Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 6 U 63/10

Tenor

Der Bescheid vom 21.12.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die bei dem Kläger vorliegenden Aktinischen Keratosen eine Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 des SGB VII darstellen. Die Beklagte trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.


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