Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (9. Zivilsenat) - 9 W 16/25

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.04.2025 wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 07.03.2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für die mit Schriftsatz vom 06.11.2024 beantragte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin … als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO i. V. m. § 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verfügt über hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

1.

2

Der vom Antragsteller unter dem 06.11.2024 gestellte Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens verfügt über die gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a.

3

Maßgebend sind vorliegend nicht die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten oder im Anschluss an das selbständige Beweisverfahren jedenfalls denkbaren Klage, sondern allein diejenigen des selbständigen Beweisverfahrens. Entsprechend kann Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen fehlender Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage nur verneint werden, wenn ein Anspruch offensichtlich nicht bestehen kann (vgl. nur: OLG Stuttgart MDR 2010, 169; OLG Oldenburg MDR 2002, 910). Denn das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens darf nicht von einer Schlüssigkeitsprüfung abhängig gemacht werden, sondern fehlt nur, wenn Ansprüche evident nicht bestehen können (vgl. BGH NJW 2004, 3488; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1725; OLG Köln NJW-RR 1996, 573).

b.

4

Danach kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg für das selbständige Beweisverfahren nicht verneint werden.

aa.

5

Die Bewertung der Frage, ob dem Antragsteller Ansprüche gegen die Antragsgegner zustehen können, ist nichts anderes als eine Schlüssigkeitsprüfung, von der die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens - wie ausgeführt - gerade nicht abhängig gemacht werden darf.

bb.

6

Ein Fall, in dem Ansprüche des Antragstellers evident nicht bestehen können, ist ebenfalls nicht gegeben.

7

Ausweislich der von den Antragsgegnern als Anlage AG1 (Bl. 44 ff. d. eAkte 1. Instanz) zur Akte gereichten Lichtbilder trifft es jedenfalls in weiten Teilen nicht zu, dass zwischen den beiden Gebäuden nur eine Wand vorhanden ist. Entsprechend kann auch das von den Antragsgegnern behauptete und vom Antragsteller nicht bestrittene Alleineigentum der Antragsgegner an dieser Wand nicht dazu führen, dass ihm im dargestellten Sinne evident keine Ansprüche zustehen könnten. Vielmehr verhält es sich ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder so, dass das Wohnhaus des Antragstellers jedenfalls in weiten Teilen über eine eigene Außenwand verfügt. Neben der durch den zwischenzeitlich erfolgten Abriss des oberen Teils der Wand freigelegten Stelle ist auf den Lichtbildern eine noch vorhandene gemauerte Außenwand des Hauses des Antragstellers zu erkennen (vgl. Bl. 45 f. d. eAkte 1. Instanz). Das ergibt sich zwanglos daraus, dass hinter den abgerissenen Steinen der Außenwand des Hauses der Antragsgegner weiteres, nicht verputztes Mauerwerk zum Vorschein gekommen ist, bei dem es sich denknotwendig nur um eine Außenwand des Hauses des Antragstellers handeln kann. Dass diese im Bereich des Dachgeschosses freigelegte Außenwand nicht "schwebt", sondern auf einer auch im Bereich des Erdgeschosses vorhandenen gesonderten Außenwand aufgebaut ist, bedarf keiner Erläuterung. Auf die Außenwand des Hauses der Antragsgegner kann sie nicht aufgebaut worden sein, da diese durch den inzwischen abgerissenen Teil des Mauerwerks nach oben fortgesetzt worden war.

8

Daraus folgt, dass sich die Behauptung des Antragstellers betreffend eine Durchnässung der Wand im Erdgeschoss nicht auf die Wand beziehen kann, von der die Antragsgegner behaupten, sie stünde in ihrem Alleineigentum. Dass der Antragsteller abweichend von den Lichtbildern behauptet hat, es sei nur eine gemeinsam genutzte Giebelwand vorhanden, in Bezug auf die er das behauptete Alleineigentum der Antragsgegner nicht bestritten hat, steht dem nicht entgegen. Da er auch die Echtheit der von den Antragsgegnern zur Akte gereichten Lichtbilder nicht bestritten hat, führt dies allenfalls dazu, dass seine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse widersprüchlich ist, was das Bestehen möglicher Ansprüche aufgrund einer Verletzung der den Antragsgegnern infolge des Brandschadensereignisses obliegenden Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht in dem Sinne evident ausschließt, dass es dem selbständigen Beweisverfahren an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlen würde.

2.

9

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig. Das folgt insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller über seinen Sohn erklärt haben soll, er wolle das Haus abreißen lassen. Das hindert ihn ersichtlich nicht an der Geltendmachung eventueller, auf eine (unterstellte) Durchnässung zurückgehender Ansprüche. Eine Pflicht, hierdurch gegebenenfalls erlangte Zahlungen zur Beseitigung des behaupteten Schadens zu verwenden, besteht grundsätzlich nicht.

3.

10

Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzubringen. Hierbei kann der Senat ausnahmsweise davon absehen, dem Antragsteller eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzuverlangen. Zwar kommt es für die Bewertung der Bedürftigkeit auf den letzten Erkenntnisstand des Gerichts und damit vorliegend den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an. Allerdings liegt es angesichts der vom Antragsteller in erster Instanz abgegebenen Erklärung auf der Hand, dass dieser auch aktuell über keine finanziellen Mittel verfügt, die der Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe entgegenstehen würden.

a.

11

Der Antragsteller verfügt über kein zu berücksichtigendes Einkommen.

12

Die Kosten seiner Unterbringung in einem Pflegeheim von monatlich 4.712,97 € übersteigen die Summe aus seiner Altersrente von monatlich 1.075,70 € und dem gezahlten Pflegegeld von 1.262,00 €.

b.

13

Auch über Vermögen, das es ihm ermöglichen würde, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, verfügt der Antragsteller nicht.

aa.

14

Da der Antragsteller aus Altersgründen nicht mehr in dem in seinem Alleineigentum stehenden Wohnhaus lebt, ist dessen Veräußerung zwar grundsätzlich wirtschaftlich zumutbar. Allerdings liegt auf der Hand, dass diese nicht so kurzfristig realisiert werden kann, dass der Antragsteller die Kosten der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, welches schon angesichts seines Zwecks - der Sicherung von Beweisen, von denen zu besorgen ist, dass sie verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird (§ 485 Abs. 1 ZPO) - kein längeres Zuwarten erlaubt. Schon deswegen kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen der Zumutbarkeit der Veräußerung des Wohnhauses abgelehnt werden (vgl. Zöller/ Schultzky, ZPO, 35. Auflage, § 115 Rn 93). Auf die Frage, ob durch den Verkauf eines Grundstückes, das mit einem gegebenenfalls mit erheblichem Kostenaufwand abzureißenden Wohnhaus bebaute ist, überhaupt ein namhafter Betrag erlöst werden kann, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

bb.

15

Die Aufnahme eines Darlehens ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Das im Alleineigentum des Antragstellers stehende Wohnhaus stellt angesichts seiner überschaubaren Größe und seines durch Lichtbilder dokumentierten Zustandes ersichtlich keine Sicherheit dar, die einem möglichen Darlehensgeber Anlass dazu geben könnte, dem 84-jährigen Antragsteller, der - wie ausgeführt - über kein Einkommen verfügt, das zur Deckung der Kosten seiner Unterbringung in einem Pflegeheim ausreichen würde, ein Darlehen zu gewähren. Es liegt auf der Hand, dass er noch nicht einmal in der Lage ist, die Zinsen aus seinem Einkommen zu bedienen (vgl. dazu: Zöller/ Schultzky, ZPO, 35. Auflage, § 115 Rn 98).

16

Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus, dass der Antragsteller durch eine Vermietung des Hauses weitere Einkünfte generieren könnte, die ihn in die Lage versetzen könnten, ein zur Finanzierung der Prozesskosten aufzunehmendes Darlehen zurückzuführen. Das Wohnhaus ist aktuell ersichtlich in keinem Zustand, der eine Vermietung zulassen würde.

cc.

17

Dem Antragsteller ist auch kein fiktives Vermögen zuzurechnen. Fiktives Vermögen muss sich die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, nur anrechnen lassen, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem der Prozess bereits absehbar ist, vorhandenes Vermögen leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben hat. Geschieht dies gleichwohl, darf sich der Antragsteller auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berufen (vgl. nur: BGH NJW-RR 2018, 1411).

18

Soweit der Antragsteller eine von seinem Wohngebäudeversicherer erbrachte Zahlung in Höhe von 15.000,00 € - die entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht geeignet ist, mögliche Ansprüche gegen die Antragsgegner auszuschließen - in Höhe von 9.000,00 € zur Begleichung rückständiger Kosten seiner Heimunterkunft zu begleichen, handelt es sich ersichtlich nicht um Ausgaben für nicht unbedingt notwendige Zwecke. Schon der Verbrauch von Vermögen für die Kosten der bisher gewohnten Lebensführung führt nicht dazu, dass der um Prozesskosten nachsuchenden Partei ein fiktives Vermögen zuzurechnen wäre (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 703; OLG Stuttgart FuR 2018, 48). Entsprechendes gilt erst recht, wenn Vermögenswerte verbraucht werden, um die nachgewiesenen Kosten einer aus Altersgründen erforderlichen Unterbringung in einem Pflegeheim aufzubringen.

19

Der nach der Zahlung der Kosten der Heimunterbringung verbleibende Betrag von 6.000,00 € liegt unterhalb des Schonbetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Er ist damit nicht für die Kosten der Prozessführung aufzubringen, so dass es nicht darauf ankommt, ob bzw. wofür der Antragsteller diese verwendet hat. Eine Berufung auf den Schonbetrag ist ihm nicht verwehrt, da er sein weiteres Vermögen - wie ausgeführt - nicht leichtfertig für nicht notwendige Zwecke verwendet hat.

4.

20

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen