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WoGG § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

Wohngeldgesetz

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 25.869
14. August 2025
B 8 E 25.869 14. August 2025
Beschluss vom Sozialgericht Stralsund (5. Kammer) - S 5 SO 7/25 ER
21. März 2025
S 5 SO 7/25 ER 21. März 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 B 63/24
6. August 2024
15 B 63/24 6. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (7. Kammer) - 7 K 3977/21
17. Juni 2024
7 K 3977/21 17. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417
1. Februar 2024
M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417 1. Februar 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AS 225/20
10. August 2022
L 18 AS 225/20 10. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 1906/19.GI
18. Juli 2022
9 K 1906/19.GI 18. Juli 2022
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - L 4 AS 450/18
16. Februar 2022
L 4 AS 450/18 16. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (2. Kammer) - 2 A 82/21
25. Januar 2022
2 A 82/21 25. Januar 2022
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 D 73/20
20. Juli 2021
3 D 73/20 20. Juli 2021