Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 WF 87/24
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kusel vom 20. März 2023 geändert:
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der durch Vergleich vom 24. Januar 2022 (Amtsgericht Kusel, Az 2 F 402/18) titulierten Verpflichtung, zusammen mit dem Gläubiger und einer gemeinsamen Freundin das Anwesen in ......, ...straße xx, zu begehen, um zu klären, wie der Hausrat verteilt wird, ein Zwangsgeld von 3.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von drei Tagen (je ein Tag pro 1.000,00 € Zwangsgeld) festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere nach § 87 Abs. 4, 567 ff ZPO statthaft.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses nach § 95 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 888 ZPO liegen vor. Dass der unter Ziff. 3 des Vergleiches vom 24. Januar 2022 getroffenen Vereinbarung eine hinreichend bestimmte und vollstreckbare Verpflichtung zur gemeinsamen Begehung der vormaligen Ehewohnung entnommen werden kann, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 19. September 2022 (2 WF 171/22) ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist die titulierte Verpflichtung auch nicht dadurch unmöglich (§ 275 Abs.1 BGB) geworden, dass der Begehungstermin nach dem Vergleichsinhalt „bis Ende Februar 2022“ erfolgen sollte, dieser Zeitrahmen inzwischen aber nicht mehr eingehalten werden kann. Von Unmöglichkeit durch Zeitablauf könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es sich bei der im Vergleich vorgesehenen Verpflichtung um ein sog. absolutes Fixgeschäft gehandelt hätte. Ein solches liegt nur dann vor, wenn die im Vertrag vorgesehene Leistungszeit derart wichtig ist, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann, weil sie jetzt eine völlig andere wäre, mit der der Leistungszweck des Gläubigers nicht mehr verwirklicht werden kann. Bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäftes ist mit Rücksicht auf die Interessen der Beteiligten große Zurückhaltung geboten, da ihnen häufig an einer, wenn auch verspäteten Durchführung des Vertrags mehr als an dessen Liquidierung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung gelegen ist (vgl. Ernst in Münchener Kommentar, 9. Auflage, § 275 Rn. 58 f).
Gemessen daran kann der im Vergleich vorgesehenen Leistungszeit (bis Ende Februar 2022) keine derart weitreichende Wirkung beigemessen werden. Auch wenn die Beteiligten eine zeitnahe Durchführung des Begehungstermins beabsichtigten, ist kein Raum für die Annahme, die titulierte Verpflichtung werde mit der bloßen Nichteinhaltung der Leistungszeit hinfällig.
Auch der Umstand, dass die Schuldnerin unstreitig zeitnah zwei Termine (innerhalb der bestimmten Leistungszeit) vorgeschlagen hat, die der Gläubiger aus terminlichen Gründen nicht bestätigte, lässt das Recht des Gläubigers an der Durchführung eines Begehungstermines nicht entfallen, denn nach dem Vergleich stand der Schuldnerin kein einseitiges Terminsbestimmungsrecht zu. Im Übrigen hat sich auch der Gläubiger ausweislich der vorgelegten E-Mails ebenfalls zeitnah nach Abschluss des Vergleiches um eine Terminsfindung bemüht, wenngleich keine konkreten Termine vorgeschlagen.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin steht die Verpflichtung zur Durchführung eines Begehungstermins auch nicht Zug-um-Zug gegen Herausgabe des noch im Besitz des Gläubigers befindlichen Garagenöffners. Nach dem Wortlaut des Vergleiches besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Garagentoröffners „in diesem Begehungstermin“. Daraus folgt zwingend, dass der Termin nicht nach der Herausgabe des Garagentoröffners durchzuführen ist, sondern dass die Anberaumung des Termins der Herausgabe des Garagentoröffners vorauszugehen hat.
Der Vortrag der Schuldnerin, sie habe das Anwesen „längst ihren eigenen neuen Bedürfnissen angepasst und insoweit „sämtliche Sachen des Antragstellers in die Garage des Anwesens verbracht“ lässt die Verpflichtung zur gemeinsamen Begehung der vormaligen Ehewohnung gerade nicht entfallen. Das Interesse, nach ihm gehörenden Gegenständen Ausschau zu halten, besteht nach wie vor.
Schließlich kann nach dem unterbreiteten Sach- und Streitstand auch nicht festgestellt werden, dass die titulierte Verpflichtung bereits durch Erfüllung (§ 362 Abs.1 BGB) erloschen ist. Selbst die Schuldnerin behauptet nur, dass am 27. Juli 2023 eine Begehung der Garage in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder stattgefunden hat. Eine Begehung der vormaligen Ehewohnung behauptet sie dagegen nicht.
Die Höhe des Zwangsgeldes orientiert sich an der Bedeutung der Sache sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin, die im Zuge des Vergleiches vom 24. Januar 2022 Immobilienvermögen sowie die Zahlung eines Abgeltungsbetrages von 100.000,00 € erhalten hat.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens beider Instanzen zu tragen, §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG.
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entspricht billigem Ermessen, der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie zuletzt mit ihrer Weigerungshaltung die Erfüllung der vergleichsweisen Verpflichtung vereitelt hat.Es
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Referenzen
- 2 F 402/18 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 87 Erlöschen der Vollmacht 1x
- FamFG § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 1x
- 2 WF 171/22 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- FamFG § 87 Verfahren; Beschwerde 1x