Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 94/17
Gründe
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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I. Der Antragsteller begehrt seine Zulassung als Integrationshelfer im Unterricht während der Schulzeiten seiner an spinaler Muskelatrophie leidenden Tochter. Der beim Verwaltungsgericht eingereichte Eilantrag des Antragstellers war u.a. darauf gerichtet, den Antragsgegner zu verpflichten, „die von uns vorgesehenen und von uns organisierten Vertrauenspersonen zum Zweck der Integrationshilfe im C. zuzulassen“. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag sinngemäß dahingehend verstanden, dem Schulleiter des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine vom Antragsteller zu benennende „Vertrauensperson“ bzw. ihn selbst vorläufig als Integrationshelfer zuzulassen.
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Den so verstandenen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dem Antragsteller fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Antrag darauf gerichtet sei, eine von ihm vorgeschlagene dritte Person als Integrationshelfer für seine Tochter zuzulassen. Denn der Antragsgegner habe während des Eilverfahrens ausdrücklich erklärt, solche Personen als Integrationshelfer zu akzeptieren, wenn diese nicht von seinem Schulleiter finanziert werden müssten. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehre, ihn selbst als Integrationshelfer zuzulassen, habe er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA entscheide der Schulleiter über die Zulassung einer außerschulischen Hilfskraft aufgrund seiner Leitungsbefugnis. Der Antragsteller habe hiernach lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Ablehnung durch den Antragsgegner sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller habe seine Tochter im Schuljahr 2015/2016 bereits an mehreren Tagen zum Schulunterricht begleitet und den Unterricht hierbei durch die wiederholte Nutzung elektronischer Geräte erheblich beeinträchtigt und hiervon trotz Aufforderung durch die Lehrkräfte und mehrfacher diesbezüglicher Gespräche und Schriftwechsel mit der Klassenkonferenz und der Schulleitung nicht Abstand genommen. Bereits in einem Parallelverfahren (Az.: 5 A 168/16 HAL) sei das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass dem Antragsteller „jede Einsicht in die von seinen Verhaltensweisen ausgehende Beeinträchtigung des Schulbetriebes fehl(e) und aus diesem Grunde zu befürchten (sei), dass sich derartige Störungen durch ihn wiederholen werden“. An dieser Einschätzung sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch im zugrunde liegenden Verfahren festzuhalten.
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Zulassung seiner Person als Integrationshelfer weiter und macht zur Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung die pauschalen und gegen seine Person gerichteten Vorwürfe ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten habe. Tatsächlich habe er den Unterricht an den fraglichen Tagen nicht gestört. Sofern er während des Unterrichts im Schuljahr 2015/2016 ein Smartphone oder Tablet benutzt habe, sei dies lautlos erfolgt. Jedenfalls habe er sich seit dem Jahr 2017 an die Wünsche des Antragsgegners gehalten und seitdem weder elektronische Geräte benutzt noch den Unterricht in anderer Weise gestört. Ihm dränge sich der Verdacht auf, dass er aus „persönlichen Animositäten“ als „unbelehrbarer Störenfried“ wahrgenommen und lediglich deshalb nicht als Integrationshelfer zugelassen werde. Aus diesen Gründen erweise sich die Ablehnung seiner Person als Integrationshelfer als ermessenswidrig. Was die Zulassung dritter Personen als Integrationshelfer anbelange, so sei das Zugeständnis des Antragsgegners nach der Einreichung seines Eilantrages erfolgt, weshalb die (anteiligen) Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen seien.
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II. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis er-lassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klage-verfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris m.w.N.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Soweit hierdurch schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern muss abschließend geprüft werden. Ist dem Gericht in derartigen Fällen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist ebenfalls anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei allerdings die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris).
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Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
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Der beschließende Senat lässt offen, ob die Zulassung des Antragstellers als außerschulische Hilfskraft für seine schwerbehinderte Tochter noch von der durch § 26 Abs. 1 SchulG LSA eingeräumten Leitungsbefugnis des Schulleiters erfasst ist oder ob es sich hierbei um eine Aufgabe handelt, die nach §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 28 Abs. 3 SchulG LSA der Klassenkonferenz vorbehalten ist. Für Letzteres könnte sprechen, dass diese Entscheidung in mehrerlei Hinsicht Bedeutung zu gewinnen vermag: für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrern, die Unterrichtsarbeit der Mitschülerinnen und Mitschüler, das Interesse der Erziehungsberechtigten der übrigen Mitschülerinnen und Mitschüler an einer ungestörten Lernatmosphäre und nicht zuletzt für das Recht der schwerbehinderten Tochter des Antragstellers auf Bildung (vgl. § 33 Abs. 1 SchulG LSA) sowie auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Bereich Schule (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 3a SchulG LSA).
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Letztlich mag diese Frage aber dahinstehen, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf Zulassung hat.
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1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Zulassung einer außerschulischen Unterstützungskraft grundsätzlich in das Ermessen der Schule gestellt hat.
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Wollte man davon ausgehen, dass über die Zulassung einer außerschulischen Unterstützungskraft der Schulleiter des Antragsgegners aufgrund der ihm durch § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA eingeräumten Leitungsbefugnis zu entscheiden hat, hätte er hierüber mangels gesetzlicher Bindungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (ebenso für die Zulassung einer außerschulischen Therapeutin zur Durchführung einer bewilligten Einzelförderung eines Schülers: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 19 B 94/16 -, juris Rn. 6). Nach § 26 Abs. 1 SchulG LSA vertritt der Schulleiter die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr (Satz 1). Er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung (Satz 2). Dies schließt grundsätzlich die Möglichkeit ein, außerschulische Personen an Schulveranstaltungen teilnehmen zu lassen (vgl. auch § 59 Abs. 6 SchulG LSA, wonach Erziehungsberechtigte die Möglichkeit haben, nach Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu hospitieren). Bei der Anwendung und Auslegung dieser Regelungen sind allerdings die Grundrechte der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG und der Eltern aus Art. 11 Abs. 2 Verf LSA und Art. 26 Abs. 3 Verf LSA und der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Menschen mit Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; § 1 Abs. 2 Nr. 3a SchulG LSA) zu berücksichtigen. Darüber hinaus darf in Fallgestaltungen, in denen durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, dass ein Kind einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII oder nach den §§ 53 ff. SGB XII hat, die Zustimmung der Schule zur Unterstützung des Kindes durch einen Integrationshelfer in aller Regel nur bei Vorliegen besonderer Gründe unterbleiben.
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Die gleichen Maßstäbe gelten für einen etwaigen Beschluss der Klassenkonferenz für den Fall, dass es sich bei der begehrten Zulassungsentscheidung um eine Aufgabe handelt, die nach §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 28 Abs. 3 SchulG LSA diesem Gremium vorbehalten ist.
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2. Steht die Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers als Integrationshelfer deshalb grundsätzlich im Ermessen des Antragsgegners, vermag er sich auch lediglich auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu berufen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel seiner Zulassung kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn keine andere als die beantragte Entscheidung rechtmäßig sein kann. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es spricht derzeit nichts für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens dergestalt, dass sich daraus ein Verpflichtungsanspruch des Antragstellers (Ermessensreduzierung auf Null) ergeben könnte.
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Das Verwaltungsgericht Halle hat in der angegriffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf den Inhalt eines Beschlusses vom 16. Juni 2016 (Az.: 6 B 168/16 HAL) ausgeführt, der Antragsteller habe den Unterricht durch die wiederholte Nutzung elektronischer Geräte erheblich beeinträchtigt. Zugleich hat es festgestellt, es fehle ihm jede Einsicht in die von seinen Verhaltensweisen ausgehende Beeinträchtigung des Schulbetriebes, weshalb zu befürchten sei, dass sich derartige Störungen durch ihn wiederholen würden. Der Antragsteller hat dies mit der Beschwerdebegründung bestritten und vorgetragen, dass er sich jedenfalls seit dem Jahr 2017 an die Wünsche des Antragsgegners gehalten und an den Tagen, an denen er seine Tochter als Integrationshelfer begleitet habe, weder elektronische Geräte benutzt noch den Unterricht in anderer Weise gestört habe. Andererseits heißt es in einer Stellungnahme des Antragsgegners vom 6. April 2017 (Bl. 42 der Gerichtsakte), auf die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung auch Bezug genommen hat und die dem Antragsteller vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle auch zur Kenntnis gelangt ist, dass dieser die schwer erkrankte Integrationshelferin seit dem 15. Februar 2017 vertreten habe und bei seiner Tätigkeit die Lehrer denunziert und die Schüler zur Nichteinhaltung der Hausordnung aufgewiegelt habe. Er habe aktiv in das Unterrichtsgeschehen eingegriffen und sich damit als Integrationshelfer untragbar gemacht.
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Ob diese Behauptungen zutreffend sind, der Antragsteller den Unterricht in der Vergangenheit also in nennenswerter Weise gestört hat und deshalb die Prognose gerechtfertigt ist, er werde die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer auch in Zukunft beeinträchtigen, kann in dem auf summarische Rechtsprüfung ausgelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Ob die Tochter des Antragstellers Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den sozialgesetzlichen Vorschriften hat, was bei der Entscheidung der Schule über die Zulassung eines Integrationshelfers zu berücksichtigen wäre, lässt sich dem Vortrag der Beteiligten ebenfalls nicht sicher entnehmen.
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3. Angesichts danach (allenfalls) offener Erfolgsaussichten einer (noch zu erhebenden) Klage des Antragstellers ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.Dabei sind zum einen die Folgen zu betrachten, die einträten, wenn der Antragsteller nicht als Integrationshelfer für seine Tochter zugelassen würde. Zum anderen sind die Nachteile in den Blick zu nehmen, die entstünden, wenn der Antragsteller als Schulbegleiter zugelassen würde und sich nachträglich herausstellen sollte, dass er den Unterricht stört und das Verwaltungsgericht deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, ihm fehle die erforderliche Einsicht in die von seinen Verhaltensweisen ausgehende Beeinträchtigung des Schulbetriebes.
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Diese Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
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Die mit der Störung des Schulbetriebes verbundenen Folgen für die Schüler und Lehrer der hiervon betroffenen Klasse sind gravierend. Sollte der Antragsteller im Unterricht elektronische Geräte benutzen, Lehrer denunzieren, Schüler zur Nichteinhaltung der Hausordnung aufwiegeln und aktiv in das Unterrichtsgeschehen eingreifen, würde dies nicht nur die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer in erheblicher Weise beeinträchtigen, sondern auch das Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Die Schule hat einen staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 GG, § 1 SchulG LSA). Dieser Auftrag würde durch die zu befürchtenden Störungen des Antragstellers in Mitleidenschaft gezogen. Gleichzeitig würden die Schülerinnen und Schüler in ihrem Recht auf Bildung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Verf LSA und § 33 Abs. 1 SchulG LSA) beeinträchtigt.
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Im Vergleich hierzu erweisen sich die Folgen, die einträten, wenn der Antragsteller nicht als Integrationshelfer für seine Tochter zugelassen würde, als weniger gewichtig.
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Der Antragsteller trägt zur Begründung der Eilbedürftigkeit der vorliegenden Entscheidung vor, dass andernfalls „eine inklusive Beschulung nicht mehr gewährleistet“ sei. Jeder Schultag ohne Hilfeleistung führe „zu nicht wieder aufholbaren Lernrückständen der Tochter“. Abgesehen davon seien „weitere gesundheitliche und psychische Schäden zu befürchten“. Das Hauptsacheverfahren könne nicht abgewartet werden, da „die Tochter jetzt ausreichend beschult werden muss und dieses nicht aufgeschoben werden“ könne. Er beruft sich damit der Sache nach - wie sich auch seiner erstinstanzlichen Antragsbegründung vom 4. April 2017 entnehmen lässt - auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte elterliche Erziehungsrecht, das Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und die Erfüllung der auf dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) beruhenden Schulpflicht, Art. 25 Abs. 2 Verf LSA.
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Zwar handelt es sich hierbei um Rechte von verfassungsrechtlichem Gewicht. Der Antragsteller hat allerdings eine (drohende) Verletzung dieser Grundrechte schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass niemand sonst außer ihm seine Tochter zur Schule begleiten könnte. Er trägt hierzu lediglich vor, dass „seit März und nachfolgend seit 03.04. […] eine ausreichende Hilfestellung […] nicht mehr gewährleistet [sei]“. Auch erfolge derzeit „keine Finanzierung durch Sozialbehörden, wobei entsprechende Verfahren anhängig [seien]. Die Finanzierung Dritter [sei] daher nicht möglich“. Aufgrund „der derzeit fehlenden Finanzierung [sei] keine andere Hilfestellung als die durch den Antragsteller zu erwarten“. Damit hat er lediglich dargelegt, dass ihm durch die zuständigen Behörden derzeit keine Eingliederungshilfe gewährt wird. Nicht dargelegt hat er hingegen, dass es ihm nicht möglich ist, die Kosten für die Beauftragung eines Integrationshelfers (etwa über einen Pflegedienstleister oder über karitative Einrichtungen) - zumindest für einen Übergangszeitraum - selbst zu übernehmen. Er hat mit der Beschwerdebegründung weder vorgetragen, dass bzw. aus welchen Gründen die Beauftragung eines Integrationshelfers über einen Pflegedienst nicht möglich sein soll, noch dass er sich hierzu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sieht.
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Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ist weiter zu berücksichtigen, dass das aktuelle Schuljahr nur noch wenige Wochen dauert, was die finanzielle Belastung für den Antragsteller überschaubar erscheinen lässt. Was die Finanzierung einer Integrationshilfe für das folgende Schuljahr anbelangt, hat er vorgetragen, ein sozialgerichtliches Eilverfahren anstrengen zu wollen, das auf (vorläufige) Kostenübernahme gerichtet ist. Hat der Antragsteller - wie er meint - gegenüber dem zuständigen Sozialamt tatsächlich einen Anspruch auf Integrationshilfe, bestehen deshalb gute Aussichten, dass die Finanzierung -, jedenfalls über ein sozialgerichtliches Eilverfah-ren - bis zum Beginn des nächsten Schuljahres geklärt ist (zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die Kostenübernahme für die Stellung einer persönlichen Assistenz während des Grundschulbesuchsgerichtet ist, siehe etwa SG Fulda, Beschluss vom 25. Januar 2017 - S 7 SO 78/16 ER -, juris; zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen selbstbeschafften schulischen Integrationshelfer vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris).
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Der Senat ist an dieser Folgenabwägung auch nicht etwa deshalb gehindert, weil durch dieses Ergebnis für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können. Insbesondere ist mit der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten des Antragstellers verbunden, die eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs erforderlich machte (hierzu auch: BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris). Denn der Antragsteller hat nach dem Vorstehenden nicht darzulegen vermocht, dass ihm eine Verletzung seiner Grundrechte droht, die anders als durch Erlass der einstweiligen Anordnung nicht abwendbar wäre.
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4. Der Antragsteller vermag sich auch nicht - hilfsweise - darauf zu berufen, die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weshalb der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung - als Minus - zumindest zu verpflichten sei, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung über sein Zulassungsbegehren zu treffen.
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Ist einer staatlichen Stelle - wie hier - bei ihrer Entscheidung ein Ermessen eingeräumt und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zwar keinen Rechtsanspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung hat, die Entscheidung der Behörde aber ermessensfehlerhaft ist, kommt eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts lediglich dann in Betracht, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat, dass die Behörde möglichst frühzeitig und nicht erst nach dem Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens in eine erneute Prüfung der Antragsvoraussetzungen eintritt (in diesem Sinne etwa VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris Rn. 17).
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Nach diesen Grundsätzen scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Neubescheidung des Antrags auf Zulassung als Integrationshelfer vorliegend schon deshalb aus, weil im vorliegenden Eilverfahren - wie dargelegt - nicht abschließend geklärt werden kann, ob und wenn ja, aus welchen Gründen sich die Entscheidung des Antragsgegners als ermessensfehlerhaft erweist. Ohne diese Feststellung kann der Senat dem Antragsgegner keine rechtlichen Hinweise geben, die dieser bei einer erneuten Entscheidung zu beachten hätte.
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5. Was die Zulassung dritter Personen als Integrationshelfer anbelangt, so rechtfertigt das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht. Der Antragsteller macht geltend, das Zugeständnis des Antragsgegners sei erst nach der Einreichung seines Eilantrages erfolgt, weshalb die Kosten des Verfahrens insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen seien.
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Es mag dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit überhaupt statthaft ist. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar hat der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (insgesamt) aufzuheben.Andererseits begehrt er mit der Beschwerde lediglich die Zulassung seiner eigenen Person als Integrationshelfer. Die Bewertung durch das Verwaltungsgericht, ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Antrag darauf gerichtet sei, eine von ihm vorgeschlagene dritte Person als Integrationshelfer zuzulassen, stellt er nicht in Frage. Zweck des § 158 Abs. 1 VwGO ist es jedoch, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten erhoben werden und damit zu einer isolierten Überprüfung der Kostenentscheidung ohne Entscheidung zur Hauptsache führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 17. September 2007 - 8 B 30.07 -, juris, Rn. 7).
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Letztlich mag dies aber dahinstehen. Denn der Einwand des Antragstellers vermag eine (teilweise) Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung in der Sache nicht zu rechtfertigen. Der Antragsteller hätte der drohenden Kostenentscheidung zu seinen Lasten entgegenwirken können, wenn er die Erklärung des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 6. April 2017 zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit insoweit für erledigt zu erklären. In diesem Fall hätte das Verfahren (teilweise) eingestellt und eine Kostenentscheidung auf Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO getroffen werden können. Setzt der Antragsteller dagegen den Rechtsstreit fort, nachdem die Behörde eine (teilweise) abhelfende Erklärung abgegeben hat und muss das Gericht deshalb auch insoweit eine Sachentscheidung treffen, trägt dieser auch das hiermit einhergehende Kostenrisiko.
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Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand nach alledem ebenso wenig Veranlassung wie für die am Tag (Nachmittag) des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist erstmals begehrten Akteneinsicht, die zur Gehörsgewährung innerhalb dieser Frist ungeeignet ist.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Auffangwert wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren war. Der abweichende Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern.
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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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