstabe c, sondern unter Buchstabe b und zudem auf Betriebe, die Grüngut speziell aus Gartenabfällen, Gärtnereibetrieben und Friedhöfen annehmen (juris Rn. 32). Der Betrieb der Klägerin ist demgegenüber nicht auf solches spezielles Grüngut beschränkt, sondern kompostiert zu einem großen Anteil kommunalen Klärschlamm.

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Ist in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft geregelt, dass der Kompostierungsbetrieb ab einer Jahresdurchsatzleistung von 10.000 t in einer geschlossenen Anlage auszuführen ist, gilt für die klägerische Anlage auch dann nicht etwas anderes, wenn diese Anlage – wie die Klägerin geltend macht – im tatsächlichen Betriebsablauf die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einhalten sollte. Die technischen Vorgaben der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft bringen allgemeine Erfahrungswerte zum Ausdruck und sollen deshalb im Regelfall gerade davon entbinden, die von der einzelnen Anlage verursachten Geruchsemissionen gesondert auf ihre Übereinstimmung mit Regelwerken wie der GIRL überprüfen zu müssen.

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Etwas anderes gilt nur dann, wenn der besondere Einzelfall Anlass für die Annahme bietet, dass die konkrete Anlage hinsichtlich ihres Geruchspotentials nach Art und Inhalt der Genehmigung von einer üblichen Kompostierungsanlage, wie sie die Regelung der Nr. 5.4.8.5 der TA Luft im Blick hat, erheblich abweicht. Eine in diesem Sinne atypische Anlage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von sonst üblichen Anlagen in einer Weise unterscheidet, die es geboten erscheinen lässt, auf die nach dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit der TA Luft an sich gebotenen Anforderungen ausnahmsweise zu verzichten. Dies kann bei offen betriebenen Kompostanlagen im Einzelfall zu bejahen sein, wenn die Anlage den in Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 – Mindestabstand – Buchstabe b) vorgesehenen Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung von 500 m deutlich überschreitet und zusätzlich mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die von der genehmigten Kompostierung verursachten Geruchsimmissionen nach der Art und Menge der Inputstoffe und ihrem Mischungsverhältnis deutlich geringer als bei sonst üblichen Anlagen ausfallen. Die Kriterien für die Geruchsintensität ergeben sich aus den Anforderungen in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 – Bauliche und betriebliche Anforderungen – Buchstabe c). Danach sollen Anlagen möglichst geschlossen ausgeführt werden (Satz 1), wobei dies insbesondere für solche Anlagen gilt, die geruchsintensive nasse oder strukturarme Bioabfälle (z.B. Küchen- oder Kantinenabfälle) oder Schlämme verwenden (Satz 2). Bei einer Durchsatzleistung der Anlagen von 10.000 Mg je Jahr oder mehr sind die Anlagen (Bunker, Hauptrotte) geschlossen auszuführen (Satz 3). Gemessen an diesen Bestimmungen kann von einer atypisch geringen Geruchsintensität nur ausgegangen werden, wenn die genehmigten Inputstoffe besonders geruchsarm sind und zusätzlich auch eine Menge umfassen, die diejenige von 10.000 Mg jedenfalls nicht erheblich überschreitet. Denn ab einer Durchsatzmenge von 10.000 Mg ist nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 – Bauliche und betriebliche Anforderungen – Buchstabe c) Satz 3 der TA Luft eine geschlossene Ausführung unabhängig davon vorgesehen, ob die Stoffe, die angenommen werden, geruchsarm oder geruchsintensiv sind.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist hier auch mit Rücksicht auf die betrieblichen Einschränkungen, zu denen sich die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens verpflichtet hat, nicht von einer Atypik auszugehen.

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Fraglich ist bereits, ob die Entfernung zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung den Mindestabstand von 500 m deutlich überschreitet. Nach der derzeitigen Genehmigung ist dies nicht der Fall, weil die Anlage bis zu 511 m an die nächste Wohnbebauung heranreicht und sich aus dieser Genehmigung keine Einschränkung der Kompostierung auf entfernter liegende Bereiche ergibt. Auch bei der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beschränkung auf einen Mindestabstand von 600 m bleibt zweifelhaft, ob insoweit bereits von einer deutlichen Überschreitung gesprochen werden kann.

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Atypisch ist die Anlage aber jedenfalls nicht hinsichtlich ihrer Geruchsintensität. Abzustellen ist auch insoweit nicht auf den tatsächlichen Betrieb, sondern darauf, wozu die Klägerin nach der ihr erteilten Genehmigung unter Berücksichtigung etwaiger verbindlicher Änderungen berechtigt ist. Berechtigt ist die Klägerin auch nach der von ihr vorgenommenen Reduzierung des Inputkatalogs unter anderem zur Annahme von kommunalem Klärschlamm. Klärschlamm ist im Gegensatz etwa zu strukturreichem Grünschnitt nicht als besonders geruchsarmer Stoff einzustufen. Hinsichtlich des Klärschlamms ist weder eine besondere Qualität (etwa der Grad der Ausfaulung) noch eine bestimmte Mengenbegrenzung oder ein bestimmtes Verhältnis zu besonders geruchsarmen Stoffen geregelt. Die Klägerin darf deshalb die genehmigte Durchsatzmenge von 86.700 Mg in beliebigem Umfang für die Annahme von Klärschlamm ausnutzen. Die genehmigte Menge ist zudem nahezu 9 mal größer als die Menge von 10.000 Mg, bei der nach der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 – Bauliche und betriebliche Anforderungen – Buchstabe c) Satz 3 der TA Luft eine geschlossene Ausführung unabhängig von der Art der Inputstoffe vorgesehen ist. Angesichts dieser Berechtigung, insbesondere der genehmigten Menge, kann von einem Betrieb, der als in atypischer Weise geruchsarm einzustufen ist, keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Anlage der Klägerin zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass die genehmigte Durchsatzmenge im Vergleich zu anderen Anlagen besonders groß ist.

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Kommt es für die Frage der Atypik mithin auf die Genehmigung und nicht auf den tatsächlichen Betrieb an, waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu 1, 3 und 4 abzulehnen, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen nicht auf die Genehmigung, sondern auf den tatsächlichen Betrieb abzielen. Es mag zwar zutreffen, dass die von der Klägerin tatsächlich betriebene Kompostierung nach der Art der konkret angenommenen Stoffe, etwa dem Ausfaulungs- und Trocknungsgrad des Klärschlamms, und der Art und Weise des Betriebsablaufs, etwa der räumlichen Anordnung der Hauptrotten auf dem Betriebsgelände, in der Tat in aller Regel nur geringe Geruchsemissionen verursacht. Berechtigt ist sie aber auf der Grundlage der ihr erteilten Genehmigung zu einer Kompostierung, bei der aus den genannten Gründen generell mit erheblichen Geruchsemissionen zu rechnen ist und die deshalb nach dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG die in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft vorgesehene Einhausung verlangt.

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Die angeordnete Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Maßnahme zur Eindämmung oder Minderung von Geruchsimmissionen geeignet sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie damit die Regelung der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft insgesamt in Frage stellt, ohne hierfür eine überzeugende Begründung zu geben. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass Geruchsemissionen, die mit einer Kompostanlage stets verbunden sind, vermindert werden können, wenn die Kompostierung in einer geschlossenen Anlage und mit einer Einrichtung zur Filterung der Abluft erfolgt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die Einhausungsanordnung für den Betrieb der Klägerin, in dem – wie dargelegt – weder besonders geringe Mengen noch besonders geruchsarme Stoffe kompostiert werden dürfen, sondern der im Gegenteil – gemessen an der in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft genannten Jahresdurchsatzleistung von 10.000 t – mit einer genehmigten Jahresdurchsatzleistung von 86.700 t als besonders großer Betrieb einzustufen ist und in dem zudem durchaus geruchsintensive Stoffe verarbeitet werden dürfen, eine für Zwecke der Geruchsimmissionsminderung ungeeignete Maßnahme darstellen soll. Dies gilt umso mehr, als die Maßnahme – wie auch die Vorinstanz mit Recht betont hat – nicht der Einhaltung etwaiger Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern der Einhaltung des Vorsorgeprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG dient.

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Die angefochtene Anordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die angeordnete Einhausung für die Klägerin mit einer wirtschaftlichen Belastung von nach ihren Angaben ca. 4 Mio. Euro verbunden ist und sie sich deshalb möglicherweise zur Einstellung des Betriebs genötigt sieht. Der hierauf gerichtete Beweisantrag war abzulehnen, weil die Einhausungsanordnung auch dann verhältnismäßig ist, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt wird. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (UA, Bl. 14), hat der Vorschriftengeber das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet. Deshalb kommt eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 30.04.1996 – BVerwG 7 VR 2.96 – juris Rn. 22). Für eine solche Atypik gibt es hier keine Anhaltspunkte.

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Die in der Nr. II des Bescheidtenors enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit schließt sich der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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