Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 3/26

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 18. Dezember 2025, 5 B 546/25 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 18. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 22.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 18. Dezember 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Oktober 2025 abgelehnt hat.

2

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich bei summarischer Prüfung die gegenüber dem Antragsteller erlassene Untersagungsverfügung im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Berater bei der St. J. GmbH voraussichtlich als rechtmäßig erweist, weil im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu besorgen ist, dass durch diese Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, begegnet im Lichte des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Bedenken.

3

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht, und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA besteht die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht; nach § 81 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA besteht abweichend davon die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

4

Nach der vom Antragsgegner zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten nur untersagt werden, wenn dies notwendig ist, um das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erhalten. Dies ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten zulässt. Nur dieser Gesichtspunkt stellt ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen kann. Da auch hier die Besorgnis der Interessensbeeinträchtigung ausreicht, genügt der durch die Tätigkeit im Ruhestand begründete Anschein, der Ruhestandsbeamte habe sich in seinem früheren Hauptamt womöglich nicht in jeder Hinsicht pflichtgemäß verhalten. Diese Besorgnis erscheint in zwei Fallgestaltungen regelmäßig als begründet: Zum einen darf die Erwerbstätigkeit nicht den Eindruck erwecken, der Ruhestandsbeamte beachte eine im Ruhestand nachwirkende Dienstpflicht - wie etwa die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit - nicht. Dies ist anzunehmen, wenn er durch die Tätigkeit dienstlich erworbene, der Amtsverschwiegenheit unterliegende Kenntnisse verwertet. Davon abgesehen kann der Ruhestandsbeamte berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verwerten, die er aufgrund einer langjährigen beruflichen Tätigkeit als Beamter im öffentlichen Dienst erworben und vertieft hat. Zum anderen darf die Erwerbstätigkeit im Ruhestand nicht den Anschein begründen, der Beamte habe bereits während des Dienstes die Integrität der Amtsführung, d.h. die Pflichten zur unparteilichen und uneigennützigen Amtsführung, zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen. Dieser Eindruck drängt sich auf, wenn der Beamte im Ruhestand für Personen oder Unternehmen tätig wird, auf deren Angelegenheiten er in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum dienstlich Einfluss nehmen konnte. Die Untersagung einer Tätigkeit für derartige Personen oder Unternehmen, sei es aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrags, ist geboten, weil sie den Anschein erweckt, der Beamte habe bei seiner Amtsführung übermäßige Rücksicht auf deren Belange genommen. Zugleich soll durch das Tätigkeitsverbot präventiv auf die Beamten eingewirkt werden: Ihnen soll deutlich gemacht werden, dass sich übermäßiges Wohlwollen gegenüber Dritten im Dienst nach Eintritt in den Ruhestand nicht auszahlt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 C 23.13 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N.).

5

Im Streitfall sind jedenfalls die Voraussetzungen der vom Bundesverwaltungsgericht als zweite Alternative genannten Fallkonstellation erfüllt, weil der Antragsteller für ein Unternehmen tätig geworden ist und tätig werden will, auf dessen Angelegenheiten er in dem nach § 81 Abs. 1 LBG LSA gesetzlich festgelegten Zeitraum dienstlich Einfluss nehmen konnte, weil er vor seiner Versetzung in den Ruhestand als Referent des Antragsgegners im Bereich der Fördermittelvergabe zugunsten der St. J. GmbH dienstlich tätig war und in seinem früheren Amt die Entwicklung von Projekten der St. J. GmbH auf dem Gebiet der Integration begleitet hat. Angesichts dieser Sachlage können aus der maßgeblichen Sicht eines verständig und sachlich denkenden Bürgers (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - 2 C 45.16 -, juris Rn. 15, und vom 8. Juli 2025 - 2 VR 14.25 -, juris Rn. 41) begründete Zweifel aufkommen, ob sich der Antragsteller bei seiner damaligen Amtsführung in jeder Hinsicht pflichtgemäß verhalten und keine übermäßige Rücksicht auf die Belange der St. J. GmbH genommen hat. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beschwerde greifen nicht durch.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, der konkrete (beschränkte) Tätigkeitszuschnitt seiner Beratungstätigkeit und der Umstand, dass das projektbezogene Arbeitsverhältnis spätestens zum 31. Dezember 2025 enden sollte, sprächen gegen eine "breit wirkende, dauerhafte Außenwirkung" und gegen eine strukturell fortbestehende Gefahrenlage, folgt der Senat dem nicht. Der begründete Anschein einer nicht vollständig integren Amtsführung im früheren Hauptamt des Antragstellers mit dem Ziel, sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen, wird durch das (vermeintliche) Fehlen einer "breit wirkenden, dauerhaften Außenwirkung" nicht ausgeräumt. Ebenso wenig wird dieser Anschein durch die vom Antragsteller angeführte Dienstanweisung/Compliance-Regelung der St. J. GmbH vom 15. September 2025 zerstreut, die verhindern soll, dass der Antragsteller als Vertreter des Unternehmens mit Außenwirkung gegenüber den Mitarbeitern seines früheren Beschäftigungsreferats auftritt. Soweit der Antragsteller meint, mit dieser Regelung werde die Adressatengruppe, auf die der behauptete Anschein ziele, effektiv aus der Außenkommunikation herausgenommen, verkennt er, dass die Untersagung nicht allein - worauf das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss indes abgestellt hat - deshalb geboten ist, um den Eindruck zu vermeiden, er bzw. sein Arbeitgeber würden aufgrund fortbestehender persönlicher Kontakte und kollegialer Verbundenheit bevorzugt behandelt. Auch die vom Antragsteller weiter benannten "institutionellen Sicherungen" zur Gewährleistung aktuell rechtmäßiger Förderentscheidungen ändern an dieser Beurteilung nichts. Der Zweck der Untersagung erschöpft sich nicht darin, der Annahme entgegenzuwirken, "ein einzelner früherer Referent könne entscheidungstragend Insiderwissen abweichend nutzen", wie der Antragsteller vorträgt, vielmehr soll durch sie auch das Vertrauen gewahrt bleiben, dass der Antragsteller bereits während seines aktiven Dienstes jederzeit und ohne Abstriche unparteilich und uneigennützig gehandelt hat.

7

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, seine Beteiligung an der Entwicklung des "Schutzhaus"-Projekts könne die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht begründen, weil das Projekt frühestens im Jahr 2026 beginne, für das Jahr 2025 kein Kofinanzierungsantrag beim Antragsgegner vorliege, es um die Bewältigung eines drängenden öffentlichen Versorgungsproblems gehe und das Projekt nicht Gegenstand seiner Arbeit bei der St. J. GmbH (gewesen) sei, sind diese Gesichtspunkte aus den vorgenannten Erwägungen gleichfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung in Zweifel zu ziehen. Für die objektiv nicht gänzlich fernliegende Befürchtung der Hintanstellung der Integrität der Amtsführung genügt es, dass die vom Antragsteller beabsichtigte entgeltliche Beratertätigkeit einem Unternehmen gilt, dessen Angelegenheiten er als Referent beim Antragsgegner beeinflussen konnte. Daran führen auch die Ausführungen des Antragstellers nicht vorbei, mit denen er die Wahrnehmung entkräften möchte, er habe bei seinen telefonischen und schriftlichen Kontaktaufnahmen zu Bediensteten verschiedener Referate des Antragsgegners eine "Drucksituation" herbeigeführt, und darauf verweist, dass der Antragsgegner etwaige Loyalitätskonflikte durch verwaltungsinterne Anordnungen mittlerweile "neutralisiert" habe. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob die vom Antragsteller seit Mai 2025 unternommenen Informationsanfragen beim Antragsgegner einem "legitimen, am öffentlichen Interesse ausgerichteten Zweck" dienten.

8

Dass der Antragsteller vor seinem Eintritt in den Ruhestand keine Beschäftigungsanbahnung betrieben hat, lässt die Besorgnis der Interessenbeeinträchtigung nicht entfallen. Da im Rahmen der hier in Rede stehenden Würdigung auf die Sichtweise eines verständigen und neutralen Außenstehenden abzustellen ist, kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf sein "integritätsbezogenes Selbstverständnis" berufen.

9

Schließlich zeigt das Beschwerdevorbringen keine Unverhältnismäßigkeit des Untersagungsumfangs auf. Die zeitliche Erstreckung des Verbots bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ist nicht zu beanstanden, da der Antragsteller in seiner Tätigkeitsanzeige vom 25. April 2025 ohne nähere zeitliche Eingrenzung erklärt hat, er werde "ab Mai 2025" bei der St. J. GmbH beschäftigt sein, und überdies in seinem Schreiben vom 26. Mai 2025 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er davon ausgehe, nach dem Auslaufen des aktuellen Projekts (P. Zentrum) zum 31. Dezember 2025 "in meiner Funktion bei der St. J. GmbH bei der Planung des Folgeprojektes eingebunden" zu sein. Dass der Antragsteller mit Beendigung des bis zum 31. Dezember 2025 befristeten Arbeitsvertrags von dem Entschluss Abstand genommen hätte, für die St. J. GmbH als Berater zu arbeiten, lässt sich auch der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise entnehmen. Soweit der Antragsteller nicht zuletzt wegen der Änderung behördlicher Zuständigkeiten für Förderverfahren nach der Integrationsförderrichtlinie eine "teil-/auflagenweise Sicherung (Außenkontaktverbot in Förder-/Nachweisangelegenheiten; Kommunikationskanäle ausschließlich über benannte Ansprechpartner; Nutzung ausschließlich allgemein zugänglicher Informationen)" für ein gleich geeignetes, aber weniger belastendes Mittel hält, berücksichtigt er nicht, dass mit derartigen "Auflagen" nicht wirksam dem "bösen Anschein" begegnet werden könnte, er habe bereits im Dienst die Integrität der Amtsführung vernachlässigt, und zudem nicht präventiv auf die Beamten eingewirkt werden könnte, indem ihnen deutlich gemacht wird, dass sich übermäßiges Wohlwollen gegenüber Dritten im Dienst nach Eintritt in den Ruhestand nicht auszahlt. Der Antragsgegner musste eine Hintergrundberatung für die St. J. GmbH daher nicht von dem Tätigkeitsverbot ausnehmen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an die Ziffern 1.5 Satz 2 und 10.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auch wenn es vorliegend nicht um die Untersagung der Nebentätigkeit eines aktiven Beamten, sondern um die Untersagung einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses geht, hält es der Senat für sachgerecht, den Streitwert nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Tätigkeit des Ruhestandsbeamten, begrenzt auf den Jahresbetrag, zu bemessen. Unter Zugrundelegung der Vergütungsregelung in dem vom Antragsteller vorgelegten Dienstvertrag sowie der darin auf 16 Stunden festgelegten Wochenarbeitszeit des Antragstellers ergibt sich ein Jahresbetrag der Einkünfte, der in die festgesetzte Wertstufe fällt. Angesichts der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache wird von einer Reduzierung dieses Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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