Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 48/16

Gründe

I.

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Mit Leistungsbescheid vom 15.11.2011 forderte der Landkreis Börde von der Antragstellerin die Kosten eines von ihm im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 9 SOG LSA durchgeführten Gebäudeabbruchs in Höhe von 13.528,75 € an. Auf den hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch hob der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2016 den Bescheid vom 15.11.2011 insoweit auf, als darin ein Betrag von mehr als 11.975,80 € festgesetzt ist, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens legte er zu 85 % der Antragstellerin auf. Zugleich setzte er für den Widerspruchsbescheid Kosten in Höhe von 275,00 € fest, von denen die Antragstellerin 85 % in Höhe von 233,75 € zu tragen habe. Gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 12.01.2016 hat die Antragstellerin am 23.02.2016 Klage erhoben (4 A 71/16 MD), über die noch nicht entschieden ist.

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Mit Mahnschreiben vom 15.03.2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Forderung in Höhe von 233,75 € zuzüglich 5,00 € Mahngebühren innerhalb einer Woche nach Erhalt zu begleichen. Die Antragstellerin hat daraufhin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der mit dem Widerspruchsbescheid ergangenen Kostenentscheidung über 275,00 € anzuordnen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.05.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Gericht verstehe den Antrag dahingehend, dass die Antragstellerin begehre, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens, festgesetzt unter Ziffer 5 des Widerspruchsbescheides, anzuordnen. Die Antragstellerin habe, soweit aus dem Verwaltungsvorgang und ihrem Vortrag ersichtlich, keinen gesonderten Rechtsbehelf gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren eingelegt. Die ggf. bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde erfasse indes nicht die im Widerspruchsbescheid zu diesem Leistungsbescheid ergangene Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren. Eine derartige Rechtsfolge folge weder aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch daraus, dass die Kostenentscheidung das Schicksal der Entscheidung in der Sache teile. Vielmehr könne gegen die Kostenfestsetzung gesondert ein Rechtsbehelf eingelegt werden, so dass auch die aufschiebende Wirkung teilbar sein könne. Insoweit könnten auch Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht gestellt werden. Selbst wenn der Antrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung im Widerspruchsverfahren begehre, bliebe der Antrag ohne Erfolg. Denn eine entsprechende Klage wäre wegen Versäumung der Klagefrist nicht mehr zulässig.

II.

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A. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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1. Die Antragstellerin macht geltend, der Fortbestand der im Leistungsbescheid und im Widerspruchsbescheid enthaltenen Kostenentscheidungen sei von der im Hauptsacheverfahren gegen den Leistungsbescheid zu treffenden Sachentscheidung abhängig. Es sei nicht maßgeblich, dass der Leistungsbescheid und die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar seien. Entscheidend sei vielmehr, dass die Kostenentscheidung akzessorisch mit der Hauptsacheentscheidung verbunden sei und insoweit automatisch ihr rechtliches Schicksal teile. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.

6

1.1. Selbst wenn ihrer Auffassung zu folgen wäre, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde vom 15.11.2011 die fehlende Vollziehbarkeit der im Widerspruchsbescheid getroffenen Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Widerspruchsverfahren zur Folge hat, könnte nicht, wie die Antragstellerin dies im Beschwerdeverfahren weiterhin beantragt, "die aufschiebende Wirkung der in der Widerspruchsentscheidung über den Leistungsbescheid des Beschwerdegegners vom 15.11.2011 … enthaltenen Kostenentscheidung hergestellt" werden. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Antragstellerin müsste ihr Antrag vielmehr sachdienlicherweise darauf gerichtet sein, festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde vom 15.11.2011 aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners enthaltenen Kostenanforderung entfaltet.

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1.2. Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin kann allerdings als ein solcher Feststellungsantrag ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 18.03.2015 – 5 B 322/14 –, [], RdNr. 12 in juris, m.w.N.). § 88 VwGO steht einer sachdienlichen Auslegung und ggf. Umdeutung eines Eilantrages auch bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nicht entgegen, wenn sich eindeutig erkennen lässt, dass das wahre Antragsziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 29.10.2013 – OVG 12 S 106.13 –, juris, RdNr. 5). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und der Begründung des Antrags zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann, wäre die Verweigerung der inhaltlichen Behandlung des Vorbringens aufgrund eines Festhaltens an dem für unzulässig erachteten Antrag auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Antragsteller eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 –, NVwZ 2008, 417, [], RdNr. 17 in juris).

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Aber auch der so ausgelegte bzw. umgedeutete Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Denn die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 12.01.2016 erfasst nicht die im Widerspruchsbescheid enthaltene Entscheidung über die Festsetzung und Anforderung von Kosten für die Entscheidung über den Widerspruch.

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Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage abweichend vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Zu den öffentlichen Kosten im Sinne dieser Regelung zählen die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörde entstehenden Kosten, die normativ bestimmt oder bestimmbar sind, d.h., solche, die sich in festgelegten Gebühren- und Auslagentatbeständen finden (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.05.2002 – 2 M 132/01 –, JMBl LSA 2002, 314 [], RdNr. 10 in juris). Dazu gehören auch die nach negativem Ausgang des Widerspruchsverfahrens und entsprechender Kostenlastentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO festgesetzten Kosten für das Vorverfahren (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.08.2013 – 7 ME 1/12 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.).

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a) In der Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht nur selbständige, sondern auch solche Kostenforderungen erfasst, die lediglich neben oder im Zusammenhang mit der Sachentscheidung zur Hauptsache geltend gemacht werden (vgl. die Nachweise im Beschl. d. NdsOVG v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 14). Nach der Auffassung des Senats ist dies zu bejahen.

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Der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestimmte Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage findet seine Rechtfertigung in einer im öffentlichen Interesse sicherzustellenden stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs; er gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016 – 13 B 53/16 –, juris, RdNr. 4; OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2008 – 3 M 286/07 –, NJW 2008, 3307 [], RdNr. 8 in juris, m.w.N.). Eine Finanzierungsfunktion in diesem Sinne kommt auch den Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu, die dem Ausgleich spezieller, u.a. durch Dienstleistungen verursachter Kosten dienen (ThürOVG, Beschl. v. 18.11.2003 – 3 EO 381/02 –, NVwZ-RR 2004, 393 [], RdNr. 29 in juris; OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016 – 13 B 53/16 –, juris, RdNr. 6). Die besondere Zweckbestimmung der Gebühr besteht darin, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217 [], RdNr. 36 in juris). Die Verwaltungsgebühr ist eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme bzw. Leistung der Verwaltung durch Veranlassung einer Amtshandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2009 – BVerwG 7 B 24.09 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.). Auch die Widerspruchsgebühr ist eine Verwaltungsgebühr, die für eine vom Widerspruchsführer veranlasste Amtshandlung bzw. Dienstleistung der Widerspruchsbehörde, nämlich für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des vom Widerspruchsführer angefochtenen Verwaltungsakts (§ 68 Abs. 1 VwGO), erbracht wird. Die in den Kostengesetzen aufgeführten Auslagen dienen nach ihrer Funktion ebenfalls der Deckung des einer Behörde durch ihre Verwaltungstätigkeit entstandenen Aufwands und ergänzen damit die Verwaltungsgebühren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2005 – 3 Bs 566/04 –, juris, RdNr. 19). Nach materiellem Recht kann eine Behörde auch mit ihrem Eingang rechnen und sie bei der Aufgabenerfüllung einplanen (OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016, a.a.O.). Für die aufgezeigte Finanzierungsfunktion der Verwaltungskosten ist es aber unerheblich, ob sie in einer selbständigen Entscheidung oder einer Nebenentscheidung zu einer (noch nicht bestandskräftigen) Hauptsacheentscheidung gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden.

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b) In Rechtsprechung und Literatur ist ferner streitig, ob sich im Anfechtungsstreit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auf die Entscheidung über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Sachentscheidung bzw. für eine Entscheidung über den Widerspruch gegen die Sachentscheidung erstreckt (vgl. die Nachweise im Beschl. d. NdsOVG v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 14). Der Senat verneint diese Frage und schließt sich damit der in der neueren Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an. Soweit er hierzu bislang eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O., RdNr. 11 in juris), hält er daran nicht mehr fest.

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Gegen eine Erstreckung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auf die Verwaltungskostenentscheidung spricht entscheidend, dass sie nur im Rahmen von Anfechtungsklagen in Betracht käme und damit im Vergleich zu Konstellationen, in denen ein Verpflichtungsbegehren streitig ist, zu einer Vergünstigung einer Gruppe von Kostenschuldnern führen würde, die im Gefüge des § 80 VwGO nicht angelegt ist. Der Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der Verwaltung den konstanten Zufluss der zur Deckung des Finanzbedarfs vorgesehenen Mittel zu sichern, beansprucht in Anfechtungsfällen nicht minder Geltung als in Verpflichtungssituationen (NdsOVG. Beschl. v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 15). In anderen Fallkonstellationen, etwa bei Anfechtung einer Sachentscheidung mit Doppelwirkung durch Drittbetroffene oder bei nur teilweiser Anfechtung der Sachentscheidung würde sich zudem die Frage stellen, ob bzw. in welchem Umfang die Anforderung von Verwaltungsgebühren vollziehbar ist (vgl. Emrich, Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen, NVwZ 2000, 163 [165]).

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Eine Erstreckung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auf die Verwaltungskostenentscheidung lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Anfechtung der Sachentscheidung regelmäßig auch die Kostenentscheidung erfasse und die Verwaltungskostenentscheidung das Schicksal der Sachentscheidung teile. Für eine auf der Grundlage des VwKostG LSA ergangene Kostenentscheidung kann schon kein (automatischer) Anfechtungsverbund, wie er etwa in § 20 Abs. 1 Satz 2 BGebG normiert ist, angenommen werden, da es im VwKostG LSA an entsprechenden Regelungen, insbesondere auch hinsichtlich der durch erfolglosen Widerspruch ausgelösten Verwaltungskostenentscheidung, fehlt (vgl. dazu Emrich, a.a.O., S. 164). Dem entsprechend muss die dem Widerspruchbescheid beigefügte Verwaltungskostenentscheidung, soll sie nicht in Bestandskraft erwachsen, gesondert angefochten werden. Die Rechtmäßigkeit der Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch ist nach den Regelungen des VwKostG LSA zudem nicht vom Bestand der Hauptsacheentscheidung abhängig. Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, dass „der Widerspruch erfolglos geblieben ist“ und keiner der in § 13 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt. Ob die der Kostenanforderung zu Grunde liegende Entscheidung über den Widerspruch rechtmäßig ist, der Widerspruch also zu Recht oder zu Unrecht erfolglos geblieben ist, ist damit nicht entscheidend (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009 – 3 L 22/08 –, juris, RdNr. 6). § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA verweist für den Fall, dass ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat, auf Satz 1, der eine Verpflichtung zur Zurückzahlung einer bereits gezahlten Gebühr vorsieht. Erweist sich die Zurückweisung eines Widerspruches nach einer gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, ist eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen. Auch dies spricht dafür, dass die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsgebührenbescheides nicht vom weiteren Schicksal oder der späteren rechtlichen Beurteilung des Widerspruchsbescheides abhängt (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009, a.a.O). Aber selbst wenn sich der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auf die Verwaltungskostenentscheidung erstrecken und/oder die Verwaltungskostenentscheidung bei einem Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache keinen Bestand haben sollte, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Kostenentscheidung wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung nicht vollzogen werden darf (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 14).

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2. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der Verweis des Verwaltungsgerichts auf eine Versäumung der Klagefrist gegen den Kostenbescheid sei unrichtig, weil in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung der Hinweis darauf fehle, dass sowohl der Kostenfestsetzungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid jeweils gesondert mit der Klage angefochten werden könnten. In der Rechtbehelfsbelehrung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass "gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie gegen die Kostenfestsetzung in diesem Widerspruchsbescheid" Klage erhoben werden könne.

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.

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Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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