Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 ZO 309/23

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bleibt ohne Erfolg.

2

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen. Der Kläger hat innerhalb einer vom Senat gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht bzw. bestimmte Fragen nicht beantwortet. Zwar hat der Kläger eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck abgegeben. Er ist jedoch nicht auf die vom Senat mit Schreiben vom 29. Juli 2024 erbetenen Angaben von gegebenenfalls bestehenden Unterhaltsleistungen der Eltern im Hinblick auf einen Kostenvorschuss für Prozesse eingegangen. Er selber gibt in seiner Erklärung an, dass Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern bestehen, sodass Angaben hierzu auch nach seinem eigenen Vorbringen erforderlich gewesen wären. Diese sind jedoch innerhalb der vom Gericht gesetzten und verlängerten Frist bis zum 10. September 2024 und auch danach nicht erfolgt. In dem genannten Schreiben wird auch auf die Möglichkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe allein aufgrund der Nichtbeantwortung der Fragen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingewiesen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

4

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im vorliegenden Fall nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr zu erheben ist.

5

Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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