Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 2 AR 30/09
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Grünstadt bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
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Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Amtsgerichten Grünstadt und Lichtenberg berufen, nachdem das Amtsgericht Grünstadt, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zuerst mit der Sache befasst war.
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Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Grünstadt zu bestimmen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Grünstadt folgt aus den §§ 12, 13 ZPO.
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Eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lichtenberg gem. § 29 a ZPO ist nicht gegeben. Die Frage der Anwendbarkeit des § 29 a ZPO auf Sicherungsgeschäfte hinsichtlich des Mietverhältnisses ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO nur für den miet– oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte, wie einen Bürgen oder Garanten gegeben sein soll (OLG München ZMR 1973, 84 f.; OLG Hamburg ZMR 1991, 26; BayObLG NJW–RR 2000, 1734; BayObLG NZM 2000, 784; OLG Karlsruhe NJW–RR 2002, 1167; vgl. auch Landgericht Frankenthal NJW–RR 1997, 334, 335). Demgegenüber wird auch die gegenteilige Auffassung vertreten (Amtsgericht Tempelhof–Kreuzberg, Das Grundeigentum 1985, 419; Landgericht Berlin, Das Grundeigentum 1988, 627; Amtsgericht Neuköln MM 1994, 210; Landgericht Hamburg WuM 2003, 38). Der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 die umstrittene Frage dahin entschieden, dass vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr–, Garantie– oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet– oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfasst werden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
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Das Ergebnis legt bereits der Wortlaut des § 29 a Abs. 1 ZPO nahe. Dieser erfasst nur Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet– oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten, an denen die Prozessbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt sind. Demgegenüber handelt es sich bei Ansprüchen des Vermieters gegen einen Dritten aus einem selbständigen Gewähr– oder Garantievertrag nicht um Streitigkeiten aus einem Miet– oder Pachtverhältnis, seine Anbahnung und Abwicklung, sondern um Ansprüche aus einem selbständigen Rechtsgeschäft. Sie unterscheiden sich damit von einem Schuldbeitritt, bei dem der Mitübernehmer neben der ursprünglichen Vertragspartei in ein bestehendes Schuldverhältnis eintritt und damit Partei des Miet– oder Pachtverhältnisses wird.
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Auch Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach für die örtliche Zuständigkeit an die Belegenheit des Miet– oder Pachtobjekts anzuknüpfen ist, sprechen gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall. Denn bei selbständigen Gewähr–, Garantie– oder Bürgschaftsverträgen kommt es anders als bei Ansprüchen aus dem Miet- oder Pachtverhältnis auf die belegene Sache in der Regel nicht an.
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Der Beschluss vom 5. August 2009, mit dem das Amtsgericht Grünstadt den Rechtsstreit an das Amtsgericht Lichtenberg gem. § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO verwiesen hat, ist für dieses zwar grundsätzlich bindend (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 281 Rdnr. 14). Diese Bindungswirkung tritt dabei selbst bei einer rechtlich fehlerhaften Verweisung ein. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist, ihr insbesondere jegliche gesetzliche Grundlage fehlt (BayObLG NJW–RR 1994, 891), sie auf mehreren groben Rechtsirrtümern beruht (vgl. BGH NJW–RR 1992, 383), wenn der entsprechende Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist oder wenn er keine Begründung enthält und deshalb nicht erkennen lässt, ob er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. Greger in Zöller a.a.O., § 281 Rdnr. 17, 17 a).
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So verhält es sich hier. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Grünstadt kann schon deshalb keine Bindungswirkung beanspruchen, weil er nicht ausreichend begründet wurde. Er enthält keine Darlegung, woraus sich die Zuständigkeit des Landgerichts Lichtenberg ergeben soll und lässt damit nicht erkennen, inwieweit das Amtsgericht Grünstadt die Voraussetzungen der §§ 12 ZPO ff., insbesondere des § 29 a ZPO geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 1x
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 2x
- ZPO § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes 1x
- ZPO § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen 5x
- ZMR 1973, 84 1x (nicht zugeordnet)
- ZMR 1991, 26 1x (nicht zugeordnet)
- NZM 2000, 784 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x