Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 20 SO 98/12 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antrag-stellerin vorläufig 2100,- EUR für die Einäscherung in Spanien des am 06.05.2012 dort ver-storbenen I. G. zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass die Antragstellerin die Einäscherung des Verstorbenen und die dadurch entstandenen Kosten nicht bis 30.06.2012 nachweist, wird sie verpflichtet, die 2100,- EUR zurückzuzahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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