Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 2/18

Gründe

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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. November 2017 hat keinen Erfolg.

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Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris).

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, die im Hauptantrag auf (teilweise) Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Juli 2014 und hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bestimmten Formulierung in diesem Bescheid gerichtet gewesen ist, abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte der Klägerin - der Betreiberin eines Legehennenbetriebes - unter Hinweis auf § 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl I 2003, 1894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1308), u.a. ausgeführt, dass die Nutzung des Eiersammelraumes der Stallanlage (M.) nur zulässig sei, wenn dieser zur Klägerin gehöre, weshalb eine Nutzung durch andere am Standort (M.) tätige Unternehmen ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung ausgeführt, die Klage sei im Hauptantrag bereits unzulässig, weil es sich bei der beanstandeten Formulierung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage gehandelt habe. Die Anfechtungsklage sei aber auch unbegründet, weil die fragliche Formulierung jedenfalls rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Aus den gleichen Gründen habe auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage keinen Erfolg.

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Die hiergegen mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände erwecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob der auf (teilweise) Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Juli 2014 gerichtete Hauptantrag entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zulässig ist, weil im Einzelfall Anlass bestanden hat, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen (zur Anfechtung gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakte: OVG LSA, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 3 L 249/13 -, n. v.). Denn das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil selbständig tragend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die angegriffene Entscheidung, selbst wenn die in Rede stehende Formulierung Verwaltungsaktsqualität gehabt habe, rechtmäßig sei.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorliegend streitgegenständliche Kennzeichnung von Eiern gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671-854), Anhang VII, Teil VI Nr. III. 2 in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an der die Eier geliefert werden, zu erfolgen hat.

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Bei einer „Produktionsstätte“ handelt es sich gemäß Art. 1 lit. p) der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (im Folgenden: VO 589/2008) um einen Legehennenbetrieb, der gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates registriert ist. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2002/4/EG richten die Mitgliedstaaten ein System zur Registrierung aller unter die Richtlinie 1999/74/EG (des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen) fallenden Produktionsstätten („Betriebe“ genannt) nach in der Richtlinie 2002/4/EG näher bestimmten Maßgaben ein. Die Registrierung der Betriebe ist Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 zur VO 589/2008).

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Bei einer „Packstelle“ handelt es sich gemäß Art. 1 lit. q) der VO 589/2008 um eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 der VO 589/2008 zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden. In der in Bezug genommenen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs geregelt.

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Die VO 589/2008 kennt daneben noch den Begriff der „Sammelstelle“. Hierbei handelt es sich um einen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie, vgl. Art. 1 lit. c) der VO 589/2008. Die (Lebensmittelhygiene-)Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält die grundlegenden Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln.

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Vorliegend erfolgt die Kennzeichnung der am Standort (M.) produzierten Eier der Klägerin nicht in einer Packstelle im Sinne des Art. 5 der VO 589/2008. Denn dies setzt die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 der VO 589/2008 voraus, über welche die Klägerin - unstreitig - nicht verfügt. Die vorliegend am Standort (M.) praktizierte Kennzeichnung der Eier in einem „Eiersammelraum“ entspricht folglich nur dann den Vorgaben des Art. 78 VO EU Nr. 1308/2013, Anhang VII, Teil VI Nr. III. 2, wenn diese Kennzeichnung (noch) in deren Produktionsstätte (also dem „Betrieb“) erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall sei. Die Klägerin hat diese Einschätzung nicht zulassungsbegründend in Frage gestellt.

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Der nationale Gesetzgeber hat in Umsetzung u.a. der Richtlinie 2002/4/EG das Legehennenbetriebsregistergesetz erlassen und den Begriff des „Betriebes“ hierbei als eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern definiert (§ 2 Nr. 3 LegRegG).

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In Ansehung dieser Begrifflichkeit geht das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in der Sache davon aus, dass die Räumlichkeit, in der die Klägerin die in ihrem Betrieb produzierten Eier kennzeichnet (also der „Eiersammelraum“), nicht mehr zu ihrem Betrieb gehöre. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften über die Vermarktung von Eiern und mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2002/4/EG sei davon auszugehen, dass in einer Produktionsstätte nicht die in einem anderen Betrieb produzierten Eier gekennzeichnet werden dürften. Die einschlägigen Vorschriften dienten dem Schutz der Verbraucher; Ziel sei die Sicherung der Qualität sowie die Transparenz und insbesondere die Verfolgbarkeit der in Verkehr gebrachten Eier. Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 2 Nr. 3 LegRegG damit richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass ein Betrieb, der neben einem Stall oder mehreren Ställen auch einen „Eiersammelraum“ bewirtschaftet, dann nicht mehr als Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG angesehen werden kann, wenn dieser „Eiersammelraum“ auch mit Eiern beliefert wird, die aus betriebsfremden Ställen stammen.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden, denn der Gerichtshof unterscheidet terminologisch nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung. Die sich aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, BVerwGE 157, 249-266, Rn. 27 m. w. N.). Dass das Verwaltungsgericht bei der Auslegung der Bestimmung in § 2 Nr. 3 LegRegG diese Grenze überschritten hat, kann nicht festgestellt werden. Die mit der Zulassungsschrift gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.

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a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst auf das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage, durch welche die Untersagung der Nutzung eines Eiersammelraumes zur Sammlung und Kennzeichnung von Eiern für zwei Betriebe geregelt werde. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Klägerin die Nutzung des Eiersammelraumes „untersagt“ werden kann. Entscheidend ist mit Blick auf Art. 78 der VO (EU) Nr. 1308/2013, Anhang VII, Teil VI Nr. III. 2 vielmehr, ob die Kennzeichnung der in den Ställen 2, 4 und 5 erzeugten Eier noch „in der Produktionsstätte“ der Klägerin erfolgt, was - wie dargelegt - voraussetzt, dass der Eiersammelraum noch als Teil des Betriebes im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG angesehen werden kann.

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b) Soweit die Klägerin diesbezüglich feststellt, dass dies der Fall sei, weil hierzu „durch die gemeinsamen Nutzung eines Eiersammelraumes […] die örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit nicht aufgehoben [werde], da hierzu auch Ressourcen gehören können, die von anderen Betriebseinheiten genutzt werden“, stellt sie der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung lediglich ihre eigene Sichtweise entgegen. Sie zeigt allerdings nicht auf, aus welchen Gründen nicht die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern ihre gegenteilige Bewertung zutreffend sein sollte.

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Sie macht lediglich geltend, die Räumlichkeit, in welcher die Eier der Klägerin gekennzeichnet würden, müsse zwar zum ihrem Betrieb „gehören“. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Räumlichkeit nicht gleichzeitig auch zu einem anderen Betrieb „gehören“ dürfe. Da der Eiersammelraum gemeinsam genutzt werde, „gehöre“ er sowohl zu dem einen als auch dem anderen Betrieb, so dass die Kennzeichnung der Eier an der Produktionsstätte des jeweiligen Betriebs erfolge. Insofern stelle der Eiersammelraum die „Schnittmenge“ zweier Produktionsstätten dar, wobei zivilrechtlich Mitbesitz im Sinne von § 866 BGB gegeben sei.

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Mit diesen Einwänden zeigt sie keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Aus welchen rechtlichen Gründen es für die - allein entscheidungserhebliche - Frage des Bestehens einer örtlichen, wirtschaftlichen und seuchenhygienischen Einheit im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG auf die Eigentums- und / oder Besitzverhältnisse an dem Eiersammelraum ankommen sollte bzw. die Nutzung des Eiersammelraumes durch einen weiteren Erzeuger für das Bestehen einer solchen Einheit „unschädlich“ sein soll, legt sie nicht dar. Immerhin handelt es sich bei § 2 Nr. 3 LegRegG um eine - wie dargelegt - europarechtlich determinierte Bestimmung. Aus diesem Grunde hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb es hinsichtlich der Auslegung der Regelung in § 2 Nr. 3 LegRegG auf den Inhalt nationaler Regelungen zum Besitz (§§ 854 ff. BGB) ankommen sollte.

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Abgesehen davon lässt der Hinweis darauf, dass der Eiersammelraum von beiden Betrieben gleichermaßen genutzt werde, er also als „Schnittmenge“ zweier Produktionsstätten anzusehen sei, Zweifel daran aufkommen, ob in diesem Fall noch von einer seuchenhygienischen Einheit im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG ausgegangen werden kann. Immerhin unterliegen Eier besonderen lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 5, 9 und 23 der VO 589/2008). Die Erzeugung, Lagerung, Verpackung und Kennzeichnung von Eiern ist deshalb bestimmten „Stellen“ innerhalb der Lebensmittelkette vorbehalten, die registriert (Produktionsstätte), eingetragen (Sammelstelle) bzw. zugelassen (Packstelle) sein müssen. Ob es sich im Fall der vorliegenden Erzeugung und Kennzeichnung von (betriebseigenen) Bio-Eiern und konventionellen (betriebsfremden) Eiern noch um (jeweils) seuchenhygienische Einheiten handelt, erscheint zweifelhaft. Die Zulassungsschrift der Klägerin setzt sich mit dieser durchaus naheliegenden Fragestellung nicht weiter auseinander.

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Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt, ob die in Rede stehenden Betriebe, mit denen einerseits Bio-Eier und andererseits konventionelle Eier produziert werden, wirtschaftlich „unter einem Dach“ geführt werden, was von Relevanz für die Frage sein könnte, ob die jeweilige Produktionsstätte als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG angesehen werden kann.

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c) Der Hinweis der Klägerin darauf, dass es für „Packstellen“ gesetzlich ausdrücklich zugelassen sei, Eier von verschiedenen Betrieben in einem gemeinsamen Sammelraum zu sammeln und zu kennzeichnen, weshalb für den vorliegend in Rede stehenden Eiersammelraum nichts anderes gelten könne, vermag nicht zu überzeugen.

22

Das Verwaltungsgericht ist diesem Argument in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass bei Packstellen gemäß Art. 5 und 7 Abs. 1 der VO 589/2008 besondere Anforderungen an die Transportverpackung zu stellen seien; es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin die gesetzlichen Anforderungen an derartige Transportverpackungen erfülle. Mit diesem Einwand des Gerichts setzt sich Klägerin in der Zulassungsschrift weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinander. Sie geht nicht ansatzweise auf die für Packstellen geltenden Bestimmungen ein.

23

Sie weist lediglich auf den Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2002/4/EG hin, wonach die Registrierung der Betriebe (lediglich) die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglichen soll. Sie zieht hieraus den Schluss, es komme von Gesetzes wegen lediglich darauf an, dass bei der Zusammenführung von Eiern verschiedener Legehennenbetriebe sichergestellt werde, dass keine Vermischung der Eier von verschiedenen Betrieben stattfinde.

24

Zum einen vermag dieser Hinweis die Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Hinweisen auf die für Packstellen bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen (Art. 5 und 7 Abs. 1 der VO 589/2008) nicht zu ersetzen. Zum anderen lässt die Klägerin hierbei außer Acht, dass mit der Verordnung 589/2008 neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen auch bestimmte Angaben für Transportverpackungen mit Eiern und deren Begleitdokumente festgelegt und einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen erlassen werden sollten (Erwägungsgründe Nr. 13 und 18 der VO 589/2008). Es sollten nur solche Betriebe zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren Gelände und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignen und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglichen (Erwägungsgrund Nr. 11 der VO 589/2008). Lebensmittelunternehmer seien nicht nur verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Vielmehr sollten Erzeuger, Sammelstellen und Packstellen verpflichtet werden, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen (Erwägungsgrund Nr. 26 der VO 589/2008).

25

Letztlich ist der in Rede stehende Eiersammelraum funktional mit einer Sammelstelle - im Sinne des Art. 1 lit. c) der VO 589/2008 - vergleichbar. Denn auch dort werden Eier von (verschiedenen) Erzeugern gesammelt, wobei die Menge der gesammelten Eier täglich, nach Haltungsart und Erzeugern aufgeschlüsselt, nach weiteren Maßgaben aufzuzeichnen sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a) VO 589/2008). Während die auf diese Weise gesammelten Eier von einer - im Übrigen als Betrieb eingetragenen - Sammelstelle sodann an eine Packstelle geliefert werden, wo sie sortiert und - sofern dies nicht bereits beim Erzeuger erfolgt ist - gekennzeichnet werden, werden die bei der Klägerin erzeugten Eier bereits im „Eiersammelraum“ gekennzeichnet. Diese Form der Kennzeichnung lässt das beschriebene System der Erzeugung, Lagerung, Verpackung und Kennzeichnung von Eiern nach Maßgabe der zitierten rechtlichen Regelungen nicht zu.

26

d) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zudem darauf, dass die vom Verwaltungsgericht favorisierte Auslegung der einschlägigen Bestimmungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Sie macht geltend, es gebe eine Vielzahl von Möglichkeiten, um eine unbeabsichtigte Vermischung der Eier aus verschiedenen Betrieben zu vermeiden. Bereits in der Vergangenheit habe sie eine Vermischung von Eiern durch eine nach Ställen getrennte, zeitlich aufeinanderfolgende Sammlung, Transportierung und Kennzeichnung ausschließen können. Eine versehentliche Vermischung könne auch dadurch vermieden werden, dass bei der konventionellen Haltung weißlegende und bei der Biohaltung braunlegende Tiere verwendet würden.

27

Die Klägerin verkennt mit dieser Argumentation, dass vorliegend nicht etwa eine im Ermessen der Behörde stehende Untersagungsverfügung des Beklagten in Rede steht, bei der ggf. auch Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anzustellen wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kennzeichnung der erzeugten Eier gemäß Art. 78 VO (EU) 1308/2013, Anhang VII, Teil VI Nr. III. 2 noch „in der Produktionsstätte“ der Klägerin erfolgt, was - wie dargelegt - voraussetzt, dass der Eiersammelraum noch als Teil des Betriebes im Sinne des § 2 Nr. 3 LegRegG angesehen werden kann. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Auslegungsfrage. Für Fragen der Verhältnismäßigkeit bleibt insoweit kein Raum. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Ziel des Verbraucherschutzes bzw. die Rückverfolgbarkeit der Eier auch auf andere (weniger einschneidende Weise) erreicht werden könnte.

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Aus den gleichen Gründen geht der Hinweis darauf, dass eine Vermischung der Eier vorliegend ausgeschlossen sei, ins Leere. Die Klägerin hat nicht zulassungsbegründend dargelegt, aus welchen rechtlichen Gründen es auf diesen Gesichtspunkt entscheidungserheblich ankommen sollte. Entscheidend ist allein, ob der Eiersammelraum noch zu ihrem Betrieb gehört, was das Bestehen einer örtlichen, wirtschaftlichen und seuchenhygienischen Einheit voraussetzt. Diese durch das Verwaltungsgericht verneinte Frage hat die Klägerin nicht zulassungsbegründet in Zweifel gezogen. Soweit sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung mit der Frage befasst hat, ob eine Vermischung der Eier vorliegend ausgeschlossen werden kann, handelt es sich erkennbar um Hilfsüberlegungen, die lediglich den diesbezüglichen Einwänden der Klägerin Rechnung tragen sollten.

29

e) Die Klägerin trägt weiter vor, die Untersagung der Nutzung des Eiersammelraums durch andere Unternehmer führe vorliegend zu einer vollständigen Gewerbeuntersagung im eingerichteten und ausgeübten Betrieb, obwohl das Ziel des Verbraucherschutzes bzw. die Rückverfolgbarkeit der Eier auch auf andere (weniger einschneidende Weise) erreicht werden könne. Insoweit sei eine Parallele zu den zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten zu ziehen. Es entspräche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreicht werden könne und ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, utopisch wäre.

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Die auf die Verkehrssicherungspflichten bezogenen Überlegungen der Klägerin gehen schon deshalb fehl, weil es vorliegend nicht um die Haftung eines Anlagenbetreibers wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geht. Es erschließt sich nicht, aus welchen rechtlichen Gründen die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz sein sollte.

31

Eine Beeinträchtigung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermag die Klägerin aus der Befürchtung hieraus folgender Nachteile nicht abzuleiten. Selbst wenn unterstellt wird, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Eigentumsgarantie erfasst wird, erstreckt sich dieser Schutz nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen und tatsächliche Gegebenheiten wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung; Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung, sie werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 1991 - 1 BvR 314/90 -, juris Rn. 2 m.w.N., und Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 49 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1990 - 4 B 21.90 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Verlust des aus bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen folgenden Lagevorteils der Klägerin, der darin bestanden hat, dass sie ihre in der Produktionsstätte erzeugten Eier im auf der Anlage befindlichen Eiersammelraum kennzeichnen konnte, und die mit diesem Verlust verbundenen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, die erstinstanzlich hinsichtlich der Errichtung eines weiteres Eiersammelraumes mit 25.000 Euro beziffert worden sind (vgl. Bl. 32 der Gerichtsakte), fallen danach nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.

32

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

34

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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