Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 73/17

Gründe

1

Über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist nicht nur der nach § 6 Abs. 1 VwGO bestimmte Einzelrichter, sondern auch der im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter anzusehen (HessVGH, Beschl. v. 11.07.2014 – 3 E 1003/14 –, juris RdNr. 1).

2

Die auf Verminderung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 € festgesetzten Streitwertes auf 2.500,00 € gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Das Interesse eines Ausländers an der Akteneinsicht in die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde lässt sich nicht ohne weiteres mit einem bestimmten Betrag bemessen. Gleichwohl wäre es in der Regel unangemessen, bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht oder einem entsprechenden Anordnungsbegehren nach § 123 VwGO als Streitwert den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts in ausländerrechtlichen Streitigkeiten an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2014 beschlossenen Änderungen. Dieser sieht in Nr. 8.1 für Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG vor. Ist Streitgegenstand dagegen ein Anspruch auf Akteneinsicht, kann nicht der volle Auffangwert angesetzt werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme, die zur Ermittlung der rechtlichen Möglichkeiten des Ausländers dient. Insoweit erscheint die Bemessung des Streitwerts mit der Hälfte des Auffangwertes angemessen (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.06.2015 – 2 O 73/15 –, juris RdNr. 2 zum Streitwert bei einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage). Soweit in der Rechtsprechung als Streitwert für eine auf Akteneinsicht gerichtete Klage bzw. für ein auf Akteneinsicht gerichtetes Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ein anderer Betrag für angemessen erachtet wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.04.2006 – 18 B 167/06 –, juris RdNr. 3 <1.250,00 €>; BayVGH, Beschl. v. 11.10.2011 – 5 C 11.2176 –, juris RdNr. 4 <5.000,00 €>; SächsOVG, Beschl. v. 04.10.2012 – 3 E 83/12 –, juris RdNr. 3 <5.000,00 €>; SächsOVG, Beschl. v. 25.08.2014 – 5 E 85/13 –, juris RdNr. 4 <500,00 €>) folgt der Senat dem jedenfalls für die Geltendmachung des Anspruchs eines Ausländers auf Akteneinsicht in die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde nicht.

4

Der Streitwert von 2.500,00 € ist gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu halbieren, weil mit der einstweiligen Anordnung letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.05.2017 – 3 M 94/17 –, juris RdNr. 33). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung, dass das vorliegende Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt wurde.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.


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