Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 50/18

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Begriff der „Änderung“ i. S. des § 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA grundsätzlich nur straßenbauliche Maßnahmen und damit keine von einem Dritten verursachte Beschädigungen erfasst. Allerdings sind bauliche Veränderungen nicht zwingend erforderlich. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 StrG LSA liegt eine Änderung auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Jedenfalls setzt die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Änderung“ nach § 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA voraus, dass es sich um eine Maßnahme der Straßenbauverwaltung handelt.

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§ 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA entspricht der bundesrechtlichen Regelung des § 8a Abs. 4 FStrG und ähnlichen Regelungen in den Straßengesetzen anderer Bundesländer. Die Regelungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Träger der Straßenbaulast zur Entschädigung verpflichtet hat, wenn durch von ihm durchgeführte Straßenbaumaßnahmen in Form eines „hoheitlichen Eingriffs“ die Zufahrt des Anliegers von und zur Straße unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1959 – III ZR 76.58 -, BGHZ 30, 241). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 3/2159, S. 9) wurde in § 8 Abs. 4a FStrG a. F., heute modifiziert geregelt in § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG, eine Vorschrift in das Bundesfernstraßengesetz aufgenommen, die dieser Rechtsprechung Rechnung tragen sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.10.2003 - 4 B 93.03 -, juris, Rdnr. 6). Ähnliche Regelungen wurden in die Landesstraßengesetze aufgenommen (vgl. die Darstellung bei BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 – III ZR 143/66 –, BGHZ 48, 58, juris, Rdnr. 23). Zweck dieser Regelungen, auch des § 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA, ist es demnach, dem Anlieger einen den Anforderungen des Art. 14 GG entsprechenden Ersatz oder Kostenausgleich zu verschaffen, wenn durch hoheitliche Maßnahmen der Änderung oder Einziehung von Straßen Zufahrten oder Zugänge unterbrochen oder deren Benutzung erheblich erschwert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.10.2003, a. a. O.). Liegt den fast wortgleichen Vorschriften des § 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA und des § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG derselbe rechtliche Hintergrund zugrunde, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf die Kommentierung zu der bundesrechtlichen Vorschrift zurückgegriffen hat.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht Änderungen von Zufahrten oder Zugängen i. S. des § 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA von sonstigen Veränderungen von Zufahrten oder Zugängen abgegrenzt, deren Wiederherstellung zur Unterhaltung gehört und daher gemäß §§ 22 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA dem Anlieger obliegt. Das Verwaltungsgericht hat den vorliegenden Fall zu Recht der zweiten Fallgruppe zugeordnet.

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Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, von einer Unterhaltungsmaßnahme spreche man, wenn es darum gehe, den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Sache wiederherzustellen. Eine von einem Dritten herbeigeführte unbefugte Veränderung i. S. des § 17 Abs. 2 StrG LSA sei kein bestimmungsgemäßer Gebrauch, so dass auch die Wiederherstellung der dadurch eingetretenen Beschädigung keine Unterhaltungsmaßnahme sei.

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Der Antragsteller geht zwar im Ansatz richtig davon aus, dass als Straßenunterhaltung alle Tätigkeiten zu verstehen sind, die der Instandhaltung und Instandsetzung von Straßen dienen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 – 8 ZB 10.1961 - juris, Rdnr. 10; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 14.03.2007 – 6 A 11637/06 -, juris, Rdnr. 14). Damit ist es Ziel der Straßenunterhaltung, die Funktionstüchtigkeit der Straße herzustellen und zu erhalten. Aus dem Ziel der Straßenunterhaltung, den „bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße wiederherzustellen“ (so die Formulierung des Antragstellers), lässt sich aber nicht schließen, dass auch der Grund für die Notwendigkeit der Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einer Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße liegen muss. Als Unterhaltungsmaßnahmen sind vielmehr auch Instandsetzungen von Schäden zu verstehen, die durch Naturereignisse oder durch bestimmungswidrige Nutzungen der Straße entstanden sind.

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Gegenteiliges folgt nicht aus § 17 Abs. 2 StrG LSA. Die Regelung enthält keine unmittelbare Aussage zu der Frage, welche Maßnahmen zur Straßenunterhaltung gehören. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA dürfen eine Straße oder einzelne Bestandteile nicht unbefugt verändert, insbesondere beschädigt oder zerstört werden. § 17 Abs. 2 Satz 2 StrG LSA regelt in Fällen der unbefugten Veränderung lediglich eine Kostentragungspflicht des Verursachers. Die Vorschrift sieht aber nicht vor, dass die den Träger der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 StrG LSA obliegende Unterhaltungspflicht ausgeschlossen ist oder auf den Verursacher übergeht. Es ist gerade Voraussetzung für die Kostenübernahme, dass eine Instandsetzungsmaßnahme durchgeführt wird. Dem in § 17 Abs. 2 Satz 2 StrG LSA verankerten Verursacherprinzip lässt sich nichts für die Annahme des Antragstellers entnehmen, dass der Träger der Straßenbaulast gegenüber dem Anlieger verpflichtet sei, für die Beseitigung von Schäden aufzukommen, die durch einen Dritten verursacht wurden. Verursacher der vom Antragsteller vorgetragenen Beschädigung der Zufahrt ist die Antragsgegnerin ebenso wenig wie der Antragsteller.

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Kann der Anlieger vom Träger der Straßenbaulast keinen Ersatz für Schäden an der Zufahrt zu seinem Grundstück verlangen, die von einem Dritten verursacht wurden, ist er nicht schutzlos gestellt. Er hat, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Möglichkeit, den Schadensverursacher zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund läuft die Lösung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf hinaus, dem Antragsteller die Kosten der Instandhaltung aufzubürden, obwohl er für die Schäden nicht verantwortlich ist.

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Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Beschädigung der Straße als eigene Veränderung akzeptiert, so dass insoweit die Situation mit einer willentlich herbeigeführten baulichen Veränderung gleichzustellen sei. Soweit die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers betroffen ist, besteht für die Antragsgegnerin kein Anlass, selbst Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, weil es sich insoweit - wie oben ausgeführt - um eine Unterhaltung der Zufahrt handelt, die gemäß §§ 22 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA nicht ihr, sondern dem Antragsteller obliegt. Soweit auch Straßenkörper beschädigt sein sollte, der nicht den Bereich der Zufahrt betrifft und daher nicht von § 22 Abs. 4 StrG LSA erfasst ist, mag die Antragsgegnerin die Möglichkeit haben, selbst Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen und den Nachbarn des Antragstellers oder den von diesem beauftragten Containerdienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 StrG LSA zur Kostenübernahme zu verpflichten. Soweit die Antragsgegnerin offenbar (derzeit) auf Instandsetzungsmaßnahmen verzichtet, kann dies unterschiedliche Gründe haben. Für die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich dafür entschieden, die vom Antragsteller als „Zerfräsung“ beschriebene Schädigung des Straßenrandbereichs nunmehr als eigene Straßenbaumaßnahme zu übernehmen, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Das bloße Unterlassen der Instandsetzung reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

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Hat der Antragsteller demnach bereits deshalb keinen Anordnungsanspruch, weil die von ihm vorgetragenen Maßnahmen nicht von den Tatbestandsmerkmalen der Änderung oder Einziehung von Straßen gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA erfasst sind, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfüllt sind, insbesondere ob er eine Unterbrechung oder erhebliche Erschwerung der Benutzung der Zufahrt glaubhaft gemacht hat. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ein Geländeabsatz vorliegt, der von gewöhnlichen Pkw ohne die Gefahr einer Beschädigung nicht überwunden werden kann. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob die Wiederherstellung der Zufahrt für die Nutzung des hinteren Grundstücksteils oder für die Fortsetzung des Garagenbaus erforderlich ist. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Entscheidung und geht davon aus, dass die Bedeutung der Sache für den Antragsteller der Höhe des Auffangstreitwerts entspricht. Von einer Herabsetzung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, hat der Senat wegen der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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