Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 9 AS 48/06

Tenor

1.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 und des Bescheides vom 15.03.2006 verurteilt, den Klägern ab 01.03.2006 die Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 486,50 Euro zu zahlen. 2.Die Beklagte trägt die Kosten.


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