Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 12/19

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichterin – Landau in der Pfalz vom 28. November 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafrichterin bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. November 2018 wegen falscher Verdächtigung verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € vorbehalten.

2

Die hiergegen gerichtete (Sprung-) Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg.

I.

3

Das Amtsgericht hat der Verurteilung folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

4

„Am 16.02.2017 kam es im Hausflur des Anwesens M… in L…, gegen 10:16 Uhr, zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen H. zu einer Streitigkeit betreffend die fortdauernden Renovierungsarbeiten.

5

Während dieser Auseinandersetzung stürzte der Angeklagte, ohne willentliches körperliches Zutun des Zeugen H. die drei Treppenstufen hinunter.

6

Gegenüber der eingetroffenen Polizeibeamten gab der Angeklagte der Wahrheit zuwider an, dass der Zeuge H. ihn die Treppe hinuntergestoßen habe. Zur Bekräftigung seiner Angaben vor Ort sandte der Angeklagte am Folgetag per Fax ein weiteres Schreiben an die Polizeiinspektion Landau, in dem der Angeklagte nochmals folgende Ausführungen tätigte:

7

‚(…) Kurz darauf erschien Herr H. aus der Tür zum Nordteil des OG, schrie mich an – verschwinden Sie, Sie haben hier nichts zu suchen, stürmte auf mich zu, (…) und stieß mich die angrenzende Treppe hinunter (…).‘

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Die Angaben entsprachen, wie dem Angeklagten bewusst war, nicht den Tatsachen. Vielmehr wich der Angeklagte reflexartig zur Seite und fiel, ohne körperliche Einwirkung des Zeugen H., die Treppenstufen nach unten. Mit Schriftsatz vom 04.08.2017, wiederum gerichtet an die Staatsanwaltschaft Landau, gab der Angeklagte an

9

‚… die halb offenstehende südliche Eingangstür im 1. OG … er schlug diese unvermittelt zu, so dass ich reflexartig zur Seite wich um die Türklinke nicht in die Rippen zu bekommen und fiel vier Treppenstufen hinweg...‘

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Der Angeklagte hatte die Absicht, durch diese falschen Angaben bei der Polizei am 16.02.2017 und 17.02.2017 eine strafrechtliche Verfahrenseinleitung gegen den Zeugen H. zu bewirken.“

11

Das Amtsgericht hat das Verhalten des Angeklagten als falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB gewertet, weil er den Zeugen H. durch den objektiv unrichtigen Vortrag, dass dieser ihn die Treppe heruntergestoßen habe, zu Unrecht einer Körperverletzung verdächtigt habe. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, dass gegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren eingelegt werde.

II.

12

Die Urteilsgründe tragen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB nicht. Denn sie belegen nicht, dass der Angeklagte den Zeugen H. der Wahrheit zuwider einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Körperverletzung verdächtigt hat.

13

Gem. § 164 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischem Vorgesetzen oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Dabei kommen als Tathandlungen nur solche falsche Verdächtigungen in Betracht, die den wesentlichen Kern des den Behörden unterbreiteten Sachverhaltsmaterials betreffen; Übertreibungen, Ausschmückungen, Entstellungen und andere Unrichtigkeiten, die für das Maß der Schuld und die Strafzumessung Bedeutung haben, sind nach § 164 Abs. 1 StGB nur dann tatbestandsrelevant, wenn damit eine Qualifikation eines Tatbestands vorgetäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt worden ist (OLG München, Beschluss vom 4. März 2009 – 5 StRR 38/09 –, juris Rn. 9). Dies kann auch der Fall sein, wenn die unwahren Erweiterungen eines wahren Kernsachverhalts zu einer Charakterveränderung der wirklich begangenen Tat führen, sich nunmehr der Kernsachverhalt in der Hauptsache als falsch oder sich in seinem wesentlichen Inhalt als falsch erweist (OLG München, a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 29. November 1955 – RReg. 2 St. 1273/54 – beck-online; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 164 Rn. 6).

14

Vor diesem Hintergrund kommt eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung vorliegend nur dann in Betracht, wenn der Zeuge H. im Rahmen der Auseinandersetzung am 16. Februar 2017 keine vorsätzliche und rechtswidrige Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten begangen hat, sondern sein Verhalten straflos ist oder lediglich den Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB verwirklicht. Die vom Amtsgericht hierzu getroffenen Feststellungen sind lückenhaft. Es hat nur festgestellt, dass der Angeklagte reflexartig zur Seite auswich und ohne körperliche Einwirkung des Zeugen H. die Treppenstufen hinunterfiel. Offen bleibt dabei aber, aus welchem Grund der Angeklagte „reflexartig ausgewichen“ ist. Das Amtsgericht hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, dass er vor einer vom Zeugen H. zugeschlagenen Tür ausgewichen sei, um zu verhindern, von der Türklinke in den Rippen getroffen zu werden, und dabei gestürzt zu sein. Diese Aussage wird mitgeteilt, ohne darzulegen, ob das Amtsgericht einen entsprechenden Geschehensverlauf als erwiesen erachtet oder ob es diese Angaben für widerlegt hält. Das von dem Angeklagten beschriebene Verhalten kann den Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung erfüllen, wenn der Zeuge H. dabei eine Verletzung des Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. In diesem Zusammenhang können auch die baulichen Gegebenheiten vor Ort eine Rolle spielen. Insbesondere dann, wenn ein Zurückweichen vor der zuschlagenden Tür unweigerlich dazu führt, dass der Zurückweichende auf die Treppenstufen gerät, kann ein entsprechender Eventualvorsatz naheliegen. Bei der Feststellung des Geschehens, das zum Sturz des Angeklagten geführt hat, wird sich das Amtsgericht auch näher mit der Aussage des Zeugen H., wonach dieser eine „Abwehrbewegung“ gemacht habe, auseinandersetzen müssen. Diese Aussage lässt sich nicht ohne weiteres mit der bisher getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte „ohne willentliches körperliches Zutun“ bzw. „ohne körperliche Einwirkung des Zeugen H.“ gefallen sei, in Einklang bringen.

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