Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 6 U 56/12

Tenor

Der Bescheid vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die schwere Arthrose am rechten Ellenbogengelenk, die Bildung zweier freier Gelenkkörper sowie die Irritation des Ellennervs in der Ellenrinne des rechten Ellenbogens eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur BKV darstellen. Die Beklagte trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.


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