Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 9/16

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Zwar ist der auf § 95 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützte Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 146 Abs. 1 VwGO beschwerdefähig (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 95 Rn. 34). Allerdings fehlt der Beklagten die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer. Denn der im Streit stehende Beschluss richtet sich nicht gegen sie, sondern ausdrücklich und ausschließlich gegen die Person ihres Oberbürgermeisters, dem das Verwaltungsgericht ein schuldhaftes Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens vorgeworfen und gegen den es deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, hilfsweise eine Ordnungshaft von 3 Tagen festgesetzt hat.

3

Die Beschwerde ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass sie in Wahrheit von dem Oberbürgermeister der Beklagten erhoben worden wäre. Dem steht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowohl in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2016 als auch in der Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2015 allein die Beklagte selbst - lediglich „vertr[eten] durch den Oberbürgermeister“ - als „Beklagte und Beschwerdeführer“ deklariert haben. Zwar lassen diese Schriftsätze keinen Zweifel daran, dass Gegenstand der Beschwerde der fragliche, den Oberbürgermeister betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts sein soll. Aus ihnen ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeeinlegung im Widerspruch zu der eingangs gewählten Beteiligtenbezeichnung tatsächlich nur im Namen des Oberbürgermeisters höchst selbst vorgenommen werden sollte. Weder wurde eine entsprechende Vollmacht des Oberbürgermeisters, die hierauf hindeuten könnte, vorgelegt, noch weist sonst etwas auf ein bloßes Schreibversehen bei der Benennung des „Beschwerdeführers“ hin. Dem Umstand, dass Adressat der angefochtenen Entscheidung gerade nicht die Beklagte ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass es eine gesonderte Zustellung des Beschlusses an den Oberbürgermeister veranlasst hat.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Als Gerichtsgebühr fällt im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) an. Eine Gebührenfreiheit auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sieht der Gesetzgeber nicht vor (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. August 2015 - 3 E 78/15 -, juris Rn. 10).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO).


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