Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 71/09 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen Krankenversicherungsschutz nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere Krankenbehandlung gemäß §§ 27 ff. SGB V zu gewähren. Die einstweilige Anordnung gilt längstens bis zur bestandskräftigen Ent- scheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.05.2009, im Fall eines anschließenden Klageverfahrens bis zu dessen rechts- kräftigem Abschluss. Die mit dieser Anordnung getroffene Regelung wird außerdem mit Ablauf des letzten Tages, für den der Antragsteller Arbeitslosengeld II bezieht, gegenstandslos, sofern nicht im Anschluss daran ein anderer Versicherungstatbestand die weitere Mitgliedschaft bei der Ag. begründet. Die Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.


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