Beschluss vom Sozialgericht Braunschweig - S 20 AY 15/25 ER
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Einstellung der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG in Anwendung des § 1 Abs. 4 AsylbLG in der seit dem 1. November 2024 gültigen Fassung.
Die Antragsteller sind Eheleute und ihre fünf minderjährigen Kinder mit syrischer Staatsangehörigkeit.
Am 31. Januar 2024 reisten sie über Bulgarien kommend in das Bundesgebiet ein und stellten am 28. Februar 2024 Asylanträge und wurden hierzu am 28. Februar 2024 und 1. März 2024 angehört. Bereits in Bulgarien hatten sie Asylanträge gestellt. Ihnen wurde im Rahmen dieser Asylverfahren internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Der Antragsteller zu 1. hatte nach dortiger Schutzgewährung seine Familie nach Bulgarien nachholen können. In Bulgarien hätten sie u.a. von Gelegenheitsjobs gelebt. Gegen die bulgarische Bevölkerung und den Staat hätten sie nicht gehabt. Bereits durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2024 wurden die im Bundesgebiet gestellten Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Antragsteller unter Abschiebungsandrohung nach Bulgarien zur Ausreise aufgefordert. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden.
Die Antragsteller wurden sodann mit Bescheid der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 22. August 2024 dem Landkreis K. und hier der Samtgemeinde L. zum 14. Oktober 2024 zugewiesen. Dort beantragten sie am 14. Oktober 2024 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Durch den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Oktober 2024 wurden Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für Oktober 2024 in Höhe von zusammen 2.132,15 € und für November 2024 in Höhe von zusammen 3.672,00 € bewilligt. Durch Bescheid vom 18. Dezember 2024 und den Änderungsbescheid vom 13. Januar 2025 erfolgte die Regelung für Januar 2025. Im Übrigen wurden Leistungen ohne den Erlass von Bescheiden gewährt.
Durch den hier streitigen Bescheid des Antragsgegners vom 3. April 2025 wurde die Leistungen nach dem AsylbLG zum 30. April 2025 eingestellt und die Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2025 lediglich noch als Überbrückungsleistungen gem. § 1 Abs. 4 AsylbLG gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden sei, weil den Antragstellern bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wurde. Diese Entscheidung habe bereits Rechtskraft erlangt und die Antragsteller seien vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Außerdem wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung besonderer Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.
Gegen diesen Bescheid vom 3. April 2025 haben die Antragsteller nach Aktenlage beim Antragsgegner keinen Widerspruch eingelegt.
Stattdessen haben sie am 4. Juni 2025 beim Sozialgericht Braunschweig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Eilantrag) gestellt und dabei zur Begründung ein Schreiben vom "03.06.2025" eingereicht mit dem Betreff "Widerspruch gegen Leistungsausschluss, Antrag auf Überprüfung und Rücknahme vorheriger Bescheide gem. § 44 SGB X". Hiermit vertreten sie die Auffassung, dass die Leistungskürzung und Leistungsstreichung rechtswidrig seien; insoweit berufen sie sich auf den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 9. April 2025 - S 30 AY 28/25 ER -.
Der Antragsgegner betont, dass das Schreiben vom "03.06.2025" bisher dort nicht eingereicht worden sei. Der Widerspruch vom "03.06.2025" sei zudem bereits unzulässig, da dieser nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 4. Juni 2025 gegen den Bescheid vom 3. April 2025 hat keinen Erfolg.
Der vorliegende Antrag ist nicht nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall liegt hier deshalb nicht vor, weil die Antragsteller mit dem Widerspruch von "03.06.2025" nicht fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. April 2025 eingelegt haben und deshalb diese Einstellungsentscheidung bestandskräftig geworden ist.
Es kommt auch nicht aufgrund des Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X vom "03.06.2025"der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, S. 674, unter Verweis auf BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m. w. N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Es fehlt insoweit bereits das erforderliche streitige Rechtsverhältnis. Dieses kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich Antragsteller erstmals mit einem Anliegen an ein Sozialgericht wenden. Nach Aktenlage haben sich die Antragsteller seit Erlass des Bescheides vom 3. April 2025 nicht erneut an den Antragsgegner gewandt; dieses belegt neben der diesbezüglichen Erklärung des Antragsgegners auch das Datum "03.06.2025".
Im Übrigen dürfte die Einstellungsentscheidung im Bescheid vom 3. April 2025 auch rechtmäßig sein. Die vorangegangenen Bewilligungsbescheide betreffend die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat der Antragsgegner durch den hier angefochtenen Bescheid vom 3. April 2025 voraussichtlich zu Recht für die Zeit ab dem 1. Mai 2025 aufgehoben. Die Berechtigung zur Aufhebung für die Zukunft beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die hier maßgebliche wesentliche Änderung liegt in der mit Wirkung ab dem 1. November 2024 in Kraft getretenen Änderung des § 1 Abs. 4 AsylbLG.
Nach dieser Vorschrift haben Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5,
1. denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder
2.deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist,
keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über den Ausnahmecharakter von Härtefallleistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden; die Gewährung von Geldleistungen ist ausgeschlossen. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
Diese Voraussetzungen der Variante des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 AsylbLG sind seit Erlass des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 6. Mai 2024 erfüllt. Die Ausreisepflicht nach Bulgarien ist auch vollziehbar. Dort sind die Antragsteller auch nach ihren eigenen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28. Februar 2024 und 1. März 2024 in der Lage, ihren Lebensunterhalt - wenn auch auf einem niedrigen Niveau - zu bestreiten. Damit ist die soziale und medizinische Versorgung nach den europarechtlichen Vorgaben hinreichend gesichert.
Der Anwendung des § 1 Abs. 4 AsylbLG (in der seit dem 1. November 2024 geltenden Fassung) stehen auch nicht verfassungsrechtliche oder europarechtliche Erwägungen entgegen. Das erkennende Gericht teilt insofern nicht die Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 25. Februar 2025 - S 12 AY 379/22 ER - (einsehbar in juris, dort speziell ab Rn. 22). In diesem Rahmen gibt es auch für ein Gericht keine Berechtigung, eine von ihm als verfassungsrechtlich angesehene gesetzliche Regelung als "wesentliche Änderung" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu negieren (vgl. Rn. 22) und sie deshalb nicht anzuwenden.
Es liegt ein Fall des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG vor. Die in Ihrer Antragsschrift genannten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss von Leistungen kombiniert mit Übergangsleistungen teilt das erkennende Gericht nicht. Es gibt auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken, die einer Rückkehr der Antragsteller nach Bulgarien entgegen. Dort ist eine hinreichende leistungsrechtliche und medizinische Versorgung gewährleistet.
Die hinreichende sozialleistungsgemäße Absicherung trotz des formalen Ausschlusses von Leistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG ist gewährleistet. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung in § 23 Abs. 3 SGB XII (und der Vorgängerregelung bereits im Bundessozialhilfegesetz) in der durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtsanwendung. Diese Vorschrift ist nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Der allgemeine Hinweis, dass im Leistungsrecht migrationspolitische Erwägungen nicht gerechtfertigt seien (SG Karlsruhe, aaO, Rn. 25 sowie SG Gießen, Beschluss vom 9. April 2025 - S 30 AY 28/25 ER -) lässt sich auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, Rn. 95 und vom 19. Oktober 2022 - 1 BvL 3/21 - Rn. 56) in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten, wie z.B. auch die allgemein akzeptierten Regelung des § 11 Abs. 2 AsylbLG zeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG unter Berücksichtigung des geringfügigen Anteils des Obsiegens.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- AsylbLG § 1 Leistungsberechtigte 7x
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- AsylbLG § 3 Grundleistungen 1x
- AsylbLG § 3a Bedarfssätze der Grundleistungen 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- S 30 AY 28/25 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 3x
- § 44 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 1 BvR 120/09 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 79, 69, 74 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 745/88 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- S 12 AY 379/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- Prozesskostenhilfebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 10/10 1x
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 3/21 1x
- AsylbLG § 11 Ergänzende Bestimmungen 1x
- SGG § 193 2x