Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 26/16
Gründe
- 1
I. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
- 2
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
- 3
1. Aus der von Klägerin vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23.11.2015 nebst beigefügtem Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach AsylbLG ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
- 4
2. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bietet die Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
- 5
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden; es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 166 RdNr. 8, m.w.N.). Nicht zulässig ist es, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Verfahren der Prozesskostenhilfe erörtert werden und damit der Zugang zu den Gerichten versagt wird. Steht eine höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten; denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.06.2006 – 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 –, NVwZ 2006, 1156, RdNr. 13 in Juris, m.w.N.). Gemessen daran sind hinreichende Erfolgsaussichten der Klage gegeben.
- 6
2.1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 13.01.2014 die Regelungen des AufenthG in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung vom 20.10.2015 (BGBl I S. 1722) zugrunde zu legen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.07.2012 – BVerwG 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277 [281], RdNr. 12, m.w.N.) ist für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
- 7
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 54 AufenthG benennt die Fälle, in denen das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer oder schwer wiegt, und § 55 AufenthG bestimmt, wann das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer oder schwer wiegt.
- 8
Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung differenzieren damit nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.02.2015, BT-Drs. 18/4097, S. 49; BayVGH, Urt. v. 28.06.2016 – 10 B 15.1854 –, juris, RdNr. 29, m.w.N.). Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des gesetzlichen Systemwechsels, hin zu einer gebundenen Entscheidung, nicht mehr eingeräumt mit der Folge, dass nicht mehr entscheidungserheblich ist, ob die von der Ausländerbehörde unter der Geltung der §§ 53 ff. AufenthG a.F. getroffene Entscheidung ermessensfehlerfrei gewesen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.01.2016 – 11 S 889/15 –, DVBl 2016, 387, RdNr. 49 in juris, m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 02.03.2016 – 9 B 1756/15 –, InfAuslR 2016, 228 [229], RdNr. 5 in juris).
- 9
2.2. Grundsätzlich sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt, wenn ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG festgestellt wird; eine Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann daher regelmäßig entfallen, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG gegeben ist (vgl. Hailbronner, AuslR, A 1 AufenthG § 53 RdNr. 24, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass im Fall der Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer wiege, weil die Klägerin mit den durch sie verübten Straftaten (Diebstahl und Verstöße gegen das AufenthG) einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "nicht nur vereinzelt oder geringfügig" hat es dabei auf die zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen, nach der eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht mehr als geringfügig zu bewerten sei und eine Ausnahme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht komme, etwa wenn die Straftat nur zu einer Verurteilung von 30 Tagessätzen geführt habe. Ob dem zu folgen ist, ist allerdings fraglich. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entspricht zwar – mit Ausnahme der Regelung zu Auslandstaten – dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung. Die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Neuregelungen zum Ausweisungsrecht legen jedoch nahe, dass die in der bisherigen Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. entwickelten Grundsätze auf die Regelung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht ohne weiteres übertragen werden können.
- 10
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.02.2015 (BT-Drs. 18/4097, S. 52) wird zur Erläuterung der Regelung zwar lediglich ausgeführt, dass dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG eine Auffangfunktion zukomme und weshalb bezüglich der Auslandstaten eine Gesetzesänderung erfolgt sei. Der Bundesrat bat allerdings in seiner Stellungnahme vom 06.02.2015 zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 642/14 [Beschluss], S. 25 f.) darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Verhältnis von § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG-E einerseits zu § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG andererseits zu prüfen. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG-E wiege das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt wurde oder wenn er den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht oder dies versucht hat. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG-E wiege das Ausweisungsinteresse aber auch generell bei jedem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften schwer. Die gleichlautende Formulierung der mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG derzeit geltenden Fassung werde in der Praxis so verstanden, dass alle Straftaten erfasst werden, die oberhalb der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen Geldstrafe liegen (vgl. Nr. 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG). Der Weite des Tatbestandes entsprechend habe dieser Ausweisungsgrund bislang auf der niedrigsten Stufe der Ausweisungsgründe – der Ermessensausweisung – rangiert. Der Gesetzentwurf werfe systematische Probleme auf: Wenn nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG-E schon jede nicht bagatellarische Straftat ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse begründen solle, wäre die Aufzählung bestimmter Verurteilungen bzw. Delikte in § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG-E überflüssig. Es erscheine außerdem prüfungsbedürftig, ob in allen Fällen der weit gefassten Nr. 9 in § 54 Abs. 2 AufenthG-E von einem "schwer wiegenden" Ausweisungsinteresse gesprochen werden könne.
- 11
In ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 18/4199, S. 6) sprach sich die Bundesregierung dafür aus, dass die Nummer 9 des § 54 Abs. 2 AufenthG im Gesetzentwurf verbleiben sollte. So könne z.B. über den Regelungsgehalt von Nummer 9 eine Ausweisung auch an ein schwer wiegendes strafrechtliches Verhalten des Ausländers, das noch nicht zu einer Verurteilung geführt habe, angeknüpft werden. Letztendlich beinhalte das Ausweisungsinteresse nach Nummer 9 auch eine Auffangfunktion innerhalb des schwer wiegenden Ausweisungsinteresses, da eine abschließende Aufzählung aller Interessen, die zur Ausweisung führen können, nicht möglich und nicht zielführend wäre. Dabei sei davon auszugehen, dass die Rechtsanwendung die Schwere des Ausweisungsinteresses nach Nummer 9 in der Praxis ausfüllen und dabei das Gleichgewicht zu den schwer wiegenden Ausweisungsinteressen z.B. nach den Nummern 1 bis 3 wahren werde. Die vom Bundesrat in Bezug genommene bisherige Auslegung der Vorschrift durch die Praxis dürfte aus Sicht der Bundesregierung damit kaum auf § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E zu übertragen sein, zumal sich die nunmehr gewählte Formulierung von der in § 55 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG auch insoweit unterscheide, als künftig im letzten Halbsatz vorsätzliche schwere Straftaten in Bezug genommen würden.
- 12
Vor diesem Hintergrund erscheint – wie die Klägerin zu Recht einwendet – zweifelhaft, ob die rechtskräftigen Verurteilungen der Klägerin zu Geldstrafen von 10 Tagessätzen wegen Diebstahls und 50 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen das AufenthG in fünf Fällen ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründen können.
- 13
2.3. Ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse dürfte auch nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG bestehen. Nach dieser Bestimmung wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung dürften hier schon deshalb nicht erfüllt sein, weil sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin bei Befragungen zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit darauf hingewiesen wurde, dass diesbezügliche falsche Angaben auch ihre Ausweisung zur Folge haben können (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 11. Aufl., § 54 RdNr. 74, m.w.N.). Die Hinweispflicht dürfte sich ungeachtet des Umstandes, dass sie nur in Buchstabe b der Nr. 8 des § 54 Abs. 2 AufenthG aufgeführt ist, auch auf die in Buchstabe a der Nr. 8 des § 54 Abs. 2 AufenthG genannten Handlungen des Ausländers beziehen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/4097, S. 52) entspricht § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG der bisherigen Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a.F., in der sich die Hinweispflicht sowohl auf die dort in Buchstabe a als auch auf die in Buchstabe b genannten Handlungen des Ausländers bezieht. Deshalb spricht vieles dafür, dass es sich bei der Beschränkung der Hinweispflicht auf Buchstabe b der Nr. 8 des § 54 Abs. 2 AufenthG um ein redaktionelles Versehen handelt (Bauer, a.a.O., § 54 RdNr. 72; Hailbronner, a.a.O., § 54 RdNr. 139). Eine Unterscheidung würde auch keinen Sinn machen, weil die fehlenden oder unvollständigen Angaben im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a AufenthG regelmäßig auch als Ausprägungen von Mitwirkungspflichten des Ausländers, der einen Aufenthaltstitel beantragt, angesehen werden können (Hailbronner, a.a.O., § 54 RdNr. 139).
- 14
2.4. Zwar schließt das Nichtvorliegen eines schwer wiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG die Annahme eines Ausweisungsinteresses nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht aus; dies entspricht der bisherigen Rechtslage, wonach die Aufzählung von Regelbeispielen in § 55 Abs. 2 AufenthG a.F. eine auf § 55 Abs. 1 AufenthG a.F. gestützte Ausweisung nicht ausgeschlossen habe (Hailbronner, a.a.O., § 53 RdNr. 24). Neben den explizit in den §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind noch weitere, nicht ausdrücklich benannte Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar; die Katalogisierung in den §§ 54 und 55 AufenthG schließt daher die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.02.2015, BT-Drs. 18/4097, S. 49).
- 15
Allerdings erscheint fraglich, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger öffentlicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG bzw. ein "einfaches" Ausweisungsinteresse bejaht werden kann, wenn ein in § 54 AufenthG aufgeführter ausweisungserheblicher Lebenssachverhalt vorliegt, aber nicht alle Tatbestandsmerkmale der betreffenden Nummer erfüllt sind. Für die Generalklausel des § 55 Abs. 1 AufenthG a.F. wurde die Auffassung vertreten, dass auf diese Regelung nicht zurückgegriffen werden könne, wenn ein bestimmter Lebenssachverhalt in § 55 Abs. 2 AufenthG a.F. abschließend geregelt sei, die Ausweisung aber an bestimmte Voraussetzungen knüpfe, die im konkreten Fall nicht erfüllt seien (vgl. Discher, in: GK AufenthG II - § 55 RdNr. 81, m.w.N.). Zum neuen Regelungssystem im AufenthG wird in der Literatur (Bauer, a.a.O., § 53 RdNr. 13) die Auffassung vertreten, dass die Aufzählungen in § 54 AufenthG auch als verfassungsrechtlich notwendige Konkretisierungen für die in § 53 Abs. 1 AufenthG nicht näher definierten unbestimmten Rechtsbegriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik fungieren. Aufgrund des in § 54 AufenthG enthaltenen Kataloges liege eine so genau umschriebene gesetzliche Regelung vor, dass im Voraus zu erkennen sei, unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung in Betracht komme, die im Einzelfall zu einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen könne. Die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale der in § 54 AufenthG aufgeführten Fallgruppen auf die Auffangnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG zurückgegriffen werden kann, kann indes im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht abschließend beantwortet werden, sondern muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
- 16
II. Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 und 3 ZPO.
- 17
III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht‚ weil Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- 11 S 889/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 1756/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- § 54 Abs. 2 AufenthG 5x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG 6x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 ff. AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 54 und 55 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- § 54 AufenthG 7x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 3x
- 2 BvR 656/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 1 AufenthG 9x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 626/06 1x (nicht zugeordnet)