Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 SsBs 41/22

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 15.03.2022 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die selbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines LKW, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beeinträchtigt wurde“, zu einer Geldbuße von 270 EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

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Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag gem. § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

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Das zulässige Rechtsmittel führt zu einem (vorläufigen) Erfolg.

I.

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Nach den getroffenen Feststellungen war der Betroffene Geschäftsführer der Firma …, der Halterin des verfahrensgegenständlichen LKWs (Kz.: …) nebst Auflieger (Kz.: …). Die Fahrzeugkombination war am 01.03.2021 dem TÜV zur Hauptuntersuchung mängelfrei vorgeführt wurden. Am 07.07.2021 befuhr der Zeuge E., der bei der Firma … als Fahrer angestellt war, mit der Kombination die BAB 6 in Fahrtrichtung Saarbrücken. Auf dem Parkplatz „Am Glan“ (km 644) wurde das Fahrzeuggespann von den Zeugen PHK S.und TB J. einer Kontrolle unterzogen. Hierbei fiel auf, dass sich an den Felgen des Sattelanhängers Flugrost abgesetzt hatte. Bei einer Überprüfung mittels einer Minikamera stellte der Zeuge J., ein mit der Kontrolle von Fahrzeugen erfahrener KFZ-Meister, fest, dass an der ersten Achse die Bremsbelag-Trägerplatten auf der inneren Bremsscheibe rieben und diese beschädigten. Bei einer Nachuntersuchung des Fahrzeugs wurde festgestellt, dass der Bremssattel fest geworden war.

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Das Amtsgericht hat ferner die Feststellung getroffen, dass das Fahrzeug weder durch den Betroffenen persönlich oder andere Firmenangehörige oder eine Fremdfirma einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen worden war.

II.

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Diese Feststellungen sind nicht geeignet, den Schuldspruch eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. §§ 69a StVZO, 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG zu tragen. Auf die zusätzlich erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

1.

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Den - hierzu recht knappen - Feststellungen kann noch hinreichend entnommen werden, dass das Fahrzeuggespann aufgrund eines Schadens an der Bremsanlage des Aufliegers nicht mehr verkehrssicher im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 41 StVZO war. Rechtlich zutreffend hat das Amtsgericht zudem erkannt, dass von einem Mangel an einem Fahrzeug nicht ohne weiteres auf eine Pflichtverletzung auf Seiten des Halters geschlossen werden kann. Auch ergibt sich eine Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters nicht bereits aus der Einschlägigkeit der § 9 OWiG bzw. § 31 StVZO. Vielmehr bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, die in der Person des Betroffenen die Missachtung einer Sorgfaltspflicht belegen (KG Berlin, Beschluss vom 05.07.1999 – 2 Ss 156/99 - 3 Ws (B) 328/99, juris Rn. 3 m.w.N.). Will oder kann der Fahrzeughalter den verkehrssicheren Zustand eines Fahrzeugs nicht persönlich überwachen, so hat er durch organisatorische Maßnahmen - namentlich durch die Auswahl geeigneten Personals und die Anordnung entsprechender Weisungen - sicherzustellen, dass der verkehrssichere Zustand des Fahrzeuges trotzdem gewährleistet bleibt. Dabei kann es nach den Umständen auch geboten sein, die Einhaltung der hierzu erteilten Weisungen zu überprüfen. Eine generelle Verpflichtung, die Einhaltung von Weisungen hinsichtlich der Kontrolle eines Fahrzeugs zumindest mittels Stichproben zu überprüfen, besteht jedoch nicht. Ob und wie häufig eine Überprüfung des eingesetzten Personals stattzufinden hat, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls, namentlich dem Inhalt der Weisung, der Zuverlässigkeit des Weisungsempfängers sowie dem betroffenen Fahrzeug ab.

2.

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Nach diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene sei generell verpflichtet gewesen, die Einhaltung der dem Zeugen E. im Hinblick auf die Kontrolle der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erteilten Weisungen mittels Stichproben zu überprüfen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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a) So fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der auf den Zeugen E. übertragenen Überwachungspflichten. Die vom Amtsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2018 - III-4 RBs 491/17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2019 - 2 Ss-OWi 1077/18, jeweils zit. nach juris) befassen sich sämtlich mit Überladungsverstößen. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung ist aber nicht ohne weiteres auf den hier gegebenen Fall eines Fehlers an technischen Einrichtungen des Fahrzeugs übertragbar. Eine Überladung eines Fahrzeuges wird durch ein (Fehl-)Verhalten eines Menschen bewirkt und ist daher - etwa beim Wiegen - offensichtlich, wohingegen ein technischer Defekt am Fahrzeug regelmäßig ohne ein solches Zutun eintritt und im Verborgenen bleiben kann. Die Verkehrstüchtigkeit eines Fahrzeuges wird zudem im Rahmen der - hier wenige Monate vor der Polizeikontrolle durchgeführten - Hauptuntersuchung geprüft und bestätigt sowie im Rahmen von regelmäßigen Wartungen kontrolliert. Demzufolge treffen den Halter, der sich grundsätzlich auf die Einschätzung der Verkehrstüchtigkeit durch TÜV-Prüfer und KFZ-Werkstätten verlassen kann, hinsichtlich der Überprüfung auf technische Defekte andere Pflichten, als im Hinblick auf die Einhaltung von Vorgaben zum Ladegewicht und der Ladungssicherheit.

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b) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.1992 – 5 Ss (OWi) 308/92 - (OWi) 129/92, juris Rn. 24), der der Senat beitritt, gilt, dass von dem Fahrer bzw. Halter eines LKWs, wenn das Fahrzeug den von dem Hersteller empfohlenen regelmäßigen Inspektionen unterzogen war, nicht verlangt werden kann, zwischen den einzelnen Inspektionsterminen ohne besonderen Anlass Untersuchungen darüber anzustellen, ob nicht ein verborgener Mangel vorhanden ist, der bei einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. In der Regel muss aber an jedem Tag, an dem ein Lastkraftfahrzeug mit Anhänger eingesetzt wird, der äußere Zustand des Fahrzeugs einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Zur Bestimmung der den Halter insoweit treffenden Sorgfalts- und Überwachungspflichten bedarf es daher näherer Angaben im Urteil dazu, wie er den Betrieb organisiert hat, um etwaige auf die Sichtkontrolle bezogene Pflichtverstöße des Fahrers zu verhindern, in welchen zeitlichen Abständen er selbst Fahrzeuge auf deren Verkehrssicherheit hat überprüfen lassen und durch welche Weisungen an die Fahrer oder andere Betriebsangehörige er eine vorschriftswidrige Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen versucht hat (KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2007 - 2 Ss 289/06 - 3 Ws (B) 60/07, juris Rn. 5).

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c) Dem angegriffenen Urteil ist hierzu zu entnehmen, dass nach (den offenkundig als Feststellung übernommenen) Ausführungen des Verteidigers des Betroffenen die von der Firma eingesetzten ca. 300 Fahrzeuge regelmäßig einer internen Kontrolle und Wartung unterzogen wurden, was - nach Angaben des Zeugen E. - stets „problemlos funktioniert“ hat (UA S. 4). Ferner hat der Zeuge E. nach seinen Angaben das Fahrzeug jeden Morgen vor der Abfahrt einer Abfahrtskontrolle unterzogen; davon, dass diese Angabe unwahr ist, ist das Amtsgericht erkennbar nicht ausgegangen. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts war der Betroffene bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres verpflichtet, regelmäßig den verkehrsordnungsgemäßen Zustand des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs zusätzlich noch selbst oder durch andere Betriebsangehörige mittels Stichproben zu überwachen. Vielmehr darf sich der Halter auf erprobte, sachkundige und erwiesenermaßen hinsichtlich der Betriebssicherheitskontrolle des Fahrzeugs zuverlässige Fahrer verlassen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.1989 - 5 Ss (OWi) 58/89, juris Rn. 11 m.w.N.). Dass der mit der täglichen Fahrzeugkontrolle betraute Zeuge E. als nicht zuverlässig bekannt gewesen oder dass eine weitergehende Überprüfung des Fahrzeugs aus anderen Gründen - etwa wegen dessen besonderer Reparaturanfälligkeit (vgl. OLG Düsseldorf aaO. Rn. 14: „Rostlaube“) - geboten war, kann den Feststellungen auch in ihrer Gesamtheit nicht entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge E. als Fahrer des Gespanns ein eigenes Interesse an der Funktionstüchtigkeit der elementaren Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs gehabt haben dürfte und Auffälligkeiten bei der nur wenige Monate vor der Kontrolle durchgeführten Hauptuntersuchung nicht zu Tage getreten waren. Eine generelle Unzuverlässigkeit des Zeugen E., die dem Betroffenen hätte auffallen oder bekannt sein müssen, wäre selbst dann nicht ohne weiteres belegt, wenn er die Felgen des Gespanns entweder nicht in Augenschein genommen oder dem dort anhaftenden Flugrost nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen haben sollte.

III.

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Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sofern der Bußgeldrichter erneut eine Pflicht des Betroffenen zur stichprobenhaften Überprüfung des Fahrzeugs bejaht, läge ein kausaler Verstoß nur dann vor, wenn auszuschließen ist, dass die von außen erkennbaren Anhaltspunkte auf eine Bremsenfehlfunktion (Flugrost) erst innerhalb eines - näher zu bestimmenden - Überprüfungszeitraums entstanden sind (zum Erfordernis der Kausalität vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.11.1997 - 2 Ss 282/97 - 3 Ws (B) 611/97, juris Rn. 5).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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