Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 23 AS 268/23 ER
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragstellern für den Zeitraum 01.06.2023 bis 31.08.2023 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus N zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
4Der am 01.01.1998 geborene Antragsteller ist malischer Staatsangehöriger und lebt seit dem 01.02.2014 in der Mietwohnung in der Straße in B. Mit Datum vom 28.04.2023 erteilte das Ausländeramt dem Antragsteller einer „Vorläufige Bescheinigung gem. § 37 Abs. 2 VwVfG NRW über einen bewilligten Aufenthaltstitel“. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich eine befristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bis zum 27.10.2024. Ausweislich der Bescheinigung erfolgte die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
5Bis zum 30.04.2023 erhielt der Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von der Beigeladenen. Am 08.05.2023 erteilte die Beigeladene einen Bescheid über die Einstellung der laufenden Leistungen. Gleichzeitig hob sie den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid für die Gewährung von Asylbewerberleistung vom 19.04.2023 für die Zeit ab dem 01.05.2023 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Asylbewerberleistungen wegen der erteilten Aufenthaltserlaubnis entfalle. Stattdessen bestehe ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 01.06.2023 Widerspruch ein.
6Am 15.05.2023 beantragte der Antragsteller im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Nach Vorlage der ausgefüllten Antragsunterlagen lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einem Termin am 01.06.2023 ein. Nach Angaben des Antragstellers wurde sein Antrag auf SGB II Leistungen in diesem Termin mündlich abgelehnt. Ein Ablehnungsbescheid oder Gesprächsvermerk ist der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. In dem Gespräch habe der Antragsgegner ihm mitgeteilt, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht gewährt werden können, weil der elektronische Aufenthaltstitel nicht vorliege. Die Beigeladene sei für die weitere Leistungsgewährung zuständig.
7Gegen die mündliche Ablehnung seines Leistungsantrags legte der Antragsteller am 01.06.2023 Widerspruch ein.
8Am selben Tag hat er den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Aachen gestellt. Es könne nicht auf die Erteilung des elektronischen Aufenthaltstitels ankommen. Wegen der erteilten Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 c AufenthG bestehe ein Anspruch auf SGB II Leistungen. Der Bescheinigung des Ausländeramtes vom 28.04.2023 komme insoweit Tatbestandswirkung zu. Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung an den Antragsteller ende die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG und damit auch der Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II.
9Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
10den Antragsgegner auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen,
11hilfsweise die Beigeladene auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
12Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
13Die 18-monatige Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beginne erst mit der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels. Dabei hat sich der Antragsgegner auf die Ausführungen der Anlage 1 zu dem Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 08.02.2023, Az.: 513-26.11.01-000009-2023-0001688 bezogen, die die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022 für Nordrhein-Westfalen spezifiziert. An diese sei er gebunden.
14Darin heißt es unter Punkt 1.10: „Die Regelung des § 104c AufenthG besitzt einen besonderen Charakter. Sie lässt darauf schließen, dass der Bundesgesetzgeber mit dieser befristeten Sonderregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts langjährigen Duldungsinhaber:innen eine Perspektive aufzeigen will. Mit Blick auf diese besondere Konstellation beginnt die 18-monatige Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis mit der Aushändigung des eAT [elektronischer Aufenthaltstitel].“
15Mit Beschluss vom 06.06.2023 hat das Gericht die Stadt Aachen - Fachbereich Wohnen Soziales Integration- beigeladen, weil sie bei der Ablehnung des Anspruchs gegenüber dem Antragsgegner als ein weiterer leistungspflichtiger Träger in Betracht gekommen ist.
16Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Nach Auffassung der Beigeladenen Erfolge die Erteilung des Aufenthaltstitels bereits im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ausländers. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei an kein Formerfordernis gebunden.
18Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
19II.
20Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
21Nach verständiger Würdigung war der schriftsätzlich wörtlich mit der Antragsschrift gestellte Antrag des Antragstellers, neben dem Antragsgegner die nunmehr Beigeladene als Antragsgegnerin zu 2.) aufzunehmen, so zu verstehen, dass damit die Beiladung der im Ergebnis dann mit Beschluss vom 06.06.2023 Beigeladenen beantragt war.
22Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie eines Anordnungsgrundes, d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, und Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B).
23Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Vorverlagerung der Entscheidung des Verfahren in den vorläufigen Rechtsschutz führen soll. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist nur zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagen des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, 1 BVR 1087/91).
24Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12, und vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12). Soweit - wie hier - existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch hierbei weniger streng zu beurteilen und die Folgenabwägung hat unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, und vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12).
25Der zulässige Antrag ist im Sinne einer solchen Folgenabwägung auch umfassend begründet.
26Nach summarischer Prüfung konnte der Antragsteller hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für den Zeitraum ab 01.06.2023 sowohl einen Anordnungsanspruch, als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
27Das Gericht konnte sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsdichte davon überzeugen, dass dem Antragsteller für Zeiträume ab 01.06.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20 ff. SGB II zustehen.
28Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die
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1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,
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2. erwerbsfähig sind,
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3. hilfebedürftig sind und
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4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auch an der Hilfebedürftigkeit und der Erwerbsfähigkeit bestehen keine Zweifel.
35Der Antragsteller ist auch nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen.
36Entsprechend der Rückausnahme gem. § 7 Abs. 2 S. 3 SGB II gilt § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetztes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Die vorliegend erteilte Aufenthaltserlaubnis gilt gem. § 104 c Abs. 3 S. 2 AufenthG als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
37Insbesondere hat er ein Aufenthaltsrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) SGB II). Ausweislich der vorläufigen Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 28.04.2023 liegt für den Antragsteller eine befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG vor. Danach soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann es nicht darauf ankommen, ob der elektronisch Aufenthaltstitel vorliegt. Bereits mit der mündlichen Erteilung des Aufenthaltsrechtes liegt dieses wirksam vor. Zutreffend führt die Beigeladene aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht an ein Formerfordernis gebunden ist. Die Erteilung des Aufenthaltstitels stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar und dieser kann gem. § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG auch mündlich erlassen werden. Die Aushändigung des schriftlichen vorläufigen Dokuments erfolgt gem. § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG als Bestätigung des mündlichen Verwaltungsaktes wegen des berechtigten Interesses der berechtigten Person über den erteilten Aufenthaltstitel.
38An den Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2023 ist das Gericht nicht gebunden. Die Begründung in den Ausführungen der Anwendungshinweise erschließt sich vor dem Hintergrund des zuvor Festgestellten nicht. Die Annahme, dass die 18-monatige Geltungsdauer des Aufenthaltsrechts erst mit Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels beginnt, ist nicht überzeugend und lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 20/3717) ableiten.
39Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers ergibt sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b) SGB II).
40Der Antragsteller ist auch nicht (mehr) Leistungsberechtigter nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II).
41Nach der nach Auffassung des Gerichts eindeutigen Rechtslage ist der Antragsgegner zur Gewährung der Leistungen verpflichtet. Ein entsprechendes Eilbedürfnis ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen nach dem SGB II.
42Ausnahmsweise sind vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Kosten der Unterkunft anzuerkennen, da das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs derartig hoch wahrscheinlich ist, dass die Anforderungen an ein Eilbedürfnis hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ausnahmsweise abzusenken sind.
43Hinsichtlich der zeitlichen Reichweite war die Anordnung nach freiem Ermessen auf einen Zeitraum bis 31.08.2023 zu befristen. Es ist zu erwarten, dass der elektronische Aufenthaltstitel bis zu diesem Zeitpunkt vorliegt.
44Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des 193 SGG und trägt dem umfänglichen Obsiegen des Antragstellers Rechnung.
45Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor. Die Angelegenheit hat, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beiordnung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts, da das Gericht hiernach befugt und verpflichtet ist, vermeidbare Kosten durch die Wahl eines Rechtsanwalts, der nicht am Ort des Prozessgerichtes wohnt, zu begrenzen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht in Breithaupt 86, 449 f.). Der Zustimmung des beizuordnenden Anwalts bedarf es hinsichtlich dieser Beschränkung nicht (vgl. Schleswig-Holsteinischen LSG, a. a.O.; OLG Hamm, NJW 83, 1507).
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