Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 3/17

Gründe

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Der Senat setzt das gerichtliche Verfahren gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290) auf Antrag des Beklagten und der Beigeladenen aus, damit ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden kann.

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Gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Die Voraussetzungen einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nach dieser Vorschrift liegen vor. Die Aussetzung dient dazu, dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler zu heilen. Der Kläger macht unter anderem geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 05.07.2016 leide unter Verfahrensfehlern i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG, da es an einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben fehle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und bei der Beteiligung der Öffentlichkeit weitere Verfahrensfehler aufgetreten seien (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Der Beklagte hat sich mit Zustimmung der Beigeladenen entschlossen, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, um (auch) die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG abzustellen.

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Die Aussetzung ist auch im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich. Die Regelung des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG orientiert sich an der Regelung des früheren § 94 Satz 2 VwGO (in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) (vgl. BT-Drs. 18/6385, S. 4). Diese Regelung diente der beschleunigten Bereinigung eines Rechtsstreits und der Vermeidung von mehrfachen gerichtlichen Auseinandersetzungen in derselben Sache. Sie sollte verhindern, dass ein Verwaltungsakt allein wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und dessen materielle Rechtmäßigkeit erst in einem zweiten Verfahren gerichtlich geprüft wird (vgl. BT-Drs. 13/3993, S. 12). Hierzu dient auch die angeordnete Aussetzung des vorliegenden Verfahrens. Sie soll dem Beklagten ermöglichen, die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler zu heilen, damit es im vorliegenden Verfahren zu einer umfassenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs auch in materieller Hinsicht kommt.

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Der Aussetzung steht nicht entgegen, dass sie möglicherweise auch dazu dient, den vom Kläger gerügten Verfahrensfehler einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung zu heilen. Es kann hier offen bleiben, ob eine Aussetzung eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.08.2017 – 8 A 493/16 – juris RdNr. 22). Im vorliegenden Verfahren ist die Aussetzung zur Heilung der vorliegenden – möglicherweise fehlerhaften – Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Aussetzungsvorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG auf die Möglichkeit zur Heilung eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, also auch zur Heilung einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung, ausdrücklich Bezug nimmt. Zudem geht es vorliegend nicht um die Nachholung einer vollständig fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Beklagte hat vielmehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die allerdings – nach Auffassung des Klägers – mehrere Elemente des Gesamtvorhabens zu Unrecht nicht mit in die Betrachtung einbezogen hat. Schließlich steht eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch nicht unmittelbar bevor, so dass die Aussetzung des Verfahrens auch zum Zweck einer ggf. erforderlichen Nachbesserung der Umweltverträglichkeitsprüfung sachgerecht erscheint.

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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, für eine Aussetzung des Verfahrens (auch) zur Heilung materieller Mängel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zwar ist eine Aussetzung des Verfahrens zur Heilung von Fehlern des angegriffenen Verwaltungsakts weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 94 VwGO möglich, nachdem § 94 Satz 2 VwGO a.F. durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) wieder gestrichen worden ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.06.2012 – 8 D 38/08.AK –, juris RdNr. 329; SächsOVG, Beschl. v. 19.07.2017 – 4 E 24/17 –, juris RdNr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 94 RdNr. 23). Grundlage der Aussetzung des Verfahrens ist vorliegend jedoch nicht § 94 VwGO, sondern § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG, dessen Voraussetzungen – wie bereits ausgeführt – vorliegen. Soweit der Beklagte das ergänzende Verfahren auch zur Heilung materieller Fehler nutzt, steht dies einer Aussetzung nicht entgegen. § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG sieht zwar eine Aussetzung des Verfahrens nur zur Heilung von Verfahrensfehlern vor, enthält aber kein Verbot, das Verfahren auszusetzen, wenn der Beklagte im Rahmen des ergänzenden Verfahrens auch die Heilung materieller Fehler beabsichtigt.

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§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG oder § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG stehen der Aussetzung des Verfahrens im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entgegen. Zwar bieten diese Vorschriften und der in ihnen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung keine Grundlage für die Aussetzung des Verfahrens zur Heilung materieller Fehler (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19.07.2017 – 4 E 24/17 –, a.a.O. RdNr. 6). Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich darauf, vorzuschreiben, dass bei einem materiellen Verstoß gegen Rechtsvorschriften die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht aufgehoben wird, wenn der materielle Verstoß durch Entscheidungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden kann (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 44). Die Vorschriften schließen nicht aus, dass die Behörde von sich aus eine Entscheidungsergänzung vornimmt oder ein ergänzendes Verfahren durchführt, wenn ihr ein behebbarer Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts offenbar wird (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 75 RdNr. 45). Eine solche Fehlerheilung durch die Behörde ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtetes Klageverfahren gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG zur Heilung von Verfahrensfehlern ausgesetzt ist.

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Zu Unrecht macht der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geltend, eine Aussetzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers komme nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht auch an materiellen Fehlern leide (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25.06.1997 – 2 S 102/95 – LKV 1998, 280 <281>). Die Entscheidung betraf einen Verwaltungsakt (Widerruf des Rechts auf Führung eines Professorentitels wegen Tätigkeit für das MfS), der auch wegen eines nach § 114 Satz 2 VwGO nicht heilbaren Ermessensnichtgebrauchs materiell rechtswidrig war. In einem derartigen Fall kam eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 Satz 2 VwGO a.F. nicht in Betracht, da eine Fehlerheilung nicht möglich war. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nur heilbare Fehler aufweist, zumal die Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht nur auf Abwägungsmängel, sondern – entsprechend – auch auf Verstöße gegen Vorschriften des strikten Rechts Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 – BVerwG 9 C 3.16 –, juris RdNr. 49; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 RdNr. 43a).

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Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Regelung des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG gegen Unionsrecht verstößt. Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 – C-196/16 und C-197/16 –, juris RdNr. 37). Die Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens zur Ermöglichung der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens durch die Behörde und einer damit verbundenen Fehlerheilung kann daher nicht von vornherein als unionsrechtswidrig angesehen werden.

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Die Regelung des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, des Grundsatzes der Waffengleichheit im Prozess, der Missachtung des Rechts auf effektiven und zügigen Rechtsschutz, des Unterlaufens der richterlichen Neutralität und Unabhängigkeit oder der Ungleichbehandlung derjenigen Kläger, die sich gegen voraussichtlich umweltbeeinträchtigende Projekte wenden, die den Regelungen der Aarhus-Konvention unterfallen, verfassungswidrig. Die Regelung dient dem konzentrierten Prozessieren und damit letztlich auch dem Interesse des Klägers (vgl. BT-Drs. 13/5098, S. 24).

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Der Rechtsstreit ist ausgesetzt, solange die der Aussetzungsentscheidung zugrundeliegenden Voraussetzungen bestehen. Der Beschluss ist daher auf Antrag eines Beteiligten zu ändern, wenn die Entscheidung des Beklagten im ergänzenden Verfahren ergangen ist, wenn eine solche Entscheidung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder wenn das Vorhaben i.S.d. § 77 VwVfG endgültig aufgegeben wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.09.1999 – 8 A 98.40025 –, juris RdNr. 9). Damit wird auch das auf eine Sachentscheidung gerichtete Interesse des Klägers gewahrt.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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