Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 372/11

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2011 wird aufgehoben, soweit dadurch ab 01.07.2011 ein höherer Betrag als 153,70 EUR der Beitragspflicht zugrundegelegt und ein höherer Beitrag als 23,82 EUR zur Krankenversicherung und 3,00 EUR zur Pflegeversicherung, insgesamt 26,82 EUR, festgesetzt worden ist. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.


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