BImSchG § 19 Vereinfachtes Verfahren

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 KS 147/21
5. Juli 2022
12 KS 147/21 5. Juli 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 MS 172/21
14. Februar 2022
12 MS 172/21 14. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 2472/21
31. Januar 2022
2 K 2472/21 31. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 2277/19
25. Januar 2022
2 K 2277/19 25. Januar 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 52/21
21. Januar 2022
2 B 52/21 21. Januar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2618/21
21. Januar 2022
10 S 2618/21 21. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 576/20
16. November 2021
4 K 576/20 16. November 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 153/20.NE
15. November 2021
2 D 153/20.NE 15. November 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 17/20
23. November 2020
6 B 17/20 23. November 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 13 K 3126/20
13. November 2020
13 K 3126/20 13. November 2020