Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 8/10

Auf die weitere Beschwerde werden die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Westerburg vom 9. März 2009 und der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 15. Dezember 2009 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt _ Westerburg wird angewiesen, die in der notariell beglaubigten Urkunde vom 2. Oktober 2008 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2008 zugunsten der Beteiligten zu 2) bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen.

Gründe

I.

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Die Beteiligte zu 1) ist die Eigentümerin des vorbezeichneten Grundbesitzes, den sie der Beteiligten zu 2) durch Mietvertrag zum Betrieb eines (bereits vorhandenen) Einzelhandelswarenhauses überlassen hat. Mit notarieller Urkunde vom 2. Oktober 2008, geändert durch notarielle Erklärung vom 16. Dezember 2008, bestellte die Beteiligte zu 1) zugunsten der Beteiligten zu 2) die Eintragung einer beschränkten, persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

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1. Dienstbarkeitsbestellung

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a) Die A... GmbH & Co Kommanditgesellschaft & bestellt hiermit zu Gunsten der K... Stiftung & Co KG & eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte berechtigt ist, den Grundbesitz zum dauerhaften Betrieb und Unterhaltung eines SB - Warenhauses einschließlich der bereits am 2. Oktober 2008 vorhandenen Parkplätze und der bereits am 2. Oktober 2008 vorhandenen Lagerflächen sowie der bereits am 2. Oktober 2008 vorhandenen Zu- und Abfahrten zu benutzen

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Die durch den Notar vertretenen Beteiligten haben beantragt, die Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.

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Das Grundbuchamt hat in der angegriffenen Zwischenverfügung moniert, dass die Dienstbarkeit nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspreche, weil nicht klar sei, welchen Umfang und welche Gestalt die gesamte Einkaufsanlage am 2. Oktober 2008 gehabt habe. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

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1. Auf das vorliegende Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen (OLG Köln, FGPrax 2009, 240).

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Die weitere Beschwerde ist somit nach §78 Abs. 1 GBO a.F. statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3, 71 Abs. 1 GBO a.F.). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.

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2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Vorinstanzen genügt die hier zur Eintragung im Grundbuch anstehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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a) Nach § 1090 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Diese Voraussetzung erfüllt die hier bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Der Beteiligten zu 2 ist eine einzelne, bestimmte Nutzungsart gestattet. Hierzu gehört auch der Betrieb eines Gewerbes einschließlich des Rechts, Gebäude zu errichten, zu verändern und zu unterhalten (BayObLG, NJW-RR 1990, 208; vgl. auch BGHZ 35, 378/381 (Betrieb einer Tankstelle); BayObLG MittBayNot 1981, 188 (Betrieb einer Gaststätte); KG OLGE 15, 359 (Betrieb eines Schotterwerks). Dass der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin der mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücke keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibe, steht zumindest nicht fest (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 208).

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b) Der Inhalt der Dienstbarkeit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch mit der erforderlichen Bestimmtheit bezeichnet.

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Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt lediglich die hinreichende Kennzeichnung des rechtsgeschäftlich festzulegenden Inhalts eines Rechts (KG, NJW 1973, 1128). Wird deshalb die Dienstbarkeit nur an einer katastermäßig nicht festgelegten Teilfläche bestellt oder der Ausübungsbereich auf eine solche Teilfläche beschränkt, so muss diese Fläche eindeutig beschrieben sein (Wilke in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2. Aufl., Teil 6 Abschnitt 1 A I Rn 4), wovon die Vorinstanzen im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen sind. Im hier zu entscheidenden Fall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Dienstbarkeit nur auf einen Teil des zu belastenden Grundstücks beschränken soll. Die Dienstbarkeit besteht nach dem Wortlaut der Bestellungsurkunde vom 16. Dezember 2008 vielmehr an dem gesamten Grundstück. Soweit darin Teilflächen des Grundstücks zur Nutzung eingeschlossen sind (einschließlich am 2. Oktober 2008 bereits vorhandener Parkplätze etc.), folgt im Gegensatz zur Auffassung der Kammer hieraus nicht, dass andere, nicht näher beschriebene Flächen von der Nutzungsbefugnis ausgeschlossen sein sollten. Die Formulierung lässt nur _ und auch dies nicht zwingend - ein Verständnis dahingehend zu, dass die Ausübung bestimmter, im einzelnen aufgezählter Nutzungsarten, nämlich das Parken, das Lagern und das Zu- und Abfahren, auf die am 2. Oktober 2008 insoweit vorhandene, tatsächliche Situation beschränkt sein soll, weil dies nach den Vorstellungen der Beteiligten der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (§ 1020 BGB) entspricht. Eine solche Beschränkung des Ausübungsbereiches ist von einer rechtlichen Festlegung eines beschränkten Ausübungsbereiches der Dienstbarkeit zu unterscheiden und kann durch die Bezugnahme auf bestimmte natürliche Gegebenheiten beschrieben oder sogar der tatsächlichen Ausübung überlassen werden (Wilke in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, a.a.O.). Im Gegensatz zur Annahme der Kammer kommt es dabei nicht darauf an, ob bei der näheren Beschreibung der Ausübungsstelle auf einen Zustand in der Vergangenheit oder in der Gegenwart Bezug genommen wird, denn die Beschreibung eines gegenwärtigen Zustandes wandelt sich durch Zeitablauf alsbald in eine solche der Vergangenheit.

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3. Die Entscheidung ergeht nach §131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO gebühren- und auslagenfrei. Damit erübrigt sich auch die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde.

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