Beschluss vom Sozialgericht Braunschweig - S 26 KR 20/26 ER

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Kostenübernahme einer ambulanten Psychotherapie bei einem nicht vertragsärztlich zugelassenen psychotherapeutischen Leistungserbringer.

Der 1980 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Im September 2025 meldete er sich bei der Antragsgegnerin über deren digitales Kontaktformular und forderte sie auf, ihm einen Psychotherapieplatz zu vermitteln. Er leide an einer schweren chronischen Erschöpfungserkrankung und benötige dringend eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung. Er habe bereits sieben Erstgespräche mit vertragsärztlichen Psychotherapeuten geführt. Diese seien ihm über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vermittelt worden. Es sei ihm dennoch bislang kein Therapieplatz angeboten worden. Die Antragsgegnerin verwies den Antragsteller auf die Terminservicestelle der KV. Für psychisch kranke Menschen, die schnell Hilfe brauchten, gebe es die Möglichkeit der psychotherapeutischen Akutbehandlung. Diese sei genehmigungsfrei. Die Akutbehandlung könne kurzfristig nach der Sprechstunde beginnen oder in einer Tagesklinik durchgeführt werden. und umfasse bis zu 12 Gesprächseinheiten. Für die Vermittlung von Terminen für probatorische Sitzungen oder Akutbehandlungen sei die KV zuständig. Der Antragsteller benötige hierfür eine Bescheinigung mit Vermittlungscode des Psychotherapeuten. Diese Bescheinigung erhalte der Patient in der psychotherapeutischen Sprechstunde. Hierauf forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihm eine allgemeine Kostenzusage für die Behandlung in einer Privatpraxis auszustellen. Aufgrund seiner Erkrankung könne er nicht selbständig Praxen abtelefonieren. Erst mit einer Kostenzusage sei es ihm möglich, die Aufnahme bei einem nicht vertragsärztlich zugelassenen Psychotherapeuten zu erreichen. Mit Schreiben vom 23. September 2025 forderte die Antragsgegnerin zur Bearbeitung des Antrags auf Gewährung einer außervertraglichen Psychotherapie Unterlagen beim Antragsteller an, darunter Qualifikationsnachweise des Therapeuten, einen Kostenvoranschlag und den Nachweis der erfolglosen Therapieplatzsuche. Der Antragsteller reichte diese Unterlagen unter Hinweis auf seine Erkrankung nicht ein. Es sei ihm schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, solche Nachweise zu erbringen.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2025 lehnte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme für eine außervertragliche Psychotherapie wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 30. Oktober 2025 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Zur Begründung führte er u.a. an, die von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen seien nicht erforderlich, da bereits sämtliche relevanten Informationen über Therapieanfragen im System der Antragsgegnerin oder der KV vorlägen. Auch sei die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V eingetreten. Darüber hinaus legte der Antragsteller ein Attest seiner Hausärztin vor, in der diese bestätigte, dass er seit ca. 18 Monaten seine Suche nach einem Psychotherapeuten intensiviert habe und die Notwendigkeit der Behandlung in mehrfachen Erstgesprächen bestätigt worden sei.

Am 19. Januar 2026 hat der Antragsteller das Sozialgericht Braunschweig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angerufen. Für ihn sei trotz intensiver Bemühungen keine zeitnahe vertragsärztliche Psychotherapie verfügbar. Eine weitere Verzögerung sei ihm aufgrund seines deutlich verschlechterten Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Er begehre von der Antragsgegnerin eine vorläufige Rahmenzusage, die ihm die Einholung eines konkreten Behandlungsangebots überhaupt erst ermögliche. Zwischenzeitlich habe ihm seine Hausärztin am 15. Januar 2026 wegen der Diagnosen F 60.9 G (Gesichert Persönlichkeitsstörung), F 45.9 G (Depression, gesichert psychosomatischer Symtomkomplex und R 45.3 G (Gesichert Demoralisierung und Apathie) die stationäre Behandlung in einer Psychiatrie verordnet. Er stehe auf der Warteliste einer Klinik, eine Aufnahme sei in voraussichtlich sechs Wochen möglich.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen, eine konkret aufnahmefähige ambulante psychotherapeutische Behandlung in der Regelversorgung nachzuweisen (benannte Praxis mit Startmöglichkeit/Terminangebot),

hilfsweise, für den Fall, dass dies nicht innerhalb dieser Frist gelingt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig die Kosten einer ambulanten Psychotherapie bei einem approbierten Psychotherapeuten zu übernehmen, bis eine Behandlung in der Regelversorgung tatsächlich beginnt oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Vorliegend fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil die Voraussetzungen für eine notfallmäßige Inanspruchnahme von nichtzugelassenen Psychotherapeuten nicht erfüllt seien. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass eine zeitnahe Akutbehandlung erforderlich sei. Es sei schon nicht verständlich, warum der Antragsteller nicht in fachärztlicher Behandlung sei. Jedenfalls sei ein bestehender psychotherapeutischer Behandlungsbedarf nicht mit einem Notfall gleichbedeutend. Im Falle des tatsächlichen Eintritts einer psychischen Krisensituation stünden stationäre Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verfahren sei so festgelegt, dass bei einer Empfehlung der Weiterbehandlung nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde vom Psychiater ein Vermittlungscode ausgegeben werde, mit dem über die Terminservicestelle der KV die Vermittlung von zeitnahen Terminen für eine Akutbehandlung erfolge. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller hierauf hingewiesen. Eine Verpflichtung des Nachweises der Versorgungsmöglichkeit bestehe nicht. Die vertragsärztliche Versorgung sei Aufgabe der KV. Zuletzt habe der Antragsteller auch kein Systemversagen oder eine Versorgungslücke glaubhaft gemacht, da er nicht nachgewiesen habe, sich nachhaltig um eine Behandlung bemüht zu haben. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, da die Behandlungsbedürftigkeit seit mindestens 2024 bestehe.

Mit seinem Eilantrag hat der Antragsteller Bestätigungen über die Teilnahme an vier über die Terminservicestelle der KV vermittelten psychotherapeutischen Sprechstunden (Individuelle Patienteninformation zur ambulanten psychotherapeutischen Sprechstunde, PTV 11) im Zeitraum 7. Oktober 2024 bis 18. August 2025 vorgelegt. Die in den Sprechstunden gestellten Diagnosen lauten F 33.1 V (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode), F 33.2 V (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) und F 33.1 G (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, schädlicher Gebrauch von Alkohol) sowie in einem Fall F 60.9 V (Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen). In allen vier Sprechstunden ist die Indikation zu mindestens einer ambulanten Psychotherapie (Verhaltenstherapie) gestellt worden. In der Bescheinigung vom 8. Juli 2025 gibt die Psychotherapeutin F. an, dass die psychotherapeutische Behandlung in dieser Praxis durchgeführt werden könne, verweist auf die Terminservice Rufnummer XXX und benennt einen Vermittlungscode. Auch die Bescheinigung aus August 2025 enthält einen solchen Code.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Der Hauptantrag hat bereits keinen Erfolg, da der Antragsteller hiermit rechtlich Unmögliches begehrt.

Das Gericht kann die Antragsgegnerin nicht dazu verpflichten, ihm binnen Frist eine psychotherapeutische Praxis mit konkretem Terminangebot zu benennen, erst recht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung. Denn nicht die Krankenkassen haben die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen, sondern die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Eine Krankenkasse erbringt ihren Versicherten ärztliche Leistungen und die der der ärztlichen Behandlung gleichgestellte psychotherapeutische Krankenbehandlung, indem sie, vermittelt durch die Kassenärztliche Vereinigung, vgl. §§ 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V, 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V, eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält. Ein Versicherter erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen dementsprechend in der Regel nicht unmittelbar von der Krankenkasse in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die Krankenkassen bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Die Versicherten können unter den nach §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur vertraglichen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten frei wählen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2014 - B 1 KR 3/13 R, Rn. 12). Die vertragsärztliche Versorgung wird damit in einem Viereck aus Versicherten, Krankenversicherten, KV und Vertragsarzt gewährt wird (siehe auch Jansen, JA 2025, 705, 708). Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch die KV ist eine Konsequenz des Sachleistungsprinzips und des Kollektivvertragssystems mit der Folge, dass grundsätzlich allein die KV die verantwortliche Institution ist, die dafür zu Sorge zu tragen hat, dass gesetzlich Krankenversicherten eine ambulante ärztliche Versorgung gewährt werden kann (vgl. NKMedR/Steinmeyer, 4. Aufl. 2024, SGB V § 75 Rn. 3; SG Stuttgart Urteil vom 23. Juli 2015 - S 4 KA 3147/13, Rn. 21). Die Krankenkassen hingegen sind vorrangig Kostenträger und können die Leistung gerade nicht unmittelbar selbst erbringen, etwa durch angestellte Ärzte.

Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Wesentliche Nachteile, zu deren Abwendung der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig ist, hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Zwar haben sowohl seine Hausärztin als auch die aufgesuchten Psychotherapeuten in den Erstgesprächen die Indikation zu einer ambulanten Psychotherapie gestellt, allerdings wird dem Antragsteller psychologische Hilfe nicht grundsätzlich versagt. Ihm ist die stationäre Behandlung verordnet worden und er hat auch die konkrete Aussicht auf eine stationäre Aufnahme, sodass irreversiblen Gesundheitsgefährdungen entgegengewirkt wird. Ferner bestand für den Antragsteller mehrfach die Möglichkeit, mit den in den wahrgenommenen Sprechstunden erhaltenen Vermittlungscodes über die Terminservicestelle eine ambulante Akutbehandlung zu erhalten. Eine Praxis hat sogar angegeben, dass die Behandlung dort erfolgen könne. Dass er nach der Sprechstunde diesen Weg nicht weiterverfolgt hat, kann eine Dringlichkeit nicht begründen. Vielmehr hat er gezeigt, dass er trotz seiner Erkrankung grundsätzlich in der Lage ist, sich der durch die KV vorgegebenen Vermittlungswege zu bedienen. Ein Weitergehen dieses Weges ist ihm zuzumuten.

Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anspruch darauf, dass ihm die Antragsgegnerin abstrakt zusichert, die Kosten für eine außervertragliche ambulante Psychotherapie bei einem erst noch zu benennenden approbierten Psychotherapeuten zu übernehmen.

Hier ist nochmals der bereits erwähnte Sicherstellungsauftrag der KV relevant: Die Krankenkassen bedienen sich der zugelassenen Leistungserbringer, um den Sachleistungsanspruch der Versicherten zu erfüllen. Den Versicherten steht wiederum nicht nur das Wahlrecht unter den zur vertraglichen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten zu, ihnen kommt auch die Obliegenheit zu, einen vertragsärztlichen Therapeuten auszuwählen und zur Behandlung aufzusuchen. Die Behandlung durch einen nicht zur vertragsärztlichen oder - therapeutischen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten kommt außerhalb unvermittelt auftretender Notfälle einzig im Sinne eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch kann auch auf Kostenfreistellung gerichtet sein, setzt aber voraus, dass der Versicherte einem konkreten Zahlungsanspruch ausgesetzt ist und ein Systemversagen dahingehend nachweist, sich vergeblich um eine Behandlung bei einem Vertragspsychotherapeuten bemüht zu haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2025 - L 1 KR 81/23, Rn. 32 ff.).

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er hinreichend aktiv nach einem Therapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten gesucht hat und ein Systemversagen anzunehmen ist. Nachweise hat er nur über die Wahrnehmung von vier Erstgesprächen vorgelegt. Inwiefern er danach mithilfe des Vermittlungscodes und der Terminservicestelle sich um eine Akutbehandlung bemüht hat, hat er nicht vorgetragen oder belegt. Auch hat er nicht substantiiert vorgetragen, bei welchen Praxen er sich auf Wartelisten hat setzen lassen oder wo ihm dies verwehrt worden ist.

Darüber hinaus hat er auch nicht Nachweise über die aktive Suche nach einem Privatpsychotherapeuten vorgelegt, sondern verlangt eine pauschale Kostenübernahmeerklärung losgelöst von einem konkreten Behandlungsvorhaben. Einen solchen pauschalen Anspruch vermittelt § 13 Abs. 3 SGB V jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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