Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 17/15
Gründe
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
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Unter Pkt. 2 der Antragsbegründungsschrift rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht bezüglich des Begriffes der Niederlassung als Sitz der Praxis für eine ambulante (tier)ärztliche Tätigkeit auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 64/00 R -, juris) Bezug nehme; dabei handele es sich um eine Entscheidung zur Humanmedizin, die das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Vertragsärzten betreffe. Das „Zitat“ sei inhaltlich verzerrend, nicht ausreichend gekennzeichnet und ohne Anpassung an das Berufsrecht der Tierärzte übernommen worden. Ohne Kennzeichnung und Erläuterung würden überholte Fassungen der humanmedizinischen Musterberufsordnung bzw. der Berufsordnung Baden-Württemberg übernommen, die der maßgeblichen Berufsordnung der Beklagten nicht entsprächen.
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Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet dieses Vorbringen nicht. Es legt nicht schlüssig dar, dass und in welcher Weise sich die behaupteten Mängel auf das Urteilsergebnis auswirken. Im Übrigen gelten die Lokalisationsregelungen über eine ambulante ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit kammerrechtlich für Tierärzte entsprechend gemäß § 19 Abs. 3 KGHB-LSA (in der bis zum 30. Januar 2015 geltenden Fassung, - a. F. -) bzw. aktuell gemäß § 19 Abs. 4 KGHB-LSA (n. F.), so dass auch insoweit nicht nachvollziehbar ist, weshalb bezüglich der Definition des Begriffes der Niederlassung nicht auf die Definition des humanmedizinischen Begriffes abgestellt werden kann.
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Soweit das vom BSG (a. a. O.) entschiedene Verfahren ein kassen- bzw. vertragsärztliches Genehmigungsverfahren betrifft, hat sich das BSG inzident mit der Frage des Vorliegens einer (genehmigungsbedürftigen) Zweigpraxis in Abgrenzung zu (genehmigungsfreien) ausgelagerten Praxisräumen und mit dem Begriff der Niederlassung befasst (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 18, 21); inwiefern Abweichungen im Wortlaut der Berufsordnung der Beklagten von der vom BSG in den Blick genommenen Musterberufsordnung des Deutschen Ärztetages bzw. Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg sich bei der Definition des Begriffes „Niederlassung“ auswirken sollen, macht die Antragsbegründungsschrift ebenfalls nicht plausibel.
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Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angesprochene Möglichkeit der Bewertung des Ambulanzfahrzeuges als Zweigpraxis stehe im Widerspruch zu seiner Feststellung, „dass die gesamten ärztlichen Behandlungen am Ort der Niederlassung (…) erbracht werden“. Die Urteilsbegründung lasse nicht erkennen, weshalb das streitgegenständliche Ambulanzfahrzeug nicht als Zweigpraxis betrieben werden dürfe und weshalb das Anzeigeerfordernis verletzt sei.
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Eine Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses macht auch dieses Vorbringen nicht plausibel. Der behauptete Widerspruch besteht nicht, denn das Verwaltungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass die Zweigpraxis eine Ausnahme zur (regelmäßigen) Tätigkeit an nur einem Niederlassungsort bzw. Praxissitz ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das Ambulanzfahrzeug des Klägers nicht als Zweigpraxis eingestuft, weil das Fahrzeug nicht ein bis zwei festen Standorten zugewiesen und als Zweigpraxis gekennzeichnet sei. Dem tritt die Antragsbegründungsschrift nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen. Die Anzeigepflicht für eine Zweigpraxis folgt aus §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Berufsordnung der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt vom 28. November 2003 (Beilage zum DTBl. 2004), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Oktober 2009 (DTBl. 2010, S. 436) (nachfolgend: BO a. F.) bzw. §§ 4, 11 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 der Berufsordnung der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2014 (DTBl. 2014, S. 1179) (nachfolgend: BO n. F.). Dass die „Erläuterungen des Betriebs des Ambulanzfahrzeuges vor und im Prozess“ dem Anzeigeerfordernis genügen, legt die Antragsbegründungsschrift weder substantiiert dar, noch wird damit die - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes - fehlende feste Zuweisung von maximal zwei Standorten und Kennzeichnung als Zweigpraxis ( § 11 Abs. 4 Satz 3 BO n.F.) schlüssig in Frage gestellt und damit die Entscheidungsrelevanz des Einwandes, der Anzeigepflicht genügt zu haben, für die Richtigkeit des Urteilsergebnisses aufgezeigt.
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Der klägerische Einwand, aus der Regelung des § 9 Abs. 2 BO 2003 ergebe sich nicht ansatzweise, dass die Angabe eines Preises für eine bestimmte ärztliche Leistung das Berufsrecht verletze, verkennt, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit auf die Berufsordnung 2014 gestützt hat und hinsichtlich der dort in § 9 Abs. 2 BO n. F. (vormals § 6 Abs. 2 BO a. F.) untersagten berufswidrigen Werbung zu der Feststellung gelangt ist, dass die Aufstellung eines Schildes, mit dem Impfungen für Tiere zu einem bestimmten festgesetzten Preis angeboten würden, eine klassische Form der Straßenwerbung darstelle, die bei den Tierhaltern die Assoziation mit einem preiswerten und billigen Angebot auslöse. Auf den Aspekt der „Straßenwerbung“, d. h. auf die Form, die Art und Weise sowie den Kontext der Preisangabe und die hierdurch beim Tierhalter erzeugten Assoziationen geht die Antragsbegründungsschrift mit dem vorgenannten Einwand nicht ein und stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig in Frage.
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Die unter Pkt. 3 der Antragsbegründungsschrift gemachten Ausführungen lassen keine Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Soweit die Frage der Grenzziehung zwischen gebotener ärztlicher Tätigkeit am „Praxissitz“ und einer außerhalb von Praxisräumen erforderlichen Tätigkeit in Notfällen, bei Hausbesuchen und „Großtieren“, wie Kühe, Pferde und Schweine, aufgeworfen wird, wird sie weder beantwortet, noch ist dargelegt, dass sie sich in Bezug auf das streitige Ambulanzfahrzeug in entscheidungsrelevanter Weise stellt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass „Hausbesuche“ nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sowie grundsätzlich zulässig seien und unter Verwendung des Rettungswagens durchgeführt werden können. Im Übrigen unterscheidet sich ein „Hausbesuch“ von der mit dem klägerischen Ambulanzfahrzeug (lt. Urteilstatbestand) beabsichtigten Sprechstunden- und medizinischen Behandlungstätigkeit klar abgrenzbar dadurch, dass beim Hausbesuch der Tierarzt zum Aufenthaltsort des Tieres und seines Besitzers kommt, während im streitigen Fall Tier und Besitzer zu der im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten „mobilen Praxis“ des Tierarztes kommen. Dass Notfälle eine Hilfeleistung des Tierarztes, zumindest im Sinne einer Erstversorgung, außerhalb seines Praxissitzes gebieten können, versteht sich von selbst und liegt in der Natur der Sache. Dies folgt im Übrigen aus der Beschreibung der tierärztlichen Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 1, 2 BO a. F., § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BO n. F.) und allgemeinen Berufspflichten (§ 3 Abs. 3 BO a. F., § 12 Abs. 13 BO n. F.) sowie aufgrund der Ausnahmen von der Anforderungspflicht (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BO a. F., § 12 Abs. 1 Satz 2 BO n. F.). Was die tierärztliche Versorgung von Großtieren - wie Kühe, Pferde und Schweine - anbelangt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Tiere zum „Patientenkreis“ einer Kleintierpraxis, wie sie der Kläger nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie nach eigenem Bekunden betreibt, gehören (vgl. auch zum Aufgabenumfang einer „tierärztlichen Klinik für Kleintiere“ gemäß Ziff. 1 der Anl. 1 zur Klinikrichtlinie der BO a. F./n. F.). Im Übrigen dürfte eine tierärztliche Versorgung auch dieser Großtiere durch Hausbesuche oder am Praxissitz erfolgen und nicht durch ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes „Tierarztmobil“.
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Auch die Ausführungen unter Pkt. 4 der Antragsbegründungsschrift legen eine Erheblichkeit für die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht schlüssig dar. Das Vorbringen zur Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Zahnheilkunde GmbH und Anwaltskapitalgesellschaft sowie zur Ausstrahlungswirkung von Grundrechten im Rahmen der Gesetzesauslegung lässt nicht erkennen, welche entscheidungserhebliche Feststellung im angefochtenen Urteil damit in zulassungsbegründender Weise angefochten werden soll. Ebenso lässt die Behauptung, bei mehreren Auslegungsalternativen sei diejenige mit der geringsten Beeinträchtigung der betroffenen Grundrechtspositionen zu wählen, weder erkennen, in Bezug auf welche Rechtsvorschrift welche Auslegungsalternativen vorliegend zur Verfügung gestanden haben sollen, noch aus welchem Grund sich eine vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung als unverhältnismäßig erweist.
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Unter Pkt. 5 und 5.1 der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft die allgemeinen Prinzipien der Lokalisation mit einer Bindung an bestimmte Räume gleichgesetzt und sei davon ausgegangen, dass der Arzt seine Praxisräume zu Behandlungszwecken nicht verlassen dürfe, weil er sich niederlassen und einen Praxissitz angeben müsse. Das Verbot des Umherziehens und das gegenbegriffliche Niederlassungsgebot begründeten kein „Berufsausübungsgefängnis“ für Mediziner in bestimmten Räumen. Es gehe um Kontrolle, Erreichbarkeit und Qualitätssicherung. Dem Niederlassungsgebot sei nicht zu entnehmen, dass eine sinnvolle und sachgerechte Behandlung außerhalb der Praxis verboten sei. Ein niedergelassener (Tier)Arzt dürfe auch außerhalb seiner Praxis behandeln und in vielen Bereichen - insbesondere bei Großtieren - sei dies sogar notwendig.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieser Vortrag nicht. Die Berufsordnung der Beklagten a. F. und n. F. regelt zwingend,
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- dass die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis an die Niederlassung gebunden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BO a. F. / § 11 Abs. 1 Satz 1 BO n. F.),
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- dass Niederlassung die Begründung einer selbständigen, freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort ist, der mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist (Praxissitz) (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BO a. F. / § 11 Abs. 1 Satz 2 BO n. F.),
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- dass die Niederlassung an einen Ort gebunden ist (Praxissitz) (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BO a. F.)
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dass das Abhalten von Sprechstunden außerhalb des Praxissitzes oder der Zweigpraxis unzulässig ist (§ 12 Abs. 5 BO n. F.).
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§ 19 Abs. 3 KGHB-LSA a. F. bzw. der wortgleiche § 19 Abs. 4 KGHB-LSA n. F. knüpfen die Zulässigkeit einer ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeit an eine Praxis, poliklinische Einrichtung oder ein Krankenhaus, also - was die Aufzählung der Vergleichsobjekte nahe legt - an eine „feste, regelmäßig immobile Einrichtung“ und wendet diese Regelung für Tierärzte entsprechend an. Dass es von der grundsätzlichen Bindung der Ausübung des tierärztlichen Berufes an einen bestimmten Ort Ausnahmen geben kann, wie z. B. die schon erwähnten Hausbesuche, Notfälle oder Großtierbehandlungen, rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass die mobile Tierarztpraxis des Klägers einen vergleichbaren Ausnahmetatbestand zu begründen vermag bzw. dass die vorgenannten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen, unter denen die Ausübung des tierärztlichen Berufes als zulässig erachtet wird, für den Kläger nicht verbindlich wären und nicht befolgt werden müssten. Der - bis auf den vorliegend angeführten, nicht einschlägige Vergleichsfall einer Behandlung von Großtieren - nicht substantiierte Vortrag, ein niedergelassener Arzt dürfe auch außerhalb seiner Praxis behandeln, stellt eine schlichte, nicht begründete Behauptung dar, die nicht geeignet ist, die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil zur Bindung der tierärztlichen Tätigkeit an die Niederlassung und zur Bedeutung dieses Begriffes in der gebotenen Weise schlüssig in Frage zu stellen.
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Unter Pkt. 5.2.1 trägt die Antragsbegründungsschrift vor, aus § 19 Abs. 3 KGHB-LSA (a. F.) ergebe sich keine Beschränkung auf Praxisräume. Mit der Zulässigkeit einer ambulanten ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit in „einer Praxis“ sei kein Zahlwort, sondern der unbestimmte Artikel gemeint. Die Vorschrift gebe nicht vor, was als Praxis zu verstehen sei.
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Die Richtigkeit des Urteilsergebnisses wird mit diesem Vortrag nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Anzahl zulässiger Praxen und die Begriffsbestimmung ergibt sich aus der Berufsordnung der Beklagten, die ihrerseits ihre Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 1 Nr. 4 KGHB-LSA (a. F./n. F.) findet, wonach die Berufsordnung u. a. Vorschriften über Berufspflichten hinsichtlich der Ausübung des Berufes in eigener Praxis enthalten soll. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, dass sich die Berufsordnung der Beklagten nicht innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens hält.
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Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, eine Konkretisierung sei auch nicht Sinn des § 19 Abs. 3 KGHB-LSA a. F. (§ 19 Abs. 4 KGHB-LSA n. F.). Die Vorschrift diene der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von Krankenhäusern und Arztpraxen; Krankenhäuser dürften nur ausnahmsweise ambulant behandeln. Die ambulante Behandlung sei im Prinzip den niedergelassenen Ärzten vorbehalten.
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Inwiefern sich hieraus eine Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses, d. h. mit anderen Worten die rechtliche Zulässigkeit des streitigen Tierarztmobiles ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen macht das Vorbringen auch nicht plausibel, dass sich § 19 Abs. 3 (bzw. Abs. 4) KGHB-LSA a. F. (n. F.) in der behaupteten Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten erschöpft. Dafür hätte es genügt, die Zulässigkeit ambulanter Tätigkeit von Krankenhäusern zu regeln. Aus welchen Gründen es darüber hinaus der zwingenden gesetzlichen Regelung bedurfte, dass eine ambulante ärztliche (zahnärztliche/tierärztliche) Tätigkeit - außer im Krankenhaus und bei den in Absatz 3/4 Satz 2 genannten Rechtsträgern - nur in einer Praxis oder poliklinischen Einrichtung zulässig ist, macht der klägerische Vortrag nicht plausibel.
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Das weitere Vorbringen, dass „auch wenn man der Vorschrift mehr entnehmen wollte“ im Sinne einer Typisierung ambulanter Tätigkeit „in einer Praxis“, sich aus § 19 Abs. 3 (Abs. 4) KGHB-LSA a. F. (n. F.) jedenfalls nicht ergebe, in welchem Umfang die Behandlungstätigkeit in bestimmten Praxisräumen stattfinden müsse bzw. auch außerhalb dieser Räumlichkeiten stattfinden könne, erläutert im Hinblick auf die entsprechenden Regelungen in der Berufsordnung der Beklagten i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 KGHB-LSA (a. F./n. F.) ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass und aus welchen Gründen sich eine solche Konkretisierung bereits aus dem Rahmen des § 19 KGHB-LSA (a. F./n. F.) ergeben müsste. Der Einwand, mit dem Begriff „Praxis“ oder „poliklinische Einrichtung“ sei das Unternehmen oder der Betrieb gemeint, nicht die vom Arzt angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden konkreten Räume, der Begriff der Praxis könne nicht von der wohnungseigentumsrechtlichen Abgeschlossenheit bestimmter Räume abhängen, eine Praxis könne sich über mehrere Etagen erstrecken, Räume in einem Nebengebäude liegen oder ähnliches, verkennt zunächst, dass eine tierärztliche Praxis kein Unternehmen oder ein (Gewerbe)Betrieb ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 C 17.13 -, juris Rdnr. 17). Darüber hinaus geht es bei dem Einsatz des streitigen Tierarztmobils nicht um die Abgeschlossenheit von Räumen oder die Aufteilung einer Praxis auf getrennte Räumlichkeiten, sondern - lt. Urteilstatbestand - um das eigenständige Abhalten von Sprechstunden an mehreren, von der konkreten Anschrift der Praxis abweichenden Orten. Das Abhalten von Sprechstunden wird häufig als relevanter Abgrenzungsbegriff für eine „Zweigpraxis“ von sog. „ausgelagerten Praxisräumen“ angesehen, ohne dass indes das fehlende Angebot von Sprechstunden bereits zwingend den Schluss rechtfertigen würde, der Tatbestand einer Zweigpraxis sei nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 64/00 R -, juris Rdnr. 20).
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Es bedarf an dieser Stelle auch keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob die Berufsordnung der Beklagten es dem Kläger - vergleichbar dem vorgenannten vom BSG (a. a. O.) entschiedenen Fall - gestattet, in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke zu betreiben. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Erbringung der gesamten tierärztlichen Behandlungsleistung am Ort der Niederlassung, also in der Praxis des Klägers, ein sachlicher Grund tiermedizinischer und/oder organisatorischer Art entgegensteht bzw. dass das streitige Tierarztmobil nur der Auslagerung spezieller tierärztlicher Leistungen aus der Praxis dient (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 21). Dem Urteilstatbestand ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger beabsichtigt, mit dem Fahrzeug im Sinne einer weiteren Praxis Sprechstunden und Behandlungen anzubieten. Der Annahme einer Zweigpraxis steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil aber bereits entgegen, dass die mobile Tierambulanz nicht maximal zwei festen Standorten zugewiesen ist.
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Die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zu Pkt. 5.2.2 lassen eine Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht erkennen, insbesondere macht das Vorbringen nicht plausibel, weshalb die streitige mobile Tierambulanz Bestandteil der klägerischen Praxis oder eine Zweigpraxis sein soll.
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Unter Pkt. 5.3 der Antragsbegründungsschrift trägt der Kläger vor, dass sich aus § 9 Abs. 1 und Abs. 3 der BO a. F. nicht ergebe, dass Heilbehandlungen in bestimmten Praxisräumen auszuüben seien. Der mehrfach verwendete Begriff des „Praxissitzes“ dränge eine Parallele zum Sitz von Unternehmen auf, der Tätigkeiten des Unternehmers an anderen Orten nicht beschränke.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Gesellschafts- und handelsrechtliche Bestimmungen sind zur Auslegung des Begriffes der Praxis eines Tierarztes nicht geeignet und stellen die berufsordnungsrechtliche Regelung, dass die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis an die Niederlassung gebunden ist, die Niederlassung die Begründung einer selbständigen, freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort ist, der mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist und die Niederlassung an einen Ort gebunden ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 BO a. F., Hervorhebung durch den Senat) weder nach ihrer inhaltlichen Bedeutung noch rechtlichen Zulässigkeit schlüssig in Frage. Die weiteren Ausführungen über Hausbesuche und Behandlung von Großtieren sind - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig macht das Vorbringen die rechtliche Zulässigkeit des streitigen Tierarztmobiles plausibel. Die Ausführungen über Zweigniederlassungen von Unternehmen liegen neben der Sache und stellen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil dazu, warum das streitige Tierarztmobil nicht als Zweigpraxis im Sinne von § 9 Abs. 3 BO a. F. (§ 11 Abs. 4 BO n. F.) eingestuft werden kann, nicht schlüssig in Frage. Das Vorbringen zu den Auslegungsmethoden von Gesetzen lässt mangels Konkretisierung keine Ergebnisrelevanz erkennen.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Pkt. 5.4 die Rechtsauffassung vertritt, dass es auf die Regelungen der aktuellen Berufsordnung nicht ankomme, stellt der Kläger eine bloße Behauptung auf, ohne diese schlüssig darzulegen. So setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht damit auseinander, inwieweit die jeweiligen Anordnungen der streitigen Ordnungsverfügung als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren sind, für deren rechtliche Beurteilung - soweit es um ihre Aufrechterhaltung für die Zukunft geht - grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist und sich ihre Rechtsmäßigkeit bei Erlass nach der damals geltenden Rechtslage beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rdnr. 32, 33 bezüglich einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2006 - 13 A 3968/04 u. a. -, juris Rdnr. 23 m. w. N. bezüglich einer heilberuflichen Ordnungsverfügung).
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Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, der Kläger halte keine „Sprechstunde“ im rechtlichen Sinne ab, weil das Fahrzeug nur der Behandlung von Patienten diene, die zuvor Termine vereinbart hätten, weicht das - weder belegte noch unter Beweis gestellte - Vorbringen von der Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils ab, wonach „die abgehaltene Sprechstunde, die vom Kläger mittels Zeitungsanzeigen bekannt gemacht wird, (…) dann bei Bedarf ohne vorherige Anmeldung von Tierhaltern mit ihren Tieren aufgesucht werden“ könne. Zudem räumt der Kläger selbst ein, dass die mit dem Ambulanzfahrzeug ausgeübte Tätigkeit seit Geltung der Berufsordnung 2014 lediglich „im Wesentlichen“, also keineswegs immer, wie bei Hausbesuchen aufgrund ausdrücklicher Terminvereinbarung stattfinde. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift legt weder schlüssig dar, dass der Kläger mit dem Ambulanzfahrzeug keine Sprechstunden abhält, noch inwiefern das fehlende Abhalten von Sprechstunden die rechtliche Zulässigkeit seiner „mobilen“ tierärztlichen Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum begründen soll.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Pkt. 5.5. vorträgt, das streitige Ambulanzfahrzeug werde lediglich wie bei Hausbesuchen oder der Behandlung von Großtieren eingesetzt, ist dem nicht zu folgen. Bei Hausbesuchen und Behandlung von Großtieren kommt der Tierarzt zum konkreten Standort des zu behandelnden Tieres, wohingegen für den hier streitigen Fall Tierbesitzer und Tier den Tierarzt in seinem Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum, d. h. in einer tierärztlichen Räumlichkeit außerhalb des Praxissitzes, aufsuchen. Zudem dürften für Hausbesuche und Großtierbehandlung in der Regel medizinische und/oder organisatorische Gründe ins Feld geführt werden können, die eine Ausnahme von einer Behandlung in der Tierarztpraxis rechtfertigen können. Eine vergleichbare Sachlage wird für das streitige Tierarztmobil weder substantiiert dargetan noch ist sie sonst ersichtlich.
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Weiter beruft sich der Kläger darauf, dass sein Ambulanzfahrzeug als Zweigpraxis zulässig sei. Zu Unrecht stelle das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil darauf ab, dass das Ambulanzfahrzeug nicht als Zweigpraxis angemeldet sei. § 9 Abs. 3 BO a. F. habe keine Anzeigepflicht vorgesehen; die „Anzeigeregelung“ in § 11 Abs. 4 Satz 2 BO n. F. enthalte keine Formalien für die Erfüllung der Anzeigepflicht. Der Beklagten seien alle Umstände im Zusammenhang mit dem Ambulanzfahrzeug bekannt gewesen; sie seien vorprozessual mitgeteilt und prozessual erörtert worden. Jedenfalls rechtfertige die Verletzung von Anzeigepflichten keine Untersagungsverfügung.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die mobile Tierambulanz des Klägers nicht einem bzw. zwei festen Standorten zugewiesen sei, wird durch das Vorbringen zur Anzeigepflicht nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Übrigen macht die Antragsbegründungsschrift auch nicht plausibel, weshalb dem Tierarztmobil angesichts des behaupteten Fehlens von Sprechstunden (Zweig)Praxischarakter zugebilligt werden sollte.
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Weiter wendet der Kläger ein, das Ambulanzfahrzeug existiere nur einmal und stehe planmäßig nur an einem Standort. Die Berufsordnung regele nicht die Dauer für die der Standort einer Zweigpraxis aufrecht erhalten bleiben müsse. Es sei deshalb zulässig, den Standort regelmäßig, in kürzeren Abständen nach einem festen Plan zu verlagern.
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Auch dieser Einwand greift nicht durch. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Tierarztmobil zeitgleich nicht mehrere Standorte einnehmen kann. Diesem Umstand ist aber keine Aussagekraft für die Frage beizumessen, ob das streitgegenständliche Tierarztmobil als Zweigpraxis im Sinne des § 9 Abs. 3 BO a. F. (§ 11 Abs. 4 Satz 1 BO n. F.) eingestuft werden kann. Maßgeblich ist hierfür, ob das Tierarztmobil als feste Einrichtung angesehen werden kann, von der aus die tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Diese „statische“ bzw. „unbewegliche“ Anforderung zeigt sich auch in der Definition des Begriffes „Niederlassung“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 BO a. F. (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BO n. F.), der an die notwendige „räumliche“ Ausstattung an einem „bestimmten Ort“ anknüpft und dabei vom Regelfall ausgeht, dass Räumlichkeiten immobil sind. Entsprechendes gilt für die Zweigpraxis. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch mobile Räumlichkeiten als feste Einrichtung im Sinne einer Zweigpraxis angesehen werden können, bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, weil dem bereits der täglich mehrfache Standortwechsel des Tierarztmobiles entgegensteht. Das Fahrzeug ist von vorneherein - wie das Antragsvorbringen selbst einräumt - auf wechselnde Standorte und auf die Nutzbarmachung seiner Mobilität ausgerichtet. Soweit die Antragsbegründungsschrift an anderer Stelle auf die Brustkrebs-Prophylaxe in mobilen Trucks auf Parkplätzen von Supermärkten verweist, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es sich hierbei um eine zulässigerweise betriebene „Zweigpraxis“ handelt. Das spezifische Untersuchungsangebot spricht eher für „ausgelagerte Praxisräume“, für die sachliche Gründe medizinischer und/oder organisatorischer Art reklamiert werden können, die einer Erbringung der gesamten ärztlichen Leistung am Ort der Niederlassung entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2000 - 9 S 1445/99 -, juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 64/00 R -, juris Rdnr. 21). Dass entsprechende Gründe auch für das Tierarztmobil des Klägers bestehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Der häufige Standortwechsel des streitigen Tierarztmobiles spricht vielmehr dafür, dass damit der Verbotstatbestand einer praktizierenden Tätigkeit im Umherziehen gemäß § 10 Abs. 9 BO a. F. (jetzt: ein Abhalten von Sprechstunden außerhalb des Praxissitzes oder der Zweigpraxis gemäß § 12 Abs. 5 BO n. F.) erfüllt wird. Soweit „Umherziehen“ nach allgemeinem Wortverständnis und einer überkommenen Vorstellung von auf Jahrmärkten usw. ärztliche Behandlungen anbietenden Ärzten eine Tätigkeit ohne festen dauerhaften Behandlungsraum bedeutet (vgl. KG, Urteil vom 12. November 2002 - 5 U 325/01 -, juris Rdnr. 63), spricht die ständige Mobilität des Fahrzeuges und seine häufigen Standortveränderungen dafür, dass keine feste Behandlungsstelle besteht und - wie bei Ausstellern und Anbietern auf Messen und (Jahr)Märkten - der Standort von vorneherein kurzzeitig und vorübergehend angelegt ist. Der Umstand, dass die Berufsordnung der Beklagten keine Aussage zur Dauer des Standortes einer Niederlassung/Zweigpraxis trifft, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Dabei kann dahinstehen, welcher Mindestzeitraum bei Anmietung oder Bezug von „immobilen“ Räumlichkeiten in einem Gebäude die Annahme rechtfertigt, dass an diesem Ort eine tierärztliche Tätigkeit begründet wird, also eine Niederlassung erfolgen soll. Der mehrfache Standortwechsel einer „Praxis“ pro Tag würde auch im Zusammenhang mit einer Immobilie keine Niederlassung bzw. Zweigpraxisbildung darstellen.
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Auf die weiteren Ausführungen zur Ausstattung des Ambulanzfahrzeuges und zur ordnungsgemäßen Versorgung der Tiere kommt es mangels eines (hinreichend) festen Standortes des Mobils nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen dem Ambulanzfahrzeug nicht - wie die Antragsbegründungsschrift behauptet - die erforderliche Ausstattung abgesprochen, sondern ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - in rechtlich nicht zu beanstandener Weise - diese Frage offen gelassen und eine weitere Sachverhaltsaufklärung für entbehrlich gehalten.
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Unter Pkt. 5.6 macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das Verwaltungsgericht habe an Stelle einer eigenen Begründung „Zitate“ aus der Entscheidung des Bundessozialgerichtes und des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg ohne ausdrückliche Kenntlichmachung, teilweise sinnentstellend und ohne Anpassung an den vorliegenden Sachverhalt verwendet. Wie bereits zu Pkt. 2 ausgeführt, machen die behaupteten Begründungsmängel noch keine (materielle) Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses plausibel.
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Auch der Einwand, das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 12. September 2001 (- B 6 KA 64/00 R -, juris) den vom Verwaltungsgericht in seinem „Zitat“ unterstellten Umkehrschluss für die Reichweite des Niederlassungsgebots nicht gezogen, legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Soweit das BSG (a. a. O., Rdnr. 21) ausführt:
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„Die Modifikation des Gebotes der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort setzt, wie insbesondere die Anwendungsbeispiele in der Klammerdefinition des § 18 Abs. 2 Satz 1 BO zeigen, voraus, dass der Erbringung der gesamten ärztlichen Behandlungsleistung am Ort der Niederlassung, also in der vertragsärztlichen Praxis, ein sachlicher Grund medizinischer und organisatorischer Art entgegensteht“,
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rechtfertigt dies die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil gezogene Schlussfolgerung, dass ohne sachlichen Grund medizinischer und/oder organisatorischer Art eine Modifikation des Niederlassungsgebotes nicht geboten und demgemäß die gesamten ärztlichen Behandlungen (grundsätzlich) am Ort der Niederlassung zu erbringen seien.
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Der klägerische Einwand, es gebe im vorliegenden Fall keine vergleichbare Bestimmung wie die vom BSG behandelte Musterberufsordnung der Humanmediziner, legt nicht schlüssig dar, dass der Entscheidung des Bundessozialgerichtes keine allgemeinen, fallübergreifenden Feststellungen zu entnehmen sind bzw. aus solchen keine Schlussfolgerungen gezogen werden können. So nimmt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2013 (- 3 C 17.13 -, juris Rdnr. 16) im Zusammenhang mit der Konzentration der Berufsausübung auf eine Tierarztpraxis ebenfalls Bezug auf die vorgenannte Entscheidung des Bundessozialgerichtes.
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Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 1997 (- 3 C 44.96 -, juris) zum standesrechtlich zulässigen Betreiben eines in großer räumlicher Entfernung von der Praxis befindlichen Herzkathetermessplatzes verbunden mit dem Einwand, seitens des Verwaltungsgerichtes hätte ein höherer Argumentationsaufwand betrieben werden oder eine Vorlage an den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe (des Bundes) erfolgen müssen, ist mangels Substantiiertheit ebenfalls nicht geeignet, die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles schlüssig darzutun. Eine tatsächlich oder vermeintlich unzulängliche Urteilsbegründung sagt noch nichts über die Richtigkeit des Urteilsergebnisses aus. Der Antragsbegründungsschrift ist in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 1997 (a. a. O.) für die rechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Tierarztmobiles sprechen sollte.
- 43
Hinsichtlich des im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Urteiles des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 17. April 2013 (- L 5 R 3755/11 -, juris) macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das Landessozialgericht lege sich nicht darauf fest, in welchem Umfang (ärztliche) Tätigkeiten neben und außerhalb des Orts der eigenen Niederlassung zulässig seien. Die Entscheidung betreffe einen nicht niedergelassenen, angestellten Facharzt und sei schon deshalb nicht vergleichbar.
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Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Das angefochtene Urteil macht sich Feststellungen des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg (a. a. O., Rdnr. 123) zu eigen, das sich seinerseits auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16. Mai 2000 (- 9 S 1445/99 -, juris Rdnr. 21) stützt, auf welches auch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Konzentration der Berufsausübung auf eine (tierärztliche) Praxis zur Stützung seines Rechtsstandpunktes – ebenso wie bereits auf das vorgenannte Urteil des BSG vom 12. September 2001 (a. a. O.) - Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 C 17.13 -, juris Rdnr. 16).
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Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2013 (a. a. O.) die „revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des OVG zum Landes- und Berufsrecht in Nordrhein-Westfalen“ betreffe, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Umstand die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils belegen sollte. Gleiches gilt für den wiederholten Verweis auf eine notwendigerweise außerhalb der Tierarztpraxis erfolgende Großtierbehandlung.
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Unter Pkt. 6 und teilweise unter Pkt. 7 rügt die Antragsbegründungsschrift, dass sich das angefochtene Urteil mit der Feststellung, dass bei Tierhaltern „die Assoziation mit einem preiswerten oder billigen Angebot“ bewirkt werde, nicht angemessen mit dem Werbeverbot des § 9 Abs. 2 BO 2003 (gemeint ist wohl § 6 Abs. 2 BO a. F. bzw. § 9 Abs. 2 BO n. F.) auseinander setze. Preise für Leistungen seien naturgemäß anzugeben und ergäben per se noch keine berufswidrige Werbung. Die Größe der Schrift und die Angabe auf einem Plakat führe zu keiner anderen Beurteilung. Das Kammergericht habe dies für eine ähnliche (Impf)Werbung bestätigt. Das Berufsrecht dürfe keine sachlich informierende Werbung, wozu auch die Information über die Preise für die angebotenen Leistungen gehöre, untersagen. Es mache berufsrechtlich keinen Unterschied, ob dies durch Aushang, im Gespräch, vor oder nach der Behandlung geschehe.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. So wird die Feststellung des Verwaltungsgerichtes:
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„Durch die von ihm in Auftrag gegebenen Anzeigen in Zeitungen hat der Kläger unaufgefordert “eine exzellente tiermedizinische Versorgung zum günstigen “einfachen“ Tarif“ unter Verwendung einer Preis-Leistungs-Werbung angeboten und hierbei weder seinen Namen verwendet noch sonstige Angaben darüber gemacht, wer die tierärztlichen Leistungen erbringen wird“,
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nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BO a. F. untersagt als Beispiel für berufswidrige Werbung ausdrücklich „unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten“ sowie in § 6 Abs. 2 Nr. 6 BO a. F. eine Preis-/Leistungswerbung. Damit setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht auseinander. Soweit § 9 Abs. 2 Satz 3 BO n. F. die Fallbeispiele für eine berufswidrige Werbung reduziert, ist die Aufzählung weder abschließend („insbesondere“), noch legt die Antragsbegründungsschrift schlüssig dar, dass in dem unaufgeforderten Anbieten tierärztlicher Behandlungen nunmehr keine berufswidrige Werbung mehr liegen soll. Das Verbot einer Preis-/Leistungswerbung besteht unverändert fort.
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Das Antragsvorbringen macht auch nicht plausibel, dass sich die klägerischen Werbeanzeigen auf eine sachliche Information über die (konkret) angebotenen Leistungen und die hierfür (konkret) anfallenden Preise beschränken. Die Angabe, „eine exzellente tiermedizinische Versorgung zum günstigen einfachen Tarif“, stellt jedenfalls keine (bloße) sachliche Information über die angebotenen Leistungen und ihren Preis dar.
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Soweit das Verwaltungsgericht das Aufstellen eines Schildes mit einem bestimmten festgesetzten Preis für Impfungen für Tiere als klassische Form der Straßenwerbung einstuft, die besonders geeignet sei, die zu erbringende Leistung in einem zweifelhaften Licht erscheinen zu lassen und das Vertrauen des Patienten zu untergraben, wird diese Feststellung mit der schlichten Behauptung, auf die Größe der Schrift und die Angabe auf einem Plakat komme es nicht an, nicht schlüssig in Frage gestellt. Der sachliche Charakter einer Information wird durch die Art ihrer Darstellung beeinflusst. Nichts anderes folgt aus dem Bezug genommenen Urteil des Kammergerichtes vom 17. Dezember 2010 (- 5 U 100/09 -), dessen Ausführungen zum rein sachlich-informatorischen Inhalt von Angaben über Preise und tierärztliche Leistungen (vgl. S. 11 der UA) zum einen auf die einzelfallspezifische Darstellung („denn solche Mitteilungen - jedenfalls in der von der Beklagten dargestellten Weise - haben rein informatorischen Inhalt“, vgl. S. 11 Abs. 1 der UA) abstellen und zum anderen Preisangaben in einer Zeitungsanzeige betreffen (S. 11 Abs. 2 der UA), also nicht die vom Verwaltungsgericht vorliegend angesprochene besondere Form der Straßenwerbung durch Aufstellung eines Schildes. Im Übrigen weist das Kammergericht darauf hin, dass der rein sachliche und informatorische Inhalt einer Preis-Leistungs-Angabe durch die Verwendung zusätzlicher Elemente eine irgendwie geartete Hervorhebung erlangen kann, die das Preis-Leistungs-Verhältnis als besonders - z. B. besonders günstig - erscheinen lässt (vgl. S. 11 Abs. 2 der UA) und dann - wie der Verweis auf die Ausführungen zu Pkt. I.1.b des Urteiles (a. a. O.) zeigt - rechtlich bedenklich wäre. Von letzterem geht das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall indes aus, indem es feststellt, dass durch die klassische Form der Straßenwerbung bei den Tierhaltern gleichfalls die Assoziation mit einem preiswerten oder billigen Angebot ausgelöst werde. Die Angaben in der Antragsbegründungsschrift sind mangels Substantiierung und Konkretisierung der „Schild-Werbung für Impfungen“ nicht geeignet, den behaupteten rein sachlich-informatorischen Charakter der Preis-Leistungs-Angabe schlüssig darzulegen.
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Das weitere Antragsvorbringen unter Pkt. 7 der Antragsbegründungsschrift zur Ausstattung des Ambulanzfahrzeuges erweist sich - wie bereits ausgeführt - als nicht entscheidungserheblich und macht seine berufsrechtlich zulässige Nutzung nicht plausibel. Entsprechendes gilt für die Ausführungen dazu, dass verstärkte Impfungen von Tieren wünschenswert seien und wie der Kläger seine Impfpreise bilde. Ein rein sachlicher Charakter der Preis-Leistungs-Angabe auf dem mitgeführten Schild ergibt sich hieraus nicht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil zum berufswidrigen Werbecharakter der klägerischen Anzeigen und des aufgestellten Schildes werden mit dem Vorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Verweis auf ein Plakat mit der Impfaufforderung der Humanmediziner erlaubt keinen Rückschluss auf dessen rechtliche Zulässigkeit und erst recht keine Schlussfolgerung dazu, ob das aufgestellte Schild des Klägers als rein sachliche Preis-Leistungs-Angabe eingestuft werden kann.
- 53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 54
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
- 55
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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