Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 9 AL 18/05

Tenor

Auf die Erinnerung vom 22.07.2005 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13.07.2005 abgeändert. Die dem Klägerbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 350,90 EUR festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.


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