Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 29/15
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben, zu Recht abgelehnt.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe ihm nicht zu. Insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus dem hier allein in Betracht zu ziehenden § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Ausreise des Antragstellers sei nicht unmöglich. Nachdem der seit Jahren wegen fehlender Heimreisedokumente geduldete Antragsteller nunmehr einen gültigen Reisepass vorgelegt habe, stehe seiner Ausreise kein Hinderungsgrund mehr entgegen. Andere hier maßgebliche Ausreisehindernisse seien weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Diese ergäben sich auch nicht aus der von ihm geltend gemachten Integration. Es sei nicht ersichtlich, dass er faktisch so stark integriert sei, dass ihm das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar sei. Der geplanten Durchsetzung der Abschiebung stehe auch die Regelung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen, weil der Antragsteller zu keinen Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, sondern im Bundesgebiet stets nur geduldet gewesen sei. Eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG trete deshalb infolge seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ein.
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Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, der Antragsgegner habe mit der Abschiebungsankündigung vom 05.03.2015, mit der ihm die Abschiebung nach Indien für den 09.03.2015 angekündigt wurde, gegen die Vorschrift des § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG verstoßen, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn sie gilt nur für den Fall, dass der Ausländer aus der Haft oder dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam abgeschoben werden soll (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.09.2011 – 18 B 960/11 –, juris RdNr. 4). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine Abschiebungsankündigung war auch nicht nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG erforderlich. Hiernach ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Die Vorschrift betrifft nur die Fälle des Widerrufs der Duldung. Ein solcher Widerruf erfolgte hier jedoch nicht. Auch ein Fall des Erlöschens der Duldung durch den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, in dem die Vorschrift des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG entsprechend anzuwenden sein kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.08.2010 – 2 M 124/10 –, juris RdNr. 4), liegt hier nicht vor. Vielmehr sollte die dem Antragsteller am 05.03.2015 angekündigte Abschiebung zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die ihm erteilte Duldung bereits durch Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen war. In derartigen Fällen ist eine Abschiebungsankündigung nicht erforderlich. Das in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG a.F. noch enthaltene Erfordernis, die vorgesehene Abschiebung auch für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf ihrer Geltungsdauer vorher anzukündigen, wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) mit Wirkung zum 28.08.2007 gestrichen, weil sich die Ankündigungspflicht in diesen Fällen nach Auffassung des Gesetzgebers als problematisch erwiesen hatte (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 188). Die Streichung der obligatorischen Abschiebungsankündigung bei Ablauf der Gültigkeit der Duldung beruhte letztlich auf der Überlegung, dass der Ausländer sich mit dem Ablauf der Duldung auf den Vollzug der Ausreisepflicht einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 15.05.2013 – 11 A 3664/12 –, juris RdNr. 17). Hiernach bedurfte es der Abschiebungsankündigung vom 05.03.2015 nicht, denn die dem Antragsteller am 27.01.2015 erteilte Duldung war bis zum 27.02.2015 befristet und der Antragsteller daher im Zeitpunkt der geplanten Abschiebung am 09.03.2015 nicht mehr Inhaber einer Duldung. Erst am 10.03.2015 wurde dem Antragsteller erneut eine befristete Duldung erteilt.
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Eine Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist erfolgte bereits in dem – bestandskräftigen – Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.03.2004. Einer erneuten Abschiebungsandrohung oder der erneuten Setzung einer Ausreisefrist bedurfte es nicht.
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2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers findet die Regelung des § 81 Abs. 3 AufenthG auch bei einer langjährigen Duldung keine Anwendung. Mit einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AufenthG nur dann eintreten, wenn sich der Ausländer ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die dem Antragsteller erteilten Duldungen begründeten keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt, wie § 60a Abs. 3 AufenthG ausdrücklich klarstellt. Von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst werden andere Fälle, insbesondere die des § 81 Abs. 2 AufenthG sowie die Fälle, in denen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zunächst eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gegeben war (Beschl. d. Senats v. 08.09.2010 – 2 M 90/10 –, juris RdNr. 11 m.w.N.).
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3. Dem Antragsteller steht – bei summarischer Prüfung – auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht – etwa aus Art. 8 EMRK – in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – BVerwG 1 C 14.05 –, juris RdNr. 17). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, juris RdNr. 26 m.w.N.). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – BVerwG 1 C 40.07 –, juris RdNr. 20 ff.). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (Beschl. d. Senats v. 02.09.2010 – 2 M 96/10 –, juris RdNr. 11 und Beschl. v. 13.09.2010 – 2 M 132/10 –, juris RdNr. 6). Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verwurzelung ist grundsätzlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – BVerwG 1 C 3.08 –, juris RdNr. 20 und Urt. v. 26.10.2010 – BVerwG 1 C 18.09 –, juris RdNr. 14; BayVGH, Urt. v. 23.11.2010 – 10 B 09.731 –, juris RdNr. 43; Beschl. d. Senats v. 23.06.2014 – 2 L 32/13 –, juris RdNr. 8). Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - BVerwG 1 C 40.07 - a.a.O. RdNr. 24).
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Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsteller nicht als "faktischer Inländer" angesehen werden. Er ist am (…) 1969 in Indien geboren und nach den Angaben in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.03.2004 erst im Jahr 1999 und damit in einem Alter von etwa 30 Jahren aus Indien ausgereist. Eine Reintegration in die indische Gesellschaft erscheint vor diesem Hintergrund nicht unmöglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Antragsteller seit über 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, am 22.01.2015 vom Antragsgegner eine Beschäftigungserlaubnis erhalten und am 20.04.2015 einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Allein ein längerer (geduldeter) Aufenthalt und die Aufnahme einer Beschäftigung führen nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller bislang straffrei geblieben ist und über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügt.
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4. Die vom Antragsteller erwähnte Möglichkeit einer Verfestigung der ursprünglichen Heiratsabsicht mit Frau (K.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung, die eine Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen könnte, ergibt sich hieraus nicht.
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5. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers lässt sich auch nicht aus der geplanten Regelung des § 25b AufenthG-E (vgl. BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015) herleiten, denn diese Regelung ist bislang noch nicht in Kraft getreten.
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6. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Ziel der Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13.09.2007 – 11 S 1964/07 –, juris RdNr. 10). Dringende humanitäre oder persönliche Gründe sind solche, die noch nicht das Gewicht haben, um aus Rechtsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegen zu stehen, deren Bedeutung und Gewicht jedoch so groß sind, dass sie grundsätzlich geeignet sind, eindeutig das öffentliche Interesse an der an sich sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a RdNr. 233). Dringende persönliche Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet diesem die Chance erhält, an einer Altfallregelung für nachhaltig integrierte Ausländer zu partizipieren, während andererseits durch die Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust droht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27.11.2007 – 17 B 1779/07 –, juris RdNr. 19 ff.). Hiernach spricht viel dafür, dass die geplante Regelung des § 25b AufenthG-E aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen in dem Sinne entfaltet, dass nachhaltig integrierte Ausländer, denen nach dieser Regelung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, einen dringenden persönlichen Grund für ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet bis zum Inkrafttreten der geplanten Neuregelung geltend machen können.
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Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller hieran gemessen einen dringenden persönlichen Grund für seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet geltend machen kann. Es bedarf insbesondere keiner Vertiefung, ob dem Antragsteller nach Maßgabe der geplanten Regelung des § 25b AufenthG-E eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls deshalb kein Anordnungsgrund vor, weil das dem Antragsgegner gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht dahin reduziert ist, dass nur die derzeitige Unterlassung der Abschiebung in Betracht kommt. Das der Behörde nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist grundsätzlich weit. Bei der Ermessensausübung kann insbesondere berücksichtigt werden, ob die Betreffenden ihren Mitwirkungsverpflichtungen (§ 15 AsylVfG; § 48 AufenthG) nachgekommen sind (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a RdNr. 231). Vor diesem Hintergrund besteht keine Verpflichtung des Antragsgegners, gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen, da dieser es offenbar über Jahre hinweg unterlassen hat, an der erforderlichen Passbeschaffung mitzuwirken.
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Eine Ermessensreduzierung folgt auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.07.2014 (Az.: 34.31-12231-83.3.8.9). Hierin werden die Ausländerbehörden lediglich gebeten, zu prüfen, ob der ausreisepflichtigen Person mit Blick auf § 25b AufenthG-E im Ermessenswege eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden kann. Ein Anspruch auf Duldung ergibt sich hieraus nicht.
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7. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, ohne dem Antragsteller die im Schreiben vom 04.06.2015 beantragte Stellungnahmefrist bis zum 19.06.2015 einzuräumen. Aus § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 6 VwGO ergibt sich, dass das Beschwerdegericht nur solche vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe berücksichtigen kann, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen wurden (VGH BW, Beschl. v. 30.11.2010 – 5 S 933/10 –, juris RdNr. 9; SächsOVG, Beschl. v. 28.04.2011 – 2 B 235/10 –, juris RdNr. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 RdNr. 43). Die Beschwerdebegründungsfrist ist bereits mit Ablauf des 07.04.2015 abgelaufen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auf Grund der Akteneinsicht neue Tatsachen vorträgt, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch berücksichtigungsfähig sein können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 30.11.2010 – 5 S 933/10 – a.a.O.; SächsOVG, Beschl. v. 28.04.2011 – 2 B 235/10 – a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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