Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 169/16
Gründe
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I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10. Juli 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 abgelehnt, worin ihr unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagt wurde, Schweine in Ställen und Buchten einzustallen, deren Spaltenweiten größer als 18 mm sind und bei denen die Ausleuchtung mit mindestens 80 Lux Beleuchtungsstärke nicht sichergestellt ist. Nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung rechtfertigen die von der Antragstellerin mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung.
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1. Der Einwand der Antragstellerin, den Messgeräten habe die ausreichende Eichung gefehlt, es sei nicht nach wissenschaftlichen Prinzipien gemessen worden und das Messpersonal habe nicht über die ausreichende Qualifikation zur Messung verfügt, rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses nicht. Zwar sind hinreichende Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie die Antragstellerin zu Recht ausführt - jedenfalls dann nicht zu verneinen, wenn es im Ergebnis auf eine etwaige Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ankommt. Stehen jedoch - wie hier (vgl. folgende Darstellung) - tatsächlich keine Tatsachenfragen im Streit, ist eine Beweisaufnahme bzw. die Durchführung eines Ortstermins im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, - 1 BvR 233/81 u. a. -, juris) geboten, wonach das Gericht zwar keine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen muss, sich jedoch in einem weitgehenden Umfang einen Überblick auch über die Prozessaussichten zu verschaffen hat.
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Voranzustellen ist, dass der Einwand der fehlerhaften Messung durch den Antragsgegner nur die Beurteilung der Belichtung und nicht etwa die Messung der Spaltenweite betreffen kann. Ausweislich der Klage-/Antragsschrift der Antragstellerin vom 10. Juli 2015 hat sie bei ihrer Darstellung des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung unmissverständlich ausgeführt, dass „die verbauten Teilspaltenböden in manchen Buchten der Mastschweine im mittleren Teil zum Teil Spaltenbreiten von 18 bis 20 mm aufweisen“ (vgl. dort S. 7) bzw. die Beteiligten darüber streiten würden, „inwieweit die Spaltenbreiten der Teilspaltenböden in einigen Mastställen eine Spaltenbreite von mehr als 18 mm aufweisen dürften“ (vgl. dort S. 2.) sowie dass festgestellte Spaltenbreiten von 18 bis 20 mm vorlägen (vgl. dort S. 5). Im erstinstanzlichen Verfahren legte sie zudem ein auf den 1. März 2015 datierendes Schreiben von Herrn T., einem Beschäftigten der Firma (...) GmbH, eines für die Antragstellerin tätigen Unternehmens, vor, in dem dargestellt wird, dass die mittleren Spalten in den Ställen 1-16 eine Spaltenbreite von über 18 mm (20 mm) aufweisen und in seltenen einzelnen Fällen (sogar) die 20 mm überschreiten würden (Anlage K3 der Klage-/Antragsschrift der Antragstellerin vom 10. Juli 2015). In dem beim Verwaltungsvorgang befindlichen und von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren überreichten weiteren Schreiben des Herrn T. vom 1. Mai 2015 führt dieser darüber hinaus aus, dass von ihm in einigen Ställen Stoßschlitze von nebeneinandergelegten Spalten mit einer Schlitzbreite von über 18 mm gemessen worden seien (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 412). Dies zugrunde gelegt, ist schon nicht plausibel dargelegt, weshalb die vom Antragsgegner vorgenommenen Messungen der Spaltenweiten unrichtig sein soll, zumal die Antragstellerin anhand eigener Messungen die Einhaltung des Spaltenmaßes ohne Weiteres nachzuweisen in der Lage gewesen wäre.
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Soweit die Antragstellerin daneben die fehlerhafte Messung der Beleuchtungsstärke mangels Eichung des Messgerätes sowie Qualifizierung des Personals bzw. der Art und Weise der Messung rügt, vermag der Senat hieraus weder den Schluss zu ziehen, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, noch, dass offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorliegen. Denn die Antragstellerin legt bereits nicht schlüssig dar, dass ihre Messungen ein Einhalten der geforderten Beleuchtungsstärke 80 Lux ergeben hätte. Die bloße Behauptung, ihre Messung hätte Gegenteiliges ergeben, genügt nicht. Vielmehr offenbart das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des von ihr als Zeugen benannten Herrn T. vom 1. Mai 2015 die unterschiedliche rechtliche Betrachtungsweise der Beteiligten. Denn Herr T. gibt darin für die Antragstellerin an, dass in jeder Bucht der Anlage die Lichtstärke an verschiedenen Stellen gemessen und festgestellt worden sei, dass es keine Bucht gebe, in der kein Tageslichteinfall herrsche und bei eingeschaltetem Licht in jeder Bucht eine Stelle mit mindestens 80 Lux Beleuchtungsstärke vorhanden sei. Angemerkt wird durch ihn, dass abhängig von der Anzahl der Lampen, die durch die verschiedenen Versuche bereits unterschiedlich installiert worden seien, erhebliche Unterschiede bestünden, die auch vom Reinigungsgrad der einzelnen Lampen abhängig seien. Außerdem spiele die Messstelle und die Platzierung zur Lampe eine große Rolle. Aus seiner Sicht sei eine einheitliche Ausleuchtung daher unmöglich. Zudem hat die Antragstellerin im behördlichen Verfahren Fotografien vorgelegt (vgl. Bl. 413 ff. des Verwaltungsvorganges), die einen Aufschluss über die Beleuchtungssituation geben sollen. Dass danach an von der Antragstellerin bestimmten Stellen der Stallanlage ein Beleuchtungsgrad von (deutlich) über 80 Lux erreicht wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, die Antragstellerin halte die Anforderungen ein. Denn zugleich werden Fotografien zum Verwaltungsvorgang gereicht, wonach jedenfalls im Aufenthaltsbereich von zwei (Gruppen-)Buchten eine Beleuchtungsstärke von nur 50,1 bzw. 59,5 Lux erreicht wird (vgl. Bl. 420 und 434 des Verwaltungsvorganges). Soweit die Antragstellerin einwendet, dies sei davon abhängig, wie das Messgerät zur Beleuchtungsquelle ausgerichtet sei, so offenbart die auf allen Fotografien dokumentierte Ausrichtung des Messgerätes parallel zum Stallboden Gegenteiliges. Dies zugrunde gelegt, besteht schon kein greifbarer Anhalt dafür, dass die Messungen des Antragsgegners nicht sach- bzw. fachgerecht erfolgt seien.
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Dieses Vorbringen zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass die Beteiligten tatsächlich übereinstimmend davon ausgehen, dass je nach Wahl des Standortes der Messung in verschiedenen Buchten das Messergebnis von 80 Lux unterschritten wird. Dies entspricht den Darstellungen des Verwaltungsgerichtes, das unter Verweis auf die amtsärztliche Kontrolle am 24. März 2015 ausgeführt hat, dass im hinteren Bereich der - im Einzelnen im Bescheid und Widerspruchsbescheid bezeichneten - Gruppenbuchten nur 40 bis 50 Lux Beleuchtungsstärke gemessen worden sei, was der fotografischen Darstellung der Antragstellerin entspricht. Somit steht zwischen den Beteiligten allein die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausleuchtung der Buchten mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux im Streit. Ob die durch den Antragsgegner geforderte einheitliche Beleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux das angefochtene Einstallverbot rechtfertigt, ist jedoch eine Rechts- und keine Tatsachenfrage.
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2. Der Einwand der Antragstellerin, es existiere keine Rechtsgrundlage, wonach der Antragsgegner berechtigt sei, eine gleichmäßige Ausleuchtung und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux an sämtlichen Punkten der Ställe, an denen sich die Tiere aufhalten könnten, zu fordern, rechtfertigt ebenfalls keine Abänderung des Beschlusses.
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§ 26 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) in der zum 9. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch Art. 1 Nr. 6 und 7 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) - im Folgenden: TierSchNutztV - regelt die allgemeinen Anforderungen an das Halten von Schweinen. Nach Absatz 2 der Vorschrift muss derjenige, der Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten (Satz 1). Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein (Satz 2). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 3). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 4).
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Soweit die Antragstellerin zunächst in Abrede stellt, dass künstliches Licht überhaupt in der Stallanlage erforderlich sei, da ein zu geringer Lichteinfall von Tageslicht gerade nicht vorliege, steht dies zum einen im Widerspruch zu den behördlichen Feststellungen und zum anderen zu der von ihr überreichten schriftlichen Stellungnahme des durch sie als Zeugen benannten Herrn T. vom 1. Mai 2015 (siehe auch Darstellung unter Ziffer I.1.). Allein der Umstand, dass der Antragsgegner bis zum September 2014 mit der vorhandenen Belichtung der Stallanlage zufrieden gewesen sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Antragstellerin kann sich, eine andersartige - jedoch gegebenenfalls fehlerhafte - Bewertung des Antragsgegners zugrunde gelegt, auf keinen vertrauensbildenden Tatbestand berufen. Denn dass der Antragsgegner, insbesondere schriftlich, zugesichert hätte, dass die derzeitige Art und Weise der Belichtung der Stallanlage den gesetzlichen Anforderungen genüge, behauptet selbst die Antragstellerin nicht.
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Bedarf es also der Verwendung künstlicher Lichtquellen, um - wie § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV vorsieht - in Angleichung an den Tagesrhythmus den Aufenthaltsbereich der Schweine mit einer Stärke von mindestens 80 Lux zu beleuchten, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragstellerin dieser Vorgabe nachkommt. Aufenthaltsbereich im vorgenannten Sinne ist der Bereich, in dem sich die Schweine regelmäßig aufzuhalten pflegen. Allein der Umstand, dass in jeder Bucht jedenfalls eine Stelle existiere, an der die Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux vorhanden sei (vgl. Schreiben des Herrn T. vom 1. Mai 2015), genügt den in § 26 Abs. 2 TierSchNutztV geregelten Anforderungen offensichtlich nicht. In Anbetracht der Größe der (Gruppen-)Buchten bedarf es folglich einer - jedenfalls - flächendeckenden und gleichmäßigeren Beleuchtung mit der Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux. Dass dies nicht erreichbar sei, ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal der von der Antragstellerin benannte Zeuge T. mit Schreiben vom 1. Mai 2015 auch ausgeführt, dass der erreichte Beleuchtungsgrad abhängig von der Anordnung, der Anzahl sowie dem Reinigungsgrad der Leuchten sei. Daneben sind nach Auffassung des Senates auch die Wahl des Beleuchtungsmittels sowie die Gleichmäßigkeit der Anordnung der Beleuchtungsquellen von entscheidender Relevanz. Denn nur so kann in Entsprechung der Regelung des § 26 Abs. 2 TierSchNutztV annähernd erreicht werden, dass jedes Schwein von ungefähr der gleichen geforderten Lichtmenge (Satz 3) mit einer Stärke von mindestens 80 Lux (Satz 2) für täglich mindestens acht Stunden (Satz 1) erreicht wird. Aus welchen Gründen die Antragstellerin hierauf keinen Einfluss nehmen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal sie Entsprechendes nicht ansatzweise plausibilisiert. Sie hat unter Anpassung der Anordnung und Menge sowie (regelmäßige) Reinigung der Lichtquellen für eine der Verordnung entsprechende Beleuchtung zu sorgen. Hierzu gehört auch - wie die Antragstellerin zu Recht einwendet -, die Tiere nicht einer zu hohen (punktuellen) Beleuchtungsstärke auszusetzen. Dass dies gegebenenfalls die Montage weiterer Lichtquellen, mithin Investitionsmaßnahmen bedingt, steht dem nicht entgegen.
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3. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihren tragenden Argumenten zu der Spaltenbreite des Stallbodens auseinandergesetzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27. Mai 2014 - 20 B 1025/13, juris) und des Verwaltungsgerichtes Aachen (Beschluss vom 2. August 2013 - 6 L 207/13 -, juris) führt schon deshalb nicht weiter, weil sich die Antragstellerin auf Entscheidungen beruft, die die Anforderungen an sog. Teilspaltenböden zum Gegenstand haben, während es sich bei ihren Stallböden ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Fotografien und der rechtlichen Bedenken nicht begegnenden Einschätzung des Antragsgegners um sog. Vollspaltenböden handelt. Die Antragstellerin bedient sich lediglich in der Beschwerdebegründungsschrift und in der Klage- und Antragsschrift vom 10. Juli 2015 des Begriffes „Teilspaltenboden“, ohne tatsächlich ansatzweise zu substantiieren, über einen solchen Boden zu verfügen, obgleich im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 das Vorliegen von Vollspaltenböden in den streitbefangenen Ställen 1, 2, 4 bis 14, 17 bis 20 unter Darstellung der Voraussetzungen attestiert wurde und der Antragsgegner in seiner Erwiderungsschrift vom 23. Juli 2015 nochmals auf das Vorhandensein von Vollspaltenböden im Gegensatz zu bloßen Teilspaltenböden ausdrücklich hingewiesen hat (dort S. 4 und 7).
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Der von der Antragstellerin beschriebene Zielkonflikt zwischen den hygienischen Anforderungen (§ 22 Abs. 1, 2 Nr. 3 TierSchNutztV) bzw. der Notwendigkeit der Rutschfestigkeit und Trittsicherheit des Stallbodens (§ 22 Abs. 1, 3 Nr. 1 TierSchNutztV) sowie der von der Antragstellerin geschilderten Gefahr von Mehrverletzungen bei einer Umrüstung der Spaltenweite der Stallböden auf das nach der Verordnung für Zuchtläufer und Mastschweine geforderte Maß von höchstens 18 mm (vgl. § 22 Abs. 1, 3 Nr. 4 TierSchNutztV) stellt sich bei den von der Antragstellerin verwendeten Vollspaltenböden schon nicht in dem Maß, wie bei der Verwendung von Teilspaltenböden. Denn Letztere sind zu ca. zwei Dritteln planbefestigt und zu ca. einem Drittel als Spaltenboden ausgestaltet (vgl. OVG NRW, a. a. O., Rdnr. 8; VG Aachen, a. a. O., Rdnr. 1), so dass von vornherein weniger Abflussfläche für Harn und Kot zur Verfügung steht. Hiervon ausgehend müssen die vorhandenen Spaltenweiten bei Teilspaltenböden ein ausreichendes Abführen von Ausscheidungen gewährleisten, was gegebenenfalls einen variableren, Toleranzen einschließenden Umgang mit Spaltenweiten - wie durch die in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen ausgeführt - rechtfertigt. Dass eine Notwendigkeit hierfür bei sog. Vollspaltenböden besteht, legt die Antragstellerin schon nicht dar. Weder verhält sich die Beschwerdebegründung hierzu, noch drängt sich aus Sicht des Senates auf, dass sich bei den von der Antragstellerin verwendeten Vollspaltenböden ein vergleichbarer Zielkonflikt stellt. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Antragstellerin darauf eingeht - darauf abgestellt, dass die Antragstellerin etwaigen Verschlechterungen der Haltungsbedingungen bei Stauung von Harn und Kot durch zusätzliches Reinigen der Buchten begegnen könne. Dass dies nicht möglich oder zumutbar sei bzw. ihre Reinigungsleistung bereits heute dem erforderlichen Maß entspreche, behauptet die Antragstellerin nicht.
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Soweit die Antragstellerin daneben ihren Sach- und Rechtsvortrag auf Seite 7 und 8 der Klage- und Antragsschrift vom 10. Juli 2015 zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren erhebt, ist eine solche Bezugnahme bereits unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris).
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Dass die Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV - wie die Antragstellerin behauptet - gegen Europarecht verstoße, legt sie ebenfalls nicht beschwerdebegründend dar. Die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 vom 1. Dezember 2001) regelt in Art. 3 Nr. 2 lit. i) 3. Spiegelstrich, dass bei Mastschweinen und Zuchtläufern - wie mit der Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV umgesetzt - die Spaltenweite 18 mm nicht überschreiten darf. Ob diese Regelung überhaupt - wie von der Antragstellerin behauptet - für Teilspaltenböden gelte, kann schon deshalb dahinstehen, weil vorliegend - wie bereits dargestellt - allein Vollspaltenböden verfahrensgegenständlich sind. Die Darstellung der Antragstellerin, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der insoweitigen Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2014 (a. a. O.), der Teilspaltenböden zum Gegenstand hat, erschöpft, führt nicht weiter. Denn es bleibt danach schon offen, ob die dortigen Ausführungen allein in Bezug auf Teilspaltenböden getroffen wurden. Dafür, dass Fertigungstoleranzen bis zu 3 mm nach der Äußerung der Europäischen Kommission als potentiell unbedenklich eingestuft würden, fehlt es zu einem an jeglichem Nachweis; zum anderen führt dies nicht ohne Weiteres dazu, in der Forderung nach Einhaltung der Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen - hier in Bezug auf die zulässige Spaltenweite - einen Verstoß gegen europäisches Recht zu sehen. Ungeachtet dessen setzt sich die Antragstellerin auch nicht beschwerdebegründend mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Landesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 auseinander, wonach sich nach tierärztlichen Erkenntnissen durch schadhafte oder nicht verordnungskonforme Böden Verluste einzelner Klauenschuhe ergäben (durch Steckenbleiben in den Spalten bei schneller Drehbewegung, Abriss einzelner Klauen durch Steckenbleiben in einzelnen Spalten mit schneller Drehbewegung, Entzündung in Klauennähe, Druckstellen an weichen Ballen). Gerade bei der - hier vorliegenden - Gruppentierhaltung, bei der sich die Sauen viel bewegten, komme es danach viel leichter vor, dass Klauen in den Schlitzen des Spaltenbodens steckenblieben. Zerrungen, Verrenkungen, Brüche und Abrisse seien dann die Folge. Diese Schäden würden mit der Untersagung der Verwendung ungeeigneter Böden vermieden werden. Indem die Antragstellerin insoweit lediglich ausführt, dass Tatsachen, die darauf hindeuten würden, dass von der Europäischen Kommission oder anderen Staaten, namentlich den Niederlanden oder Dänemark, mit der Hinnahme von (Teil-)Spaltenböden mit Spaltenweiten von mehr als 18 mm manifestiert gewordene Verletzungsgefahren in Kauf genommen würden, nicht erkennbar seien, widerlegt sie weder die dargestellte konkrete Gefahr, noch legt sie die - behauptete - Verletzung europarechtlicher Vorschriften in hinreichender Art und Weise dar.
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4. Soweit die Antragstellerin schließlich die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung rügt und allein ausführt, dass weder das Tierwohl noch sonstiges Recht die Anordnung erfordere und von der Weiternutzung der Ställe keine konkrete Gefahr ausgehe, wird sie dem Darlegungserfordernis erneut nicht gerecht (siehe Darstellung unter 2. und 3.). Die zu attestierenden Rechtsverletzungen (§§ 22 Abs. 1, 3 Nr. 4, 26 Abs. 2 TierSchNutztV) bergen konkrete Gefahren für die von der Antragstellerin gehaltenen Schweine. Die im Wesentlichen wirtschaftlichen - von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiierten - Interessen der Antragstellerin daran, bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens von der Vollstreckung der Verfügung verschont zu bleiben, stehen hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften und der Schaffung artgerechter Haltungsbedingungen - wie die Widerspruchsbehörde zu Recht ausführt - zurück.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG, wobei der Senat mit dem Verwaltungsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer wirtschaftlichen Bedeutung des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller von 20.000,00 EUR ausgeht und in Entsprechung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.
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4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 3x
- TierSchNutztV § 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen 4x
- 20 B 1025/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 233/81 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 406/14 1x
- TierSchNutztV § 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine 6x
- TierSchNutztV § 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen 1x
- 6 L 207/13 1x (nicht zugeordnet)