Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 14 AS 921/13

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2013 verpflichtet, die Kläger für den Leistungszeitraum April bis September 2012 unter Berücksichti-gung der Anlagen des Antrages nach § 44 Abs. 1 SGB X neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.


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