Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 56/96BSchRh

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. März 1996 verkündete Grundurteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 21/95 Bsch - wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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