Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 93/14

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen, zu Recht abgelehnt.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 -, Juris RdNr. 3 m.w.N.) löst ein Verlöbnis (§ 1297 BGB) mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet. Es beeinträchtigt grundsätzlich auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. Erst nach der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen hat der Ausländer, wenn die Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll, Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthalt erlaubt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit: Beschl. v. 02.10.1984 – BVerwG 1 B 114.84 –, InfAuslR 1985, 130 m.w.N.).

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Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung kann zwar ein einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehendes zeitweiliges Bleiberecht begründen, weil Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, eine Ehe zu schließen, und das Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsentscheidungen mit zu würdigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971 – 1 BvR 636/68 –, BVerfGE 31, 58 <67>). Dieses Bleiberecht hebt die Ausreiseverpflichtung für einen Zeitraum auf, den üblicherweise das standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht; deshalb darf eine Behörde eine Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht. Dies setzt aber voraus, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht. Davon kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn dem Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 1 BGB erteilt oder er gemäß § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts befreit worden ist (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 - a.a.O. RdNr. 4 m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller weiterhin nicht vor. Nach den Auskünften des Standesamtes B-Stadt vom 04.07.2014 und 28.07.2014 gibt es bislang noch nicht einmal einen Termin zur Anmeldung der Eheschließung, da die Prüfung der Echtheit der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar/Senegal noch nicht abgeschlossen ist. Dass sich hieran inzwischen etwas geändert hat, trägt der Antragsteller nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller inzwischen die von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar/Senegal mit E-Mail vom 07.07.2014 angeforderten Unterlagen mit E-Mail vom 05.08.2014 nachgereicht hat und die Überprüfung dieser Unterlagen auch am 22.09.2014 noch andauerte. Solange die Überprüfung der Echtheit der von dem Ausländer vorgelegten Dokumente mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes der zuständigen deutschen Botschaft - wie hier - noch nicht abgeschlossen ist, liegt eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht vor (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.06.2004 - 2 M 359/04 - st. Rspr.; HambOVG, Beschl. v. 09.02.2010 - 3 Bs 238/09 -, Juris RdNr. 13).

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Der Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht der nach seinen Angaben wegen der drohenden Abschiebung verschlechterte Gesundheitszustand seiner Verlobten, Frau (…), entgegen. Es kann hier offen bleiben, ob eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bei ernst zu nehmender Selbstmordgefahr der Verlobten eines Ausländers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geboten sein kann (vgl. VG München, Beschl. v. 14.10.2010 - M 25 E 10.4862 -, Juris RdNr. 20), denn eine solche ernst zu nehmende Suizidgefahr seiner Verlobten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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