Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 57/14

Gründe

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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Mai 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die begehrte aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2014 zu Recht wiederhergestellt.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vorliegend das Rechtsschutzbegehren anhand § 80 Abs. 5 VwGO geprüft, da die Antragsgegnerin die Feststellung der (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Antragstellers unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung in Gestalt eines Bescheides, d. h. als Verwaltungsakt erlassen hat. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt daher im gegebenen Fall nicht in Betracht (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die Beschwerde macht Gegenteiliges auch nicht geltend.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei in jedem Falle eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten der Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen, ersetzen oder entbehrlich machen, sondern nur zur Folge haben, dass vorhandene, ihrer Art nach dringliche Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Auch dies legt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde.

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Das Verwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass die Feststellung der (Polizei-) Dienstunfähigkeit regelnder wie belastender Natur ist und daher einer Rechtsgrundlage bedarf. Dies stellt die Beschwerde nicht - weiter - in Frage. Ausgehend hiervon war die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Verwaltungsgericht schon deshalb wiederherzustellen, weil es sich bei der auf § 107 LBG LSA i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA beruhenden Feststellung der Dienstunfähigkeit der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt handelt und der Dienstvorgesetzte durch diese Norm(en) auch nicht ermächtigt wird, eine dahingehende - regelnde - Feststellung gegenüber dem betroffenen Beamten in Gestalt eines Verwaltungsaktes zu erlassen.

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Bei der auf § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA beruhenden Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten handelt es sich vielmehr um eine bloße interne Verfahrenshandlung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 45, 49 LBG LSA. Dies zeigt sich schon daran, dass sich die Feststellung in formeller Hinsicht nicht an den betroffenen Beamten, sondern gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA an die „über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde“ richtet, und dass ihr materiell überdies keine Bindungswirkung zukommt (vgl. auch: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. Januar 2009, LT-Drs. 5/1710, S. 127 f.). Aus § 45 Abs. 4 LBG LSA ergibt sich des Weiteren, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Regelungskomplexes der Dienstunfähigkeit von Beamten davon ausgeht, dass ausschließlich die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand rechtsbehelfsfähig sein soll. Die von der Beschwerde insofern angeführte und in Bezug auf das Beamtenrecht des Bundes bzw. anderer Bundesländer ergangene Rechtsprechung gibt für die vorliegende Fallgestaltung schon grundsätzlich nichts her; im Übrigen lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen, dass sie die vorbezeichnete Rechtsauffassung der Beschwerde zu stützen vermögen.

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Ebenso wenig wie § 26 BeamtStG oder § 45 LBG LSA die Behörden berechtigen, eine Untersuchungsanweisung in Gestalt eines Verwaltungsaktes zu erlassen (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 M 70/12 -), gilt dies nach alledem auch für die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA mit der Folge, dass es zugleich an der Befugnis mangelt, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dessen sofortige Vollziehung anzuordnen. Es kann der zuständigen Stelle nicht freigestellt werden, ob sie ihre Feststellung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA als Verwaltungsakt erlässt. Denn der bloßen Feststellung der Dienstunfähigkeit soll - wie die Beschwerde anderweitig selbst einräumt - keiner gesonderten Durchsetzung, d. h. Vollziehung unterworfen werden können; vielmehr hat der Gesetzgeber die Rechtsfolgen der Dienstunfähigkeit in §§ 26, 39 BeamtStG und §§ 45 ff., 53 LBG LSA abschließend geregelt. Auf die etwaigen Rechtsfolgen des § 44a VwGO kommt es nach alledem vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an.

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Hiernach besteht im gegebenen Fall - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ein überwiegendes Vollzugsinteresse hinsichtlich der hier streitbefangenen und als Verwaltungsakt erlassenen Feststellung nicht besteht. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine originäre, umfassend bewertende und abwägende Entscheidung. Die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Hauptsache sind einzubeziehen, dies allerdings dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend in summarischer Prüfung. Einer Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme bedarf es regelmäßig nicht (OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2006 - 1 M 155/06 -, juris [m. w. N.]). Der Verwaltungsakt dürfte hiernach - wie bereits ausgeführt - schon deshalb rechtswidrig sein, weil es an einer Rechtsgrundlage dahingehend mangelt, die Feststellung in Form eines Verwaltungsaktes zu erlassen, bzw. § 45 LBG LSA ein innerbehördliches Handeln in Gestalt einer verwaltungsinternen, nicht bindenden Feststellung ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen vorgibt. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann indes ein - überwiegendes - Vollzugsinteresse nicht bestehen.

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Erweist sich nach der hier möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2014 als voraussichtlich rechtswidrig, vermag der beschließende Senat ein - gleichwohl - bestehendes überwiegendes Vollzugsinteresse nicht zu erkennen, zumal der Antragsgegnerin eine Handlungsmöglichkeit auf der Grundlage von § 39 BeamtStG i. V. m. § 53 LBG LSA eröffnet ist.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 40, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Wert im Hinblick auf die beschränkte Wirkung der begehrten Entscheidung zu halbieren war.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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