Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 11 AS 577/15 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2) bis 5) für den Zeitraum vom 19.06.2015 bis einschließlich 31.08.2015 den ihnen – pro rata temporis – zustehenden Regelbedarf in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2) bis 5) dem Grunde nach zu ½.


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