Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 92/19
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers wegen der angeblichen Nichtbescheidung seiner Terminverlegungsanträge vom 20. Juli 2019, 2. August 2019 und 30. August 2019 ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
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Die Einlegung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist bereits nicht wirksam erfolgt, weil sie nicht formgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten, der über die erforderliche Postulationsfähigkeit verfügt, vorgenommen wurde.
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Gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 S. 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt sowie die in § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Der für den Kläger auftretende „Prozessbevollmächtigte“ erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Er bezeichnet sich selbst als „Unternehmensjurist“ und hat noch mit an das Verwaltungsgericht Halle gerichtetem Fax vom 1. November 2018 mitgeteilt, als Rechtsanwalt nicht bestellt zu sein (vgl. Bl. 60 d. GA). Er gehört auch nicht zu den in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen.
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Im Übrigen ist die Beschwerde nicht statthaft.
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Mit richterlicher Verfügung des Einzelrichters vom 6. August 2019 (Bl. 71 d. GA) wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 4 ZPO) mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen eine Terminsverlegung auf seinen Antrag vom 2. August 2019 (gleichlautend mit dem Antrag vom 20. Juli 2019) nicht in Betracht kommt. Der Antrag vom 30. August 2019 hatte sich infolge der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts und Urteilsverkündung am 14. August 2019 erledigt. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO ist die Ablehnung der Terminänderung unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1988 - 1 B 107.88 -, juris; Beschluss vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31.89 -, juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO.).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 1x
- ZPO § 227 Terminsänderung 2x
- VwGO § 67 5x
- VwGO § 173 2x