Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 74/16

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung.

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Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 122/08), das in seinem westlichen, zur Straße zeigenden Teil mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebaut ist. Nördlich des Grundstücks verläuft in Ost-West-Richtung der W-Bach, ein Gewässer zweiter Ordnung. Westlich grenzt die Straße des Friedens an das Grundstück an, die in Nord-Süd-Richtung verläuft und über eine Brücke über den W-Bach führt. An der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine etwa 1 m hohe Hecke, die sich an der nördlichen Grundstücksseite auf einer Breite von etwa 22 m erstreckt. Weiter östlich ist diese Grundstücksgrenze mit Nadelbäumen bewachsen. Die östlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Nachbargrundstücke sind ebenfalls in geringer Entfernung zur Böschungsoberkante u.a. mit kleineren Nebengebäuden bebaut. Auf der gegenüberliegenden nördlichen Seite des W-Bachs befindet sich ein Deich.

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Mit Bescheid vom 07.10.2014 zog der Beklagte den Kläger zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 152,51 € sowie zu Verwaltungskosten für die Ermittlung der Mehrkosten in Höhe von 4,70 € heran. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers nahe des W-Bachs habe statt der üblichen maschinellen Mahd der Böschung des W-Bachs eine manuelle Mahd erfolgen müssen. Dadurch seien Mehrkosten in vorgenannter Höhe entstanden, die vom Kläger zu erstatten seien.

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Der Kläger hat am 10.11.2014 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die vorhandenen Anpflanzungen auf seinem Grundstück erschwerten die Gewässerunterhaltung nicht. Die Böschung sei schon immer manuell gemäht worden. Zudem sei eine maschinelle Mahd auch bei Freihaltung eines Gewässerrandstreifens nicht möglich, da die vom Beklagten für die maschinelle Mahd genutzten Traktoren wegen der vorhandenen Brücke und der Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht in den Uferbereich vor seinem Grundstück einfahren könnten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat u.a. vorgetragen: Am 17. und 24.07.2014 seien ganztägig im Bereich des Bachlaufs der (W.) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen durch seine Mitarbeiter vorgenommen worden. Entlang der Grenze des klägerischen Grundstücks habe keine maschinelle Böschungsmahd mit Traktor (Großtechnik) erfolgen können. Die Mäharbeiten hätten vielmehr wegen der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers per aufwändiger Handmahd mit Motorsensen (Handtechnik/Freischneider) vorgenommen werden müssen. Anschließend habe der Bachlauf manuell ausgeharkt und der Wasserlauf manuell vom Schnittgut befreit werden müssen (manuelle Werkzeuge). Eine maschinelle Mahd der Böschung könnte erfolgen, wenn die Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers und die weiteren Erschwernisse der übrigen Anlieger im weiteren Grabenverlauf nicht vorhanden wären und ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen zur Verfügung stünde. Dass auch andere Anlieger Erschwernisse geschaffen hätten, die einer Befahrung des Ufers entgegenstünden, lasse den Erschwernistatbestand beim Grundstück des Klägers nicht entfallen.

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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid könne nicht auf die einzig als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA gestützt werden. Danach habe, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Die auf dem Grundstück des Klägers entlang seiner Grundstücksgrenze im Abstand von etwa 0,5 m zur Böschungsoberkante des W-Bachs befindlichen Anpflanzungen erschwerten die Unterhaltung des W-Bachs indes nicht. Sie seien nicht ursächlich dafür, dass die Böschung nicht kostengünstiger maschinell gemäht werden könne, sondern eine kostenaufwändigere manuelle Mahd erfolgen müsse. Auch ohne das Vorhandensein der Anpflanzungen am Gewässer und der Freihaltung eines Gewässerrandstreifens von 5 m wäre eine maschinelle Mahd mittels der vom Beklagten dazu verwendeten Traktoren nicht möglich, weil der Uferbereich weder von Westen über die Straße des Friedens noch von Osten über die angrenzenden Nachbargrundstücke mit den Mähfahrzeugen erreichbar sei. Eine Zufahrt von Westen scheide wegen der Nähe des vorhandenen Brückenbauwerks zum Grundstück des Klägers aus, wie auch die im Ortstermin anwesenden, das Mähfahrzeug bedienenden Mitarbeiter des Beklagten bestätigt hätten. Einer Zufahrt von Osten stehe die Bebauung der Nachbargrundstücke an der Böschungsoberkante des W-Bachs entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die fehlende Erreichbarkeit des Uferbereichs für das Mähfahrzeug nicht deshalb unerheblich, weil diese nicht auf natürliche Gegebenheiten, sondern auf Anlagen anderer Eigentümer am Gewässer zurückzuführen sei, die ihrerseits die Gewässerunterhaltung erschwerten. Vielmehr mache es keinen Unterschied, ob die mangelnde Zufahrtsmöglichkeit etwa auf einem Steilhang oder einem Felsgestein beruhe oder darauf, dass künstliche Hindernisse geschaffen worden seien. In beiden Fällen scheide eine maschinelle Mahd ungeachtet der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Anlagen am Gewässer aus.

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Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA deute zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Betrachtung von Einzelfällen ("eine Anlage") habe vornehmen wollen und damit Sachverhaltsgestaltungen einer Regelung habe unterwerfen wollen, bei denen z.B. ein einzelner Baum oder eine einzelne Baulichkeit dazu führe, dass die jeweilige Gewässerunterhaltung erschwert werde. Es komme stets auf das einzelne zu unterhaltende Grundstück an. Es sei unerheblich, ob auch auf Nachbargrundstücken weitere Anlagen die Unterhaltung erschwerten. Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 WG LSA sei es, verursachungsbezogene Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung nicht auf die Allgemeinheit umzulegen, sondern die jeweiligen Grundstückseigentümer dafür ähnlich eines "Störers" heranzuziehen. Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung würden diejenigen Anlieger privilegiert, deren Anlagen nicht einzeln oder zu Beginn einer Mehrheit von Hindernissen am oder im Gewässer liegen oder im Bereich der Nachbargrundstücken ähnliche Hindernisse vorhanden seien. In diesen Fällen würde entweder die Erhebung von Mehrkosten zukünftig ausscheiden, oder die gesamten Erschwerniskosten müssten allein von den Grundstückseigentümern getragen werden, bei denen der erste Erschwernistatbestand vorliege. Dies könne vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Richtigerweise seien die Eigentümer der Grundstücke, von denen Erschwernisse ausgingen, gleichermaßen zu den daraus resultierenden Mehrkosten heranzuziehen. Soweit eine Summe mehrerer Anlagen am Gewässer ein Hindernis bei der Pflege der Uferböschungen darstelle, setze sich diese Summe aus Einzelhindernissen zusammen, die auch jeweils einzeln betrachtet zu Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung führten.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und trägt dazu vor: Die örtlichen Gegebenheiten seien nicht so, dass eine maschinelle Mahd überhaupt mit einem Traktor durchgeführt werden könne. Selbst wenn er die auf seinem Grundstück vorhandene Hecke beseitigen würde, würde der Platz für eine solche Mahd nicht ausreichen. An keiner Stelle des hier in Rede stehenden Uferbereichs sei die vom Beklagten als erforderlich angesehene Mindestbreite von 5 m gegeben. Schon aufgrund des Winkels der Böschung könne nicht mit einem Traktor gemäht werden. Bereits in den Vorjahren seien die Mäharbeiten mit Motorsensen durchgeführt worden. Lediglich ergänzend sei darauf abzustellen, dass auf den Nachbargrundstücken weitere Anlagen die Unterhaltung erschwerten bzw. eine Zufahrt unmöglich machten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum weit überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Heranziehungsbescheid des Beklagten zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist dem Grunde nach rechtmäßig und hinsichtlich der Höhe nur in geringem Umfang rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mehrkosten ist § 64 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Danach hat, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WG LSA hat der Unterhaltungspflichtige die Mehrkosten nachzuweisen und zu erheben. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA liegen hier vor.

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1. Bei den in Rede stehenden Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers handelt es sich um Anlagen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA.

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Den Begriff der "Anlage" im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt 2 WG LSA definiert das WG LSA nicht. Auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das in § 36 Bestimmungen zu "Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern" enthält, bestimmt diesen Begriff nicht abschließend. Nach § 36 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Gemäß § 36 Satz 2 WHG sind Anlagen im Sinne von Satz 1 insbesondere (1.) bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, (2.) Leitungsanlagen und (3.) Fähren. Nach allgemeiner Auffassung ist der Anlagenbegriff des § 36 WHG grundsätzlich weit auszulegen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 36 RdNr. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 36 RdNr. 37, m.w.N.). Er umfasst jede auf gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder ortsbewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG), den Zustand des Gewässers (§ 3 Nr. 8 WHG), die Wasserbeschaffenheit (§ 3 Nr. 9) oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., m.w.N.). Wie sich aus dem Beispielskatalog des § 36 Satz 2 WHG ergibt, ist der Anlagenbegriff insbesondere nicht auf bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts begrenzt (vgl. Knopp, a.a.O., RdNr. 36).

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Unabhängig davon, ob auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff des § 36 WHG fallen (so VG Greifswald, Beschl. v. 05.01.2015 – 3 B 1192/14 –, juris, RdNr. 24, m.w.N.; Seppelt, KStZ 2015, 145 [149]), werden sie jedenfalls vom Anlagenbegriff des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA erfasst. Mehrkosten im Sinne dieser Regelung entstehen immer dann, wenn durch die Anlage die übliche maschinelle Mahd und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist bzw. mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden muss (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 13.02.2012 – 9 A 184/11 –, juris, RdNr. 18; VG Halle, Urt. v. 15.01.2013 – 3 A 55/11 –, juris, RdNr. 26). Sinn und Zweck der Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA ist es, im Falle einer Erschwerung der Mahd durch mit der Nutzung des Grundstücks im Zusammenhang stehende Hindernisse die daraus entstehenden Mehrkosten dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen. Insoweit spielt es keine Rolle, ob diese Erschwernis durch eine bauliche Anlage oder Anpflanzungen entsteht.

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2. Dies zugrunde gelegt befinden sich auf dem Grundstück des Klägers Anlagen, die im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA die für die Unterhaltung des W-Bachs erforderliche Mahd des Uferbereichs erschweren. Denn die teilweise in geringer Entfernung zur Böschungsoberkante geschaffenen Anpflanzungen, insbesondere eine entlang der Grundstücksgrenze angepflanzte Hecke, aber auch Bäume, machen es unmöglich, den Uferbereich mit dem vom Beklagten vorgehaltenen Traktor mit Mähwerk zu befahren. Vielmehr kann die Krautung der Böschung dort nur von Hand mit Motorsensen erfolgen, die einen zeitintensiveren Personaleinsatz erfordern. Von der gegenüberliegenden Seite ist – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – eine maschinelle Mahd wegen des dort vorhandenen, nicht mit einem Traktor befahrbaren Deichs nicht möglich. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, schon aufgrund des Winkels der Böschung könne nicht mit einem Traktor gemäht werden. Der Senat vermag anhand der vorliegenden Lichtbilder nicht zu erkennen, weshalb es mit Hilfe der an den Traktor angebauten Mähteile (vgl. Lichtbild auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.06.2015), die bis zu 7 m in die Böschung herausgefahren werden können, nicht möglich sein soll, den hier in Rede stehenden Böschungsbereich maschinell zu mähen.

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Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand des Klägers, bereits in den Vorjahren seien die Mäharbeiten mit Motorsensen durchgeführt worden. Für die Frage, ob "Mehr"-Kosten entstehen, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in den vergangenen Jahren ebenfalls mit Motorsensen gekrautet und Mehrkosten nicht erhoben hat; maßgebend ist vielmehr ein Vergleich der Kosten mit Motorsensen gegenüber der weniger kostenintensiven Mahd mittels Traktor mit Mähwerk.

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3. Der Inanspruchnahme des Klägers steht nicht entgegen, dass der Uferbereich seines Grundstücks (auch) wegen anderer Anlagen am W-Bach, insbesondere wegen der angrenzenden Brücke über den W-Bach im Westen und den auf verschiedenen Nachbargrundstücken vorhandenen baulichen Anlagen und Anpflanzungen nicht angefahren werden kann.

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Ein Mehrkostenersatzanspruch gegen einen Grundstückseigentümer nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA setzt zwar voraus, dass die auf seinem Grundstücke vorhandene Anlage ursächlich für die Entstehung der Mehrkosten sein muss. Es genügt aber eine bloße Mitursächlichkeit. Befinden sich – wie hier – auf mehreren Grundstücken an einem Gewässerabschnitt Anlagen im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA, erschwert jede dieser Anlagen die Unterhaltung und ist mitursächlich für das Entstehen der Mehrkosten. Insoweit ist eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass sich jeder Eigentümer darauf berufen könnte, dass die maschinelle Krautung (zumindest teilweise) auch durch Anlagen auf Nachbargrundstücken verhindert wird. Dies kann – wie der Beklagte zu Recht einwendet – vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Ob etwas anderes gilt, wenn (auch) ein natürliches Hindernis, etwa ein Felsvorsprung, die Mahd des Uferbereichs und damit die Unterhaltung des Gewässers erschwert, kann hier dahinstehen.

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4. Der Heranziehungsbescheid ist der Höhe nach nur in geringem Umfang zu beanstanden.

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Die Mehrkosten, die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 10 WG LSA "annähernd" ermittelt werden dürfen, ergeben sich aus einem Vergleich der Kosten für eine Mahd mit Traktor und Bedienperson einerseits und der Kosten für eine Handmahd andererseits.

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4.1. Nach der Aufstellung des Beklagen (Bl. 29 GA) betragen die Kosten bei der maschinellen Mahd für den Traktor 79,38 € pro Stunde und für einen Arbeiter 26,24 € pro Stunde, zusammen also 105,62 € pro Stunde, mithin 1,76 €/min (nicht 1,67 €/min wie in der Aufstellung angegeben). Bei einer maschinellem Mahd schafft der Traktor mit Mähwerk in der Minute eine Fläche 22,25 m², so dass je m² 0,08 € anzusetzen sind. Dem gegenüber betragen die Kosten bei der Handmahd für die Geräte AK, Sense und Harke 3,05 € pro Stunde. Die Kosten für einen Arbeiter belaufen sich auf 26,24 € und für einen Studenten 7,00 € pro Stunde. Die Gesamtkosten betragen mithin 36,29 € pro Stunde, mithin 0,60 m²/min. Bei der Handmahd kann in der Minute lediglich eine Fläche von 1,9 m² gekrautet werden, so dass je m² 0,32 € anzusetzen sind. Die Differenz beträgt also 0,24 €/m² (und nicht wie vom Beklagten errechnet 0,25 €/m²). Dieser – geringfügig korrigierte – Ansatz lässt keinen Fehler erkennen.

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4.2. Der Beklagte hat die Mehrkosten – ausgehend von dem grundstücksbezogenen Ansatz – zu Recht nach der gemähten Fläche berechnet, die sich auf Höhe des Grundstücks des Klägers befindet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die gemähte Fläche auf Höhe des klägerischen Grundstücks fehlerhaft ermittelt hat, sind nicht ersichtlich. Die Länge der zu mähenden Fläche von ca. 101 m ist in dem im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Flurkartenauszug (Bl. 33 GA) dargestellt. Auch hinsichtlich der vom Beklagten angegebenen Breite der zu krautenden Fläche bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Maßgebend ist die am südlichen Ufer des W-Bachs gelegene Fläche, wo sich das Grundstück des Klägers befindet. Gegen das vom Beklagten zugrunde gelegte Maß von durchschnittlich 6,04 m hat der Kläger im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwände mehr erhoben.

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4.3. Ausgehend vom korrigierten Mehrkostensatz von 0,24 €/m² und der vom Beklagten angenommenen Fläche von 610,4 m² (101 m X 6,04 m) ergeben sich damit Mehrkosten in Höhe von 146,41 €.

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5. Die Erhebung von Verwaltungskosten lässt schließlich keinen Fehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Rechtsgrundlage ist § 64 Abs. 1 Satz 7 WG LSA. Danach gehören zu den Mehrkosten der Unterhaltung auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Diese hat der Beklagte nach einen Stundenlohn der betrauten Mitarbeiterin von 21,84 €/h (0,364 €/min) und einem Zeitaufwand für die Erstellung von 10 Bescheiden von 2 Stunden und 10 Minuten (= 13 min/Bescheid) ermittelt (Bl. 55 GA). Daraus ergeben sich Kosten in Höhe von 4,73 €/Bescheid, von denen der Beklagte 4,70 € erhoben hat.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

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IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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