Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 36/16
Gründe
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Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.
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Der mit ihr angegriffene Beschluss vom 30.03.2016, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschlussformel vom 22.02.2016 um den Ausspruch ergänzt hat, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, ist entgegen der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung unanfechtbar.
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Gemäß § 158 Abs. 2 VwGO ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist u.a. dann nicht ergangen, wenn – wie hier – der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich erledigt und die Kostenentscheidung ausdrücklich dem Gericht vorbehalten wurde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.07.2002 – 19 C 02.1667 –, juris, RdNr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 158 RdNr. 5, unter Hinweis auf BT-Drs. 11/7030, S. 36). Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen ist Bestandteil der Kostenentscheidung, die hiernach nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl., § 162 RdNr. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 RdNr. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 162 RdNr. 15). Wird der Ausspruch durch einen Ergänzungsbeschluss nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 VwGO vorgenommen, ist die Beschwerde jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn mit ihr die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung über die Ergänzung gerügt, also die ergänzte Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt wird (vgl. Neumann, a.a.O., § 158 RdNr. 8). Etwas anderes mag dann gelten, wenn mit der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Ergänzung hätte von Rechts wegen nicht ergehen dürfen, etwa weil die Antragsfrist des § 120 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten wurde (so BVerwG, Beschl. v. 02.06.1999 – BVerwG 4 B 30.99 –, NVwZ-RR 1999, 694; Beschl. v. 17.09.2007 – BVerwG 8 B 30.07 –, Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 7, RdNr. 7 in juris). Dem entsprechend kann, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt hat, eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss allenfalls dann zulässig sein, wenn mit ihr gerügt wird, die Voraussetzungen für eine Berichtigung hätten nicht vorgelegen, etwa weil die fehlende Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO darstelle. Dies macht der Beigeladene mit seiner Beschwerde aber nicht geltend. Er beanstandet vielmehr die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen (ergänzten) Kostenentscheidung.
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Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kann dem daraufhin eingelegten Rechtsbehelf nicht zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.10.1997 – BVerwG 2 B 113/97 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach der Höhe der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Diese belaufen sich bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.500,00 € auf voraussichtlich 860,97 € (1,3 Verfahrensgebühr i.H.v. 261,30 € nach Nr. 3100 VV zum RVG, 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zum RVG, 1,0 Einigungsgebühr i.H.v. 201,00 € nach Nr. 1003 i.V.m Nr. 1000 VV zum RVG, Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € nach Nr. 7002 VV zum RVG sowie 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 137,47 € nach Nr. 7008 VV zum RVG).
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Referenzen
- §§ 47, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 120 2x
- VwGO § 119 1x
- VwGO § 158 1x
- VwGO § 118 2x
- VwGO § 154 1x
- 2 B 113/97 1x (nicht zugeordnet)