Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 88/20

Gründe

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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 17. Juni 2020 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - worauf die Klägerin im angefochtenen Beschluss zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde - vorliegend der erforderliche Beschwerdewert gemäß § 146 Abs. 3 VwGO von mehr als 200 € erreicht wird, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

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Dem hier maßgeblichen Hauptsacheverfahren (- 3 A 50/20 MD -) ist kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO vorausgegangen bzw. hat kein Vorverfahren „geschwebt“, wie dies § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausdrücklich voraussetzt.

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Die Beschwerde verkennt, dass die Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO notwendig das Ergehen eines behördlichen Verwaltungsaktes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO sowie die Erhebung eines Widerspruches hiergegen voraussetzt; denn gemäß § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruches. Ein solcher Widerspruch wurde indes weder vor Erhebung der Untätigkeitsklage im Verfahren 3 A 50/20 MD noch danach vor Erledigung des Rechtsstreits eingelegt. Die Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Oktober 2019 und 3. Dezember 2019, mit denen der Beklagte aufgefordert wurde, wie im Verfahren 3 A 85/17 MD zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2018 erklärt, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2016 erneut zu entscheiden, stellen kein Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO dar.

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Es mangelte insoweit vor der Erhebung der Untätigkeitsklage bereits an einem Verwaltungsakt, gegen den ein das Vorverfahren einleitender Widerspruch hätte erhoben werden können. Denn den ursprünglichen Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 8. September 2017 hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2018 im Verfahren 3 A 85/17 MD aufgehoben, was nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache zur Einstellung des Verfahrens 3 A 85/17 MD durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 24. Oktober 2018 geführt hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2018 zu 3 A 85/17 MD, Bl. 4 d. GA 3 A 50/20 MD).

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Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2020 im Verfahren 3 A 50/20 MD mitgeteilt hat, dass der Beklagte die am 5. August 2016 beantragte Erlaubnis am 8. April 2020 erteilt habe, was nach übereinstimmender Erledigungserklärung auch zur Einstellung dieses Verfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2020 geführt hat, bestand naturgemäß keine Veranlassung gegen diesen Verwaltungsakt in Form des Erlasses der beantragten Erlaubnis Widerspruch einzulegen.

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Mit anderen Worten, der ursprüngliche gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2016 erhobene Widerspruch und das damit in Lauf gesetzte Vorverfahren gemäß § 68 VwGO fand mit Erlass des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 8. September 2017 ein Ende. Ihm schloss sich das für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO maßgebliche Hauptsacheverfahren 3 A 85/17 MD an. Bezogen auf dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt, worauf der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 im Verfahren 3 A 50/20 MD ausdrücklich hinweist. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unternommenen Aktivitäten vor Erhebung der Untätigkeitsklage 3 A 50/20 MD, insbesondere um den Beklagten ohne weiteres Klageverfahren zur Einhaltung seiner Zusage zur Neubescheidung zu veranlassen, sind nicht Bestandteil eines Vorverfahrens im Sinne des § 68 VwGO.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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