Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 13/15
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Biogasanlage.
- 2
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks B-Straße 6 in Klein A-Stadt. Das Betriebsgelände der Beigeladenen, auf dem diese eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, grenzt im Nordosten an das Grundstück des Antragstellers an. Die Entfernung vom Wohnhaus des Antragstellers bis zum Abgaskamin des BHKW beträgt ca. 122 m.
- 3
Mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 20.09.2013 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen den Neubau einer Biogasanlage mit BHKW auf dem Grundstück B-Straße 8 in Klein A-Stadt. In der Nebenbestimmung 118 wurde festgelegt, dass durch den Betrieb der Anlage die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22.00 – 06.00 Uhr) einzuhalten seien. Die Nebenbestimmungen 119 – 127 enthalten weitere Regelungen u.a. zu tieffrequenten Geräuschen und den beim Betrieb des BHKW zulässigen Schallleistungspegeln. Mit Schreiben vom 21.10.2013 legte der Antragsteller gegen die ihm mit Schreiben vom 23.09.2013 bekanntgegebene Baugenehmigung Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
- 4
Mit Beschluss vom 23.12.2014 – 4 B 303/13 MD – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.09.2013 angeordnet, soweit darin der Betrieb des BHKW in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr genehmigt worden ist, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei die Baugenehmigung rechtmäßig, soweit sie der Beigeladenen die Errichtung der Biogasanlage und deren Betrieb in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr genehmige. Soweit die Genehmigung auch für die Nachtstunden von 22.00 bis 6.00 Uhr erteilt worden sei, sei sie dagegen rechtswidrig und führe zu einer Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten. Zwar könne sich der Antragsteller nicht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG mit Erfolg darauf berufen, die Biogasanlage sei zu Unrecht in einem Baugenehmigungsverfahren und nicht in einem Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest Vorprüfung durchgeführt worden. Bei dem Rindermastbetrieb der Beigeladenen, auf dessen Gelände das Vorhaben durchgeführt werden solle, handele es sich nicht um einen Betrieb mit mehr als 600 Rinderplätzen. Auch wenn der Antragsgegner bei Erlass des angefochtenen Bescheides noch von einer höheren Bestandszahl ausgegangen sei, stehe zumindest jetzt fest, dass die Grenze zu einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Betriebsgröße nicht (mehr) überschritten werde. Die Durchführung des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es lägen jedoch greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nutzung des zu der Biogasanlage gehörenden BHKW nach Maßgabe der erteilten Baugenehmigung und der voraussichtlich zu erwartenden Emissionen dieser Anlage am Wohngebäude des Antragstellers in den Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) unzumutbare Immissionen verursache und sich damit als rücksichtslos erweise. Das Gericht gehe nach Durchführung des Erörterungstermins durch den Berichterstatter vor Ort und unter Auswertung des vorgelegten Kartenmaterials davon aus, dass das Vorhabengebiet im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB liege. Bei der Ortslage Klein A-Stadt handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Wegen der Randlage des Wohnhauses des Antragstellers zum angrenzenden Außenbereich lege das Gericht als Zwischenwert einen Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zugrunde. Bei Auswertung des schalltechnischen Gutachtens der (...) GmbH vom 24.07.2013 sowie der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Ing. (I.) vom 07.02.2014 komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass der in der Baugenehmigung vorgegebene Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers voraussichtlich eingehalten werde. Der durch das Gutachten prognostizierte Wert von 47,7 dB(A) liege auch bei Berücksichtigung etwaiger Mess- bzw. Prognoseungenauigkeiten mehr als 12 dB(A) unterhalb des zulässigen Maximalwertes. Die Einhaltung des in den Nachtstunden einzuhaltenden Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) sei jedoch nicht hinreichend gesichert. Zwar gehe das Gutachten der (...) GmbH von einem Beurteilungspegel von 43,6 dB(A) aus. Der Gutachter des Antragstellers führe in seiner Stellungnahme vom 07.02.2014 jedoch aus, es sei mit unbegründeten Annahmen, wie z.B. einer nicht vorhandenen Tonhaltigkeit, gearbeitet worden. Die Berücksichtigung eines Zuschlags von 3 dB(A) für die beim Betrieb eines BHKW typische Tonhaltigkeit führe am Wohnhaus des Antragstellers zu einer Überschreitung der nächtlichen Immissionsrichtwerte um 1,3 dB(A). Unter Berücksichtigung der im Biogasleitfaden Mecklenburg-Vorpommern 8/2012 enthaltenen Ausführungen zu tieffrequenten Schallimmissionen des BHKW-Abgaskamins im Freien habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass das Gutachten der (...) bei seiner Ausbreitungsrechnung mit der Annahme, der Kamin und das BHKW emittierten keinen Ton, von richtigen Maßgaben ausgegangen sei. Müsse unter Zugrundelegung der Ausführungen des Biogasleitfadens Mecklenburg-Vorpommern 8/2012 davon ausgegangen werden, dass das Entstehen tonhaltiger tieffrequenter Geräusche für einen Anlagentyp wie den vom Antragsgegner genehmigten als Regelfall anzunehmen sei, spreche Überwiegendes dafür, dass sich die Baugenehmigung hinsichtlich des zugelassenen Betriebs des BHKW in den Nachtstunden bei einer fehlerfreien Prognose der zu erwartenden Immissionen als dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos erweisen werde. Hinsichtlich des durch die Baugenehmigung zugelassenen Nachtbetriebes des für die Immissionen hauptverantwortlichen BHKW in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bestünden daher erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung. Erscheine gutachterlich die Einhaltung eines Grenzwertes von 45 dB(A) in den Nachtstunden nicht sichergestellt, genüge es nicht, dass die Baugenehmigung diesen Wert in den Nebenbestimmungen vorschreibe. Ob sich bei einer späteren Messung der Anlage im Echtbetrieb die Einhaltung der Grenzwerte werde belegen lassen, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
II.
- 5
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat geht – bei summarischer Prüfung – davon aus, dass drittschützende Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.09.2013 nicht verletzt werden. Im Hinblick auf die von der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen beruht diese Einschätzung auf dem vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.05.2015 vorgelegten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros für Schallschutz (E. A.) vom 20.04.2015.
- 6
1. Der Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass der Schriftsatz vom 11.05.2015 und das Gutachten vom 20.04.2015 erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen sind. Zwar prüft das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die fristgemäß dargelegten Gründe. Dies hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass dem Antragsgegner nur noch das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bliebe. Systematische Gründe legen jedoch eine einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nahe. Die in § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO enthaltene und an die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gebundene Begründungslast will den Betroffenen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zwingen, sich innerhalb der Frist substantiell mit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und die nach seiner Auffassung maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Das kann sich jedoch nur auf das beziehen, was der Betroffene bis zum Ablauf der Frist vortragen kann und muss. Die dem Beschwerdegericht auferlegte Beschränkung der Prüfungslast gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO kann sich nicht auf Umstände erstrecken, die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO weder vorgetragen werden konnten noch mussten. Dem Beschwerdegericht kann es nicht verwehrt sein, sachlich-rechtlich entscheidungserhebliche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten oder erkennbar geworden sind. Insgesamt gilt, dass nachträglich eingetretene oder erkennbar gewordene und vorgetragene Umstände bei der Entscheidung im noch laufenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen sind, wenn die Beschwerde zulässig ist, insbesondere den prozessrechtlichen Bestimmungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO entspricht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27.01.2006 – 6 S 1860/05 –, juris RdNr. 3; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 1157; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 RdNr. 43). Nach diesen Grundsätzen sind die vom Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gesichtspunkte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.01.2015 rechtzeitig eingelegt und mit Schriftsatz vom 30.01.2015 rechtzeitig den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründet. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens vom 20.04.2015 konnten vom Antragsgegner bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht geltend gemacht werden, da sich diese erst auf der Grundlage der am 18.03.2015 und damit nach Ablauf der Frist durchgeführten Immissionsmessung ergaben.
- 7
2. Der Senat geht – bei summarischer Prüfung – davon aus, dass die drittschützende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.09.2013 nicht verletzt wird. Nach dieser Vorschrift ist ein Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Die Norm wird bezüglich der Immissionen als spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots verstanden und ist als nachbarschützend anerkannt (BayVGH, Beschl. v. 05.03.2012 – 2 CS 11.1997 –, juris RdNr. 12). Für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist auf § 3 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Als Maßstab für die Erheblichkeit von Geräuschimmissionen ist auf die TA Lärm vom 26.08.1998 abzustellen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – BVerwG 4 C 2.07 –, juris RdNr. 12). Nach diesem Maßstab sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die von dem Betrieb des BHKW ausgehenden Geräuschimmissionen nicht zu erwarten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Schallschutz (E. A.) vom 20.04.2015.
- 8
a) Das Gutachten vom 20.04.2015 ist im vorliegenden Verfahren beachtlich, obwohl es erst nach Erlass der Baugenehmigung vom 20.09.2013 angefertigt wurde. Zwar ist bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Dies schließt allerdings nicht aus, nachträglich – etwa aufgrund einer nach Errichtung der Anlage durchgeführten Messung – gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, sondern um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.06.2010 – 8 A 340/09 –, juris RdNr. 20; Beschl. v. 03.08.2012 – 8 B 290/12 –, juris RdNr. 9).
- 9
b) Nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 20.04.2015 beträgt der Beurteilungspegel Lr am Wohnhaus des Antragstellers innerhalb der ungünstigsten Nachtstunde 35,2 dB(A), womit er den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um 9,8 dB(A) unterschreitet. Das Gutachten beruht auf einer Immissionsmessung, die am 18.03.2015 in der Zeit zwischen 22:00 und 23:00 Uhr durchgeführt wurde. Gemäß dem von der Beigeladenen übermittelten Betriebsprotokoll (Anlage 3, Seite 24) habe die elektrische Leistung des BHKW im Messzeitraum zeitweise 75 kWel und zeitweise 50 kWel betragen. Der Volllastbetrieb des BHKW liege bei 75 kWel. Gemessen worden sei an dem Ersatzmesspunkt (EMP) Bergkrug 3. Dieser liege ca. 12 m südöstlich vom Immissionsort (IO1), dem Wohnhaus des Antragstellers. Eine Messung am IO1 sei nicht möglich gewesen, da der Antragsteller dem Zutritt für eine nächtliche Messung nicht zugestimmt habe. Die Abstands- und Abschirmverhältnisse am IO1 und am EMP in Richtung des BHKW seien nahezu identisch. Die Entfernung zum BHKW betrage beim EMP 123 m und beim IO1 122 m. Das gemessene Geräusch habe aus der Gesamtheit aller landwirtschaftlichen Geräusche des Betriebs der Beigeladenen bestanden. Pegelbestimmend seien ständige Klappergeräusche gewesen, die durch die Bewegungen der Bullen in ihren Boxen entstanden seien. Kontinuierliche Anlagengeräusche (wahrscheinlich Ventilator-Geräusche des BHKW-Kühlers) seien wahrnehmbar gewesen. Fremdgeräusche (z.B. durch vorbeifahrende Kfz und Flugzeuge) seien bereits während der Messzeit durch Betätigen der Pause-Taste von der Messauswertung ausgeschlossen worden. Die Auswertung des Pegelzeitverlaufs für repräsentative Zeiträume der verschiedenen Betriebszustände des BHKW habe folgende Ergebnisse ergeben:
- 10
• Mittelungspegel bei 75 KWel LAeq,EMP,75KWel = 35,2 dB(A)
- 11
• Mittelungspegel bei 50 KWel LAeq,EMP,50KWel = 35,3 dB(A).
- 12
Messtechnisch sei kein Unterschied zwischen beiden BHKW-Betriebszuständen feststellbar gewesen. Zur weiteren Auswertung sei daher der fremdgeräuschkorrigierte energetische Mittelungspegel des gesamten Messzeitraumes herangezogen worden. Der Pegel betrage LAeq,EMP = 35,1 dB(A). Aus dem Mittelungspegel sei gemäß Nr. A.1.4 der TA Lärm nach der Gleichung G2 der Beurteilungspegel ermittelt worden. Weder messtechnisch noch nach subjektivem Höreindruck habe eine Ton-, Informations- oder Impulshaltigkeit des Geräuschs festgestellt werden können. Ein deutlich hervortretender Einzelton liege vor, wenn die Differenz der linearen Pegel einer Terz und den entsprechenden Pegeln in den beiden Nachbarterzen größer als 5 dB sei. Das sei hier nicht der Fall. Zuschläge für besondere Auffälligkeiten (KT, Kj) seien daher nicht vergeben worden. Auf die Berücksichtigung der meteorologischen Korrektur Cmet entsprechend Nr. A.3.3.3 TA Lärm sei im Sinne einer oberen Abschätzung verzichtet worden. Ein Messabschlag gemäß Nr. 6.9 TA Lärm sei nicht vorgenommen worden. Damit sei der Beurteilungspegel gleich dem Mittelungspegel und betrage am Ersatzmesspunkt Lr,EMP = 35,1 dB(A). Als Beurteilungspegel am IO1 ergebe sich Lr,IO1 = 35,2 dB(A). Kurze einzelne Geräuschspitzen, die den genehmigten Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschritten, hätten innerhalb des bemessenen Zeitraums nicht festgestellt werden können.
- 13
Schädliche tieffrequente Geräuschanteile im Sinne der DIN 45680 hätten weder am EMP noch am IO1 festgestellt werden können. Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich f = 90 Hz besäßen (tieffrequente Geräusche), sei die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen, nach Nr. 7.3 TA Lärm zu beurteilen. Hiernach könnten schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere dann auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenem Fenster die Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreite. Im vorliegenden Fall sei durch den BHKW-Betrieb mit tieffrequenten Geräuschanteilen zu rechnen. Die Überprüfung sei durch Messungen im Rauminneren im Dachgeschoss des EMP Bergkrug 3 bei geschlossenen Fenstern und Türen erfolgt. Es sei an 3 verschiedenen Positionen des Wohn- und Schlafraumes gemessen worden. Während der Messungen sei das BHKW nach den Angaben der Beigeladenen im genehmigungskonformen Zustand gewesen. Die Prüfung auf Hinweise für tieffrequente Geräuschanteile im Innenraum habe folgendes ergeben:
- 14
Messpunkt
LCeq – LAeq (dB)
LCfmax – LAfmax (dB)
tieffrequente Geräuschanteile
vorhanden?Kopfkissen
25,0
23,9
ja
Dachfenster
21,1
23,1
ja
Fassadenfenster
22,1
22,4
ja
- 15
An allen drei Messpunkten betrage die Pegeldifferenz LCeq – LAeq mehr als 20 dB. Damit habe eine Prüfung erfolgen müssen, ob die vorhandenen tieffrequenten Geräuschanteile potentiell schädlich im Sinne der DIN 45680 seien. Im Ergebnis lägen in den Frequenzbereichen zwischen 10 Hz und 100 Hz keine Einzeltöne im Sinne der DIN 45680 vor. Die energetische Summe Lr10-100Hz unterschreite den Anhaltswert nach Beiblatt 1 der DIN 45680 nachts (25 dB) um
- 16
• 10,3 dB(A) am Messpunkt Kopfkissen (Anlage 2, Seite 20)
- 17
• 11,4 dB(A) am Messpunkt Dachfenster (Anlage 2, Seite 21)
- 18
• 11,8 dB(A) am Messpunkt Fassadenfenster (Anlage 2, Seite 22).
- 19
Damit seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche im Sinne der DIN 45680 in Verbindung mit der TA Lärm vorhanden.
- 20
Da das Vorhandensein tieffrequenter Geräuschanteile im Sinne der DIN 45680 stark von der Konstruktion der Außenbauteile (z.B. Wände und Fenster) eines schutzwürdigen Raumes abhängig sei, gälten die Untersuchungsergebnisse am EMP nicht unmittelbar für die schutzwürdigen Räume des IO1. Es sei jedoch eine obere Abschätzung der zu erwartenden Belastung durch potentiell schädliche tieffrequente Geräuschanteile am IO1 möglich. Hierfür werde auf das am EMP ermittelte Terzspektrum zurückgegriffen. Obwohl die Pegeldifferenzen aus C- und A-Bewertung den Wert von 20 dB nicht überschritten (LCeq – LAeq = 17,1 dB; LCfmax – LAfmax = 18,3 dB) sei auf Grund der Ergebnisse der Messungen am EMP auch am IO1 mit dem Vorhandensein tieffrequenter Geräuschanteile zu rechnen. Die Prüfung in Anlage 2 zeige, dass das aufgezeichnete Geräusch keine Einzeltöne enthalte. Außerdem unterschreite die energetische Summe Lr10-100Hz des Beurteilungspegels im Außenbereich von 22,2 dB(A) (Anlage 2, Seite 23) den Anhaltswert nach Beiblatt 1 der DIN 45680 nachts (25 dB) um 2,8 dB. Im Innenbereich sei daher aus gutachterlicher Sicht ebenfalls nicht mit einer Überschreitung dieses Anhaltswertes zu rechnen. Zweifelsfrei könne diese Einschätzung jedoch erst dann nachgewiesen werden, wenn im Inneren eines schutzbedürftigen Raumes im Wohngebäude des Antragstellers gemessen werde.
- 21
Auf Grund dieses Gutachtens geht der Senat – bei summarischer Prüfung – davon aus, dass von dem Betrieb des BHKW für das Wohnhaus des Antragstellers auch nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ausgehen, da die Gesamtbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht überschreitet (vgl. Nr. 3.2.1 TA Lärm). Selbst der vom Antragsteller für zutreffend gehaltene Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts (GA Bl. 449-450) wird nicht überschritten. Darüber hinaus sind – nach derzeitiger Erkenntnis – auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten.
- 22
c) Die hiergegen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
- 23
(1) Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, eine nachträgliche Messung sei nicht geeignet, die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Maßgeblich für die Frage des Drittschutzes ist allein, ob von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Entscheidend ist, ob sichergestellt ist, dass die Gesamtbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm) die einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Ohne Belang ist demgegenüber, ob dies durch eine Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose nach Nr. A.2 TA Lärm oder durch eine Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung nach Nr. A.3 TA Lärm nachgewiesen wird.
- 24
(2) Nicht durchgreifend ist die Rüge des Antragstellers, er habe den Betriebszustand des BHKW während der Messung nicht überprüfen können. Dieser ist im Gutachten vom 20.04.2015, insbesondere durch das dem Gutachten als Anlage 3 (Seite 24) beigefügten Betriebsprotokoll, hinreichend dokumentiert. Eine (nachträgliche) Manipulation des Betriebsprotokolls ist nach den Angaben des Antragsgegners praktisch ausgeschlossen. Auch sind greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in dem Betriebsprotokoll angegebenen Werte nicht den Tatsachen entsprechen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 25
(3) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, er habe die Durchführung einer Messung in seinem Wohnhaus nicht endgültig verweigert. Maßgeblich ist, dass er die Messung am 18.03.2015 von 22:00 bis 23.00 Uhr – oder nach Absprache mit dem Gutachter zu einem anderen Zeitpunkt – nicht gestattete. Damit hat er es allein sich selbst zuzuschreiben, dass insbesondere die tieffrequenten Geräusche nicht in seiner Wohnung, sondern an einem Ersatzmesspunkt gemessen wurden.
- 26
(4) Die Kritik des Antragstellers an der Auswahl des Ersatzmesspunktes (GA Bl. 493 und Bl. 507-509) verfängt nicht. Nach Nr. A.3.1 TA Lärm kann die zuständige Behörde festlegen, dass die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten aus Ersatzmessungen nach einem der in Nr. A.3.4 beschriebenen Verfahren ermittelt werden, wenn Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nr. A.1.3 TA Lärm nicht möglich sind. Nach Nr. A.3.4.2 werden ein oder mehrere in der Regel näher zur Anlage gelegene Ersatzimmissionsorte festgelegt, an denen die für den maßgeblichen Immissionsort kennzeichnende Geräuschsituation ermittelt werden kann und an denen der Pegel des Anlagengeräusches ausreichend weit über dem Fremdgeräuschpegel liegt. Hiernach war die Auswahl des Grundstücks Bergkrug 3 als Ersatzimmissionsort nicht zu beanstanden. Da der Antragsteller einer Messung in seinem Wohnhaus nicht zugestimmt hatte, war eine Ersatzmessung notwendig. Auch ist auf dem ausgewählten Grundstück Bergkrug 3, das nur ca. 12 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt ist, eine ähnliche Immissionssituation wie dort zu erwarten. Der EMP entspricht hinsichtlich des Abstandes zum BHKW und der Schallausbreitungsbedingungen dem IO1. Hiergegen kann der Antragsteller nicht einwenden, das Futterlagergebäude (GA Bl. 508) wirke zwischen dem EMP und dem BHKW als Schallbarriere, zwischen dem IO1 und dem BHKW jedoch nicht. Hierzu hat der Antragsgegner plausibel ausgeführt, Hindernisse wirkten bei der Schallausbreitung vor allem dann abschirmend, wenn sie sich dicht an der Quelle oder dicht am Immissionsort befänden und eine geeignete Höhe aufwiesen. Im vorliegenden Fall befinde sich die Futtermittelhalle ungefähr auf der Mitte des direkten Abstandes zwischen BHKW und IO1 bzw. EMP. Eine beurteilungsrelevante Schallabschirmung sei deshalb durch dieses Gebäude nicht zu erwarten. Dies sei durch Schallausbreitungsrechnungen mit Hilfe eines 3-dimensionalen digitalen akustischen Modells bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass von dem Futterlagergebäude ebenso wenig eine relevante Wirkung auf den am EMP ermittelten Beurteilungspegel ausgeht wie von der vom Antragsteller ebenfalls erwähnten Ausrichtung der Fassaden des IO1 einerseits und des EMP andererseits. Die in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. (I.) vom 23.06.2015 auch genannten geometrischen Verhältnisse der Schlafzimmer sowie die Lage der Schlafzimmer sind ersichtlich ohne Bedeutung für den Beurteilungspegel, da dieser gemäß Nr. A.1.3 TA Lärm außerhalb von Gebäuden bestimmt wird. Im Übrigen ist es zu einer Messung an einem Ersatzimmissionsort nur deswegen gekommen, weil der Antragsteller einer Messung auf seinem Grundstück nicht zugestimmt hat. Etwaige Ungenauigkeiten hat der Antragsteller daher sich selbst zuzuschreiben.
- 27
(5) Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, das Gutachten beruhe auf einer Messung von nur 22 Minuten, obwohl nach Nr. 6.4 TA Lärm der Beurteilungspegel der lautesten Nachtstunde maßgeblich sei (GA Bl. 493 und Bl. 509-510). Hierzu hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass das Geräusch eines kontinuierlich einwirkenden BHKWs zu beurteilen gewesen sei. Insoweit sei es aus fachlicher Sicht hinreichend, die Messdauer so auszudehnen, dass sich der am Messgerät abzulesende Mittelungspegel nicht mehr verändere. Die Festlegung der mindestens erforderlichen Messzeit sei der TA Lärm nicht zu entnehmen. Aufgrund der sehr gleichförmigen Geräuschcharakteristik am EMP habe die Messung bereits nach ca. 22 Minuten abgebrochen werden können. Die Störgeräusche seien dabei während der Messungen ausgepaust worden. Die Gleichförmigkeit des störpegelbereinigten Schallpegels am Immissionsort werde durch die geringen Unterschiede zwischen dem Mittelungspegel LAeq = 35,1 dB(A) sowie dem 95%-Perzentilpegel, also dem Pegel, der in 95 % der Messzeit überschritten werde, von LAF95% = 33,3 dB(A) bestätigt. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für vertretbar, die Messzeit auf 22 Minuten zu begrenzen, da eine relevante Veränderung des Geräuschpegels nicht mehr zu erwarten war.
- 28
(6) Zu Unrecht wendet der Antragsteller ein, das Ergebnis der durchgeführten Schallmessung sei nicht verwertbar, da während der Messung kein Volllastbetrieb des BHKW erfolgt sei. Aus Anlage 3 des Schallgutachtens gehe hervor, dass in der zugrunde gelegten Messstunde von 22:00 bis 23:00 Uhr überwiegend nur eine elektrische Leistung von 50 kWel erzeugt worden sei. Auch sei nur der Pegelverlauf von 22:46 bis 22:47 Uhr, also von noch nicht einmal einer Minute, bestimmt worden. Dies reiche nicht aus, um zu bestimmen, dass eine unterschiedliche Betriebsweise über die Dauer von einer Stunde keine Auswirkungen auf den Schallpegel habe (GA Bl. 496). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das dem Gutachten beigefügte Messprotokoll (Anlage 1, Seite 16) belegt, dass der Pegel-Zeit-Verlauf in der Zeit von 22:00 bis 22.38 Uhr bestimmt wurde. Ausweislich des Betriebsprotokolls (Anlage 3, Seite 24) befand sich das BHKW in etwa der Hälfte dieser Zeit in einem Betriebszustand mit der Maximalleistung von 75 kWel und im Übrigen in einem Betriebszustand mit einer Leistung von 50 kWel. Die Auswertung des Pegelzeitverlaufs für repräsentative Zeiträume beider Betriebszustände ergab keinen nennenswerten Unterschied (Gutachten, Seite 8). Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass eine Schallmessung nur dann verwertbar ist, wenn sich das BHKW während der gesamten Messzeit im Volllastbetrieb befindet.
- 29
(7) Soweit der Antragsteller geltend macht, am Immissionsort IO5, B-Straße, komme es aufgrund von Reflexionen der Schallemissionen des Abgaskamins des BHKW an der nördlichen Fassadenwand des IO1 zu nächtlichen Immissionserhöhungen von 2,6 dB (GA Bl. 514), ist dies ohne Relevanz. Angesichts des in dem Gutachten vom 20.04.2015 ermittelten Beurteilungspegels von 35,2 dB(A) am IO1 ist auch am IO5 keine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts zu erwarten.
- 30
(8) Die umfangreichen Einwendungen des Dipl.-Ing. (I.) in seiner Stellungnahme vom 23.06.2015 gegen die Ermittlung tieffrequenter Geräusche durch Messung (GA Bl. 504-507 und Bl. 511) können nicht überzeugen. Da das Auftreten tieffrequenter Geräusche von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Besonderheiten abhängt und sich daher regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen lässt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.01.2011 – 12 LA 60/09 –, juris RdNr. 7; HessVGH, Beschl. v. 10.04.2014 – 9 B 2156/13 –, juris RdNr. 3; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Nr. 7 TA Lärm RdNr. 31 ff.) und die einschlägigen Regelungen der Nr. 7.3 und Nr. A.1.5 TA Lärm i.V.m. der DIN 45680 nur Regelungen zur Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthalten, geht der Senat davon aus, dass tieffrequente Geräusche in erster Linie nach Maßgabe der DIN 45680, auf die in Nr. A.1.5 TA Lärm verwiesen wird, durch Messung zu ermitteln sind und auch ermittelt werden können. Hiervon geht auch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt aus, das in seiner Stellungnahme vom 04.11.2014 (GA Bl. 541-542) ausgeführt hat, dass tieffrequente Immissionen durch Messungen bei entsprechender Kontrolle und Dokumentation der Betriebsparameter der Anlage mit ausreichender Genauigkeit und überschaubarem Zeit- und Messaufwand erfasst werden könnten. Damit übereinstimmend wurde durch den Gutachter im Dachgeschoss des EMP an drei verschiedenen Orten durch Messung gemäß DIN 45680 das Auftreten tieffrequenter Geräusche festgestellt und bewertet. Da diese Geräusche den im Beiblatt 1 zur DIN 45680 enthaltenen Anhaltswert für Nachtstunden von 25 dB nicht überschritten, ist das Gutachten in Übereinstimmung mit Nr. A.1.5 TA Lärm zu dem Ergebnis gekommen, dass im EMP schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche nicht vorhanden seien. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass die genannten Anhaltswerte als Richtlinien bei der rechtlichen Bewertung herangezogen werden können, ob tieffrequente Geräuschimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen sind (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.01.2011 – 12 LA 60/09 – a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2014 – 8 A 1220/12 –, juris RdNr. 140 m.w.N.). Zwar kann daraus, dass am EMP keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche auftreten, wegen deren Abhängigkeit u.a. von der Konstruktion der Außenbauteile eines schutzbedürftigen Raumes nicht ohne weiteres auf die Situation am IO1 geschlossen werden, worauf auch das Gutachten hinweist (Seite 12). Die Messungen am EPM können jedoch als Anhaltspunkt herangezogen werden. Das gilt auch für die Prüfung, ob am IO1 schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, durch Bewertung der außerhalb des Wohnhauses am EMP gemessenen Schallpegel. Insoweit kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die energetische Summe Lr10-100Hz des Beurteilungspegels von 22,2 dB(A) (Anlage 2, Seite 23) den Anhaltswert nach Beiblatt 1 der DIN 45680 nachts (25 dB) um 2,8 dB unterschreitet. Auf dieser Grundlage geht der Senat – bei summarischer Prüfung – davon aus, dass am IO1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind. Dem steht nicht entgegen, dass dies erst dann zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, wenn im Inneren eines schutzbedürftigen Raumes im Wohngebäude des Antragstellers auf dem Grundstück B-Straße 6 gemessen wird, wie auch das Gutachten betont (Seite 12). Die fehlende Messung im Wohngebäude des Antragstellers hat sich dieser aufgrund seiner Verweigerungshaltung selbst zuzuschreiben. Eine solche Messung kann im Hauptsacheverfahren nachgeholt werden.
- 31
(9) Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiterhin geltend, nach den Bestimmungen des Biogasleitfadens Mecklenburg-Vorpommern 8/2012 seien schallmindernde Maßnahmen am BHKW-Kamin zwingend erforderlich, da die am EMP außen gemessenen Werte tieffrequenter Geräusche die Hörschwelle zum Teil deutlich überschritten (GA Bl. 493-495 und Bl. 512-514). Der Biogasleitfaden Mecklenburg-Vorpommern 8/2012 gibt in seiner Anlage 4 (http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=107911) Hinweise zur überschlägigen Prognose und Bewertung tieffrequenter Schallimmissionen des BHKW-Abgaskamins im Freien. Hiernach sind weitere schallmindernde Maßnahmen zur Absenkung der Schallleistungs-Pegel je Terz (LwTerz,eq) zwingend erforderlich, wenn die Hörschwelle (LTerz,eq,außen – LHS) außerhalb der schutzbedürftigen Räume um weniger als 3 dB unterschritten wird. Diesem Erfordernis trägt die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.09.2013 Rechnung, indem sie unter Nebenbestimmung Nr. 121 vorschreibt, dass beim Betreiben des Abgaskamins bestimmte maximale Schallleistungspegel je Terz (lineare Terzpegel) nicht überschritten werden dürfen. Bei diesen maximalen linearen Schalleistungsterzpegeln für den Kamin handelt es sich um die im Rahmen der Ausbreitungsrechnung der (...) GmbH vom 24.07.2013 (BA A) ermittelten Projektvorgaben, die sicherstellen sollten, dass der äquivalente Dauerschallpegel je Terz außerhalb der schutzbedürftigen Räume die Hörschwelle um mindestens 3 dB(A) unterschreitet. Dies beruhte auf der Annahme, dass dann die Anhaltswerte der DIN 45680 innerhalb der nahegelegenen schutzbedürftigen Räume unterschritten werden (vgl. Seite 30 – 33 der Ausbreitungsrechnung vom 24.07.2013). Die Überschreitung der Hörschwelle durch die am EPM außen gemessenen und von der Biogasanlage ausgehenden tieffrequenten Geräusche ist auch deshalb für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ohne Relevanz, weil nach den maßgeblichen Bestimmungen der Nr. A.1.5 TA Lärm i.V.m. der DIN 45680 schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräuschimmissionen erst dann zu erwarten sind, wenn die in Beiblatt 1 der DIN 45680 genannten Anhaltswerte überschritten werden (vgl. Müller-Wiesenhaken/Kubicek, Tieffrequenter Schall als zu bewältigender Konflikt u.a. bei der Genehmigung von Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung, ZfBR 2011, 271 <219 f.>). Dass ist hier – wie bereits ausgeführt – bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Die Überschreitung der Hörschwelle allein führt noch nicht dazu, dass es sich um schädliche Umwelteinwirkungen handelt.
- 32
(10) Ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist schließlich die von Dipl.-Ing. (I.) in seiner Stellungnahme vom 09.09.2015 berechnete Überschreitung der in Nebenbestimmung Nr. 121 festgesetzten Schalleistungspegel je Terz durch den Betrieb des Abgaskamins (GA Bl. 592-593). Bei diesen handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um die im Rahmen der Ausbreitungsrechnung der (...) GmbH vom 24.07.2013 ermittelten Projektvorgaben, die auf der Annahme beruhten, dass die Anhaltswerte der DIN 45680 innerhalb der nahegelegenen schutzbedürftigen Räume unterschritten werden, wenn der äquivalente Dauerschallpegel je Terz außerhalb der schutzbedürftigen Räume die Hörschwelle um mindestens 3 dB(A) unterschreitet. Da die Anhaltswerte der DIN 45680 innerhalb der schutzbedürftigen Räume nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 20.04.2015 – bei summarischer Prüfung – beim derzeitigen Betrieb der Biogasanlage nicht überschritten werden, kommt es für die – für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung entscheidende – Frage, ob von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche ausgehen, auf die Einhaltung der in der Nebenbestimmung Nr. 121 festgesetzten maximalen linearen Schalleistungsterzpegel bei dem Betrieb des Abgaskamins nicht an.
- 33
3. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Baugenehmigung sei formell rechtswidrig, da die Genehmigung nur in einem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG hätte erteilt werden dürfen, führt dies nicht zum Erfolg. Die Vorschriften über das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG sind als solche nicht drittschützend (BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 – BVerwG 7 C 55.89, 7 C 56.89 –, juris RdNr. 22; OVG NW, Beschl. v. 25.02.1994 – 11 B 3128/93 –, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 09.12.2014 – 2 M 102/14 –, juris RdNr. 24).
- 34
4. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die Genehmigung sei wegen des Fehlens einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls rechtswidrig (GA Bl. 384-387). Zwar kann gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG auch von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Eine nach diesen Vorschriften zur Aufhebung der Genehmigung führende Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung liegt hier jedoch nicht vor. Für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage der Beigeladenen besteht selbst dann keine Vorprüfungspflicht, wenn es sich hierbei um eine Nebeneinrichtung der von der Beigeladenen betriebenen Rinderhaltungsanlage handeln sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 – BVerwG 7 B 6.10 –, juris RdNr. 19 ff.). Zwar folgt aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfungspflicht für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht (OVG NW, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris RdNr. 97 und 118). Eine Vorprüfungspflicht für die Biogasanlage gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG setzt voraus, dass es sich um die Erweiterung der Rinderhaltungsanlage durch eine Nebeneinrichtung und dass es sich bei der Rinderhaltungsanlage um ein UVP-pflichtiges Vorhaben i.S.d. § 3e Abs. 1 UVPG handelt. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein lediglich vorprüfungspflichtiges Vorhaben ist kein UVP-pflichtiges Vorhaben i.S.d. § 3e Abs. 1 UVPG. Ein Änderungsvorhaben unterfällt nicht der UVP-Vorprüfungspflicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG, wenn für das Grundvorhaben lediglich eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, es sei denn, für das vorprüfungsbedürftige Grundvorhaben ist eine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis tatsächlich schon durchgeführt worden (vgl. Urt. d. Senats v. 10.10.2013 – 2 K 98/12 –, juris RdNr. 69; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3e RdNr. 8; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3e UVPG RdNr. 12). Nach diesen Grundsätzen unterfällt die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage nicht der Vorprüfungspflicht des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG, denn bei der Rinderhaltungsanlage der Beigeladenen ist selbst dann, wenn sie mehr als 599 Plätze aufweisen sollte, nach Nr. 7.5.2 der Anlage 1 zum UVPG lediglich eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall gemäß § 3c Satz 2 UVPG vorgesehen, die bislang noch nicht durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier keiner Vertiefung, ob die Rinderhaltungsanlage tatsächlich – wie von der Beigeladenen mit Schreiben vom 04.07.2013 angegeben – über 608 Rinderplätze verfügt, oder ob es sich hierbei – wie von der Beigeladenen mit Schreiben vom 03.02.2014 vorgetragen – um eine falsche Annahme gehandelt hat.
- 35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 36
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
- 37
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- 8 B 290/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- 2 M 102/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3e UVPG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 UmwRG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 11x
- § 3c Satz 2 UVPG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 61 1x
- § 3e Abs. 1 UVPG 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 340/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1220/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 303/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 98/12 1x
- 11 B 3128/93 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 959/10 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 19 Vereinfachtes Verfahren 2x
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 12 LA 60/09 2x (nicht zugeordnet)
- 6 S 1860/05 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 2156/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 2x