Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 O 44/21

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 23. November 2020 zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses und nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

2

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei ihr als Drittschuldnerin nicht möglich gewesen, die sachliche und insbesondere rechnerische Überprüfung des Anspruchs des Antragsgegners (Vollstreckungsgläubiger) gegenüber der Vermieterin der Antragstellerin (Vollstreckungsschuldnerin) vorzunehmen, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungs- und Einziehungsverfügung nur den beizutreibenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnet (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA). Über diese, dem Datenschutz des Vollstreckungsschuldners dienende Regelung können sich weder Behörden noch Gerichte hinwegsetzen. Abgesehen davon ist auch kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin als Drittschuldnerin an der Überprüfung der Forderung des Vollstreckungsgläubigers gegen die Vollstreckungsschuldnerin ersichtlich. Der Drittschuldner kann ausschließlich Einwendungen gegen die Pfändungsverfügung selbst geltend machen; Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen – ausschließlich der Vollstreckungsschuldnerin zustehenden – Rechtsbehelfen zu verfolgen.

3

Auch eventuelle weitere Drittschuldner sind weder in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch sonst der Antragstellerin gegenüber kenntlich zu machen. Auch dies wäre unvereinbar mit dem Datenschutzrecht und im Übrigen auch nicht durch schutzwürdige Interessen der Antragstellerin geboten. Selbst wenn die Einziehungsverfügung zu Unrecht ergangen ist, leistet der Drittschuldner solange mit befreiender Wirkung an den Vollstreckungsgläubiger, bis die Einziehungsverfügung aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA). Die Antragstellerin muss demnach nicht besorgen, doppelt in Anspruch genommen zu werden.

4

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird die Pfändung auch nicht erst nach Zustellung an sämtliche Drittschuldner wirksam. Dies ist nur der Fall, wenn sich die gepfändete Forderung gegen mehrere Drittschuldner richtet, z. B. Miterben (vgl. Kögel, in: Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 96 ). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die gepfändete Mietforderung der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber der Antragstellerin noch gegen weitere Drittschuldner richtet. Soweit die Antragstellerin auf weitere Mieter des von ihr bewohnten Hauses als Drittschuldner verweist, so handelt es sich ggf. um die Pfändung weiterer Mietforderungen der Vollstreckungsschuldnerin, die keinen Bezug zu der hier streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung haben.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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