Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 100/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen, zu Recht abgelehnt.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 -, Juris RdNr. 3 m.w.N.) löst ein Verlöbnis (§ 1297 BGB) mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet. Es beeinträchtigt grundsätzlich auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. Erst nach der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen hat der Ausländer, wenn die Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll, Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthalt erlaubt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit: Beschl. v. 02.10.1984 – BVerwG 1 B 114.84 –, InfAuslR 1985, 130 m.w.N.).

4

Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung kann zwar ein einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehendes zeitweiliges Bleiberecht begründen, weil Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, eine Ehe zu schließen, und das Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsentscheidungen mit zu würdigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971 – 1 BvR 636/68 –, BVerfGE 31, 58 <67>). Dieses Bleiberecht hebt die Ausreiseverpflichtung für einen Zeitraum auf, den üblicherweise das standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht; deshalb darf eine Behörde eine Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht. Dies setzt aber voraus, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht. Davon kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn dem Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 1 BGB erteilt oder er gemäß § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts befreit worden ist (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 - a.a.O. RdNr. 4 m.w.N.).

5

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Nach der Auskunft des Standesamtes (F.) von B-Stadt vom 24.10.2017 ist mit einer Dauer der Überprüfung der von dem Antragsteller eingereichten Urkunden durch die Deutsche Botschaft im Niger von ca. 5 Monaten zu rechnen. Diese Prüfung ist – soweit ersichtlich – bislang noch nicht abgeschlossen. Solange die Überprüfung der von dem Ausländer vorgelegten Dokumente durch die deutschen Botschaft – wie hier – noch nicht abgeschlossen ist, liegt eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht vor (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.06.2004 - 2 M 359/04 - st. Rspr.; HambOVG, Beschl. v. 09.02.2010 - 3 Bs 238/09 -, Juris RdNr. 13).

6

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar ist, den das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 23.09.2011 – 2 B 370/11 – entschieden hat. Denn anders in dem dort entschiedenen Fall ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die noch ausstehende Prüfung nur einen geringen inhaltlichen und zeitlichen Umfang hat und daher als "rein formal" bezeichnet werden kann.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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