Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 133/25.Z

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. September 2025 - 1 A 129/25 HAL - unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt P. aus B-Stadt wird abgelehnt.

Gründe

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1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 1. September 2025 - 1 A 129/25 MD - unter Beiordnung des Rechtsanwaltes P. mit Sitz in B-Stadt hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe der Antrag gestützt werden soll. Der Kläger hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden (vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 - 12 A 720/22 - juris Rn. 3 f., vom 20. Februar 2020 - 12 A 2565/16 - juris Rn. 2 und vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 - juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N.). Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 - juris Rn. 10 und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - juris Rn. 15 ff., jeweils m. w. N).

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Dies zugrunde gelegt hat der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies folgt bereits daraus, dass dem Kläger für seine erhobene Klage (mittlerweile) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und seine Klage daher - wenigstens zum Zeitpunkt der Antragstellung - unzulässig ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bereit ist, den Verpflichtungsanspruch, den der Kläger mit seiner Klage noch verfolgt, zu erfüllen:

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Ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Klage vorliegen, ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen. Eine anfänglich zulässige Klage kann im Laufe des Verfahrens durch eine Veränderung der für die Zulässigkeit erheblichen Umstände unzulässig werden. Auch im Berufungszulassungsverfahren müssen deshalb die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 5.98 - juris Rn. 11). Ist das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils entfallen, wird der Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. die Klage unzulässig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist dann abzulehnen (OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2022 - 2 L 69/20 - LKV 2022, 277).

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Bei Leistungsklagen einschließlich der Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich zwar von dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Denn die Rechtsordnung erkennt dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in der Regel auch das Interesse desjenigen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung des Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt deshalb nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Zusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164). Derartige besondere Umstände bestehen hier.

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Nachdem die Beteiligten die Hauptsache bereits im erstinstanzlichen Verfahren (nach Schluss der mündlichen Verhandlung) teilweise für erledigt erklärt haben, begehrt der Kläger noch die Verpflichtung der Beklagten, für ihn einen Reisepass mit Gültigkeitsdatum ab dem 29. September 2025, hilfsweise zum nach Passgesetz möglichen Gültigkeitsbeginn und längst möglichem Gültigkeitszeitraum auszustellen und bis spätestens 29. September 2025 an den Kläger herauszugeben (vgl. Klageantrag auf Seite 4 f. der UA). Dabei geht es dem Kläger in der Sache um den Umstand, dass sein ursprünglicher Reisepass eine Gültigkeit bis einschließlich 28. September 2025 besaß und er die Ausstellung eines neuen Reisepasses mit einer sich daran nahtlos anschließenden Gültigkeit begehrte. Insbesondere wendete er sich dagegen, einen Reisepass mit einem Gültigkeitsdatum vor dem 29. September 2025 ausgestellt zu bekommen. Bereits vor der Stellung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem beschließenden Gericht am 17. Oktober 2025 war dies aber aufgrund Zeitablaufs ausgeschlossen. Ausweislich der Akten hat sich die Beklagte auch nie grundsätzlich verweigert, dem Kläger einen Reisepass auszustellen, was nunmehr nach persönlicher Antragstellung des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. September 2025 offenbar auch erfolgte. Ihre bisherige Ablehnung begründete die Beklagte ausschließlich damit, dass kein Reisepass mit einem in der Zukunft liegenden Gültigkeitsbeginn möglich sei. Es gibt vor diesem Hintergrund keinen Grund für die Annahme, die Beklagte würde sich nunmehr - also nach dem 28. September 2025 - verweigern, im klägerischen Sinne einen Reisepass mit Gültigkeitsbeginn nach dem 28. September 2025 auszustellen.

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Aufgrund dieser - auch vom Kläger nicht bezweifelten - Bereitschaft der Beklagten, den Anspruch, den der Kläger mit seiner Klage verfolgt, zu erfüllen, bedarf der Kläger der gerichtlichen Hilfe zur Realisierung seines Anspruchs nicht mehr. Er ist prozessual nicht länger berechtigt, seinen Verpflichtungsanspruch im Klagewege zu verfolgen. Er hätte vielmehr nach Ablauf des 28. September 2025 persönlich bei der Beklagten einen Reisepass beantragen können und sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder, sofern ein berechtigtes Interesse bestanden hätte, nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen müssen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989, a.a.O., m.w.N.). Es ist vorliegend aber auch nicht ersichtlich, dass der Kläger das erforderliche berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage für sich beanspruchen könnte. Es sind insbesondere keinerlei Gründe dafür erkennbar, dass ein solches Interesse aufgrund von Wiederholungsgefahr bestünde vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeitsdauer eines neuen Reisepasses nach § 5 Abs. 1 PassG vorliegend zehn Jahre beträgt und sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage erst dann nach der dann geltenden Rechtslage erneut stellen würde.

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Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, dass die von dem Gericht getroffene Kostenentscheidung nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung der Beteiligten fehlerhaft sei, da nach § 161 Abs. 3 VwGO die Beklagte die Kosten des Verfahrens hätte tragen müssen, so ist ein solcher Antrag ebenfalls unzulässig, da die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO analog unanfechtbar ist. An dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Einstellungsbeschlüssen nach Erledigung der Hauptsache ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407 f.).

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Da dem Kläger nach alledem keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 121 ZPO nicht vor.

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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und zur Beiordnung eines Rechtsanwalts gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner etwa entstandene Kosten nicht erstattet werden.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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