Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (4. Zivilsenat) - 4 W 3/03
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Dezember 2002 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das zurückverwiesene Verfahren wird auf 13 528,78 Euro (Klageantrag Nr. 1 - Räumung - 7 976,15 Euro, Klageantrag Nr. 4 - 5 552,63 Euro) festgesetzt.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zum Erfolg.
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Entgegen der Auffassung der Einzelrichterin hat auch der einseitig für erledigt erklärte Teil der Klage (der Räumungsanspruch) einen Wert. Umstritten ist, ob dieser nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist (BGH WM 1991, 2009; Kost Rsp. § 3 ZPO, Rdnr. 1071; OLG Stuttgart, Kost Rsp. § 3 ZPO, Rdnr. 972; OLG Koblenz, Kost Rsp. § 4 ZPO Nr. 57) oder weiterhin nach dem Wert der Klageforderung (OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 114; 1988, 371; KG JurBüro 1984, 755; OLG Bamberg, JurBüro 1984, 916; OLG Karlsruhe, JurBüro 1988, 1723; Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 1518 ff m.w.N.). Der Senat ist mit der letztgenannten Rechtsprechung der Auffassung, dass die (teilweise) einseitige Erledigungserklärung den Streitwert nicht verändert. Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen teilweise zu ändern.
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Nach § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 25 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- WM 1991, 2009 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- § 25 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)