Beschluss vom Sozialgericht Darmstadt (33. Kammer) - S 33 AS 995/25 ER

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. Januar 2026, L 6 AS 6/26 B ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin für den Antragsteller im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des regulären Tarifs zu erbringen hat und ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Darlehen für rückständige Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren hat.

Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. September 2017 beim Regierungspräsidium Darmstadt zum Inspektoranwärter ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Zum 1. September 2020 wurde er nach beanstandender Laufbahnprüfung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Inspektor ernannt. Mit Verfügung vom 10. März 2025 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 30. Juni 2025 unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung entlassen, dass seine gesundheitliche Eignung innerhalb der Probezeit nicht positiv habe festgestellt werden können. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Az. beim VG Darmstadt: 1 L 1091/25.DA). Darüber hinaus stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einzuwilligen Anordnung aufzugeben, ab dem 1. November 2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Entlassungsverfügung dem Antragsteller Dienstbezüge in der zuletzt gewährten Höhe von 3369,32 € brutto fortzuzahlen (Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht Darmstadt: 1 L 3895/25.DA). Mit Beschluss vom 11. November 2025 lehnte das VG Darmstadt jenen Antrag ab. über die Klage des Antragstellers und den weiteren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, soweit das hiesige Gericht informiert ist, noch nicht entschieden.

Bei dem Antragsteller wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt, die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen wurde ebenfalls ausgesprochen.

Am 10. Oktober 2025 stellte der Antragsteller bei der hiesigen Antragsgegnerin einen Erstantrag auf Bürgergeld. Mit Bescheid vom 17. November 2025 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die beantragten Leistungen gemäß § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I) gänzlich mit der Begründung, der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.

Der Antragsteller hat am 26. November 2025 den hier streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Darmstadt gestellt.

Mit Bescheid vom 27. November 2025 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt. Dabei hat sie Bürgergeld in Höhe der Regelbedarfstufe 1 sowie Miete, Betriebskosten und Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.093,00 € berücksichtigt. Außerdem hat sie dem Antragsteller gemäß § 26 SGB II einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährt und ausgeführt, dass dieser maximal in Höhe des sogenannten Basistarifs gewährt werden könne.

Den Antrag des Antragstellers auf darlehensweise Übernahme rückständiger Beiträge für seine private Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 3.302,45 € hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. November 2025 abgelehnt.

Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II begehrt. Nachdem die Antragsgegnerin ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt hat, begehrt der Antragsteller noch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Darlehens für die rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Verpflichtung zur Übernahme der tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Volltarif. Der Antragsteller argumentiert, die Gewährung eines Darlehens sei in der vorliegenden Härtesituation gemäß §§ 21 Abs. 6, 24 Abs. 1 SGB II möglich. Im Volltarif seien für den Zeitraum Juli bis Dezember 2025 Beiträge in Höhe von insgesamt 5.474,70 € angefallen. Davon habe er 2.711,76 € selbst gezahlt, die Antragsgegnerin habe 1.437,12 € bezahlt. Somit verbleibe ein Fehlbetrag von 1.345,82 €. Dieser Betrag sei notwendig, um das Beitragskonto zum Jahresende auszugleichen und den vollen Versicherungsschutz wiederherzustellen. Ohne diesen Ausgleich drohe der Verlust des Tarifs bzw. das Ruhen der Leistungen, was angesichts der gesundheitlichen Situation des Antragstellers eine akute Gefahr für Leib und Leben darstelle. Da der aktuell ausgezahlte Regelsatz vollständig für den Lebensunterhalt benötigt werde, sei er selbst außerstande, diese Summe aufzubringen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ab 1. Januar 2026 auch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zum Volltarif zu übernehmen. Die Verweisung auf den Basistarif sei unzumutbar. Der Antragsteller führe einen Rechtsstreit um seinen Beamtenstatus. Ein erzwungener Wechsel in den Basistarif würde ihm die Rückkehr in seinen beihilfekonformen Tarif bei einem Obsiegen im Entlassungsverfahren faktisch unmöglich machen, da es zu einer erneuten Gesundheitsprüfung nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) komme. Außerdem sei die Verweisung auf den Basistarif auch aufgrund der medizinischen und psychischen Situation des Antragstellers unzumutbar. Er leide unter einer psychischen/seelischen Störung sowie unter Migräne und chronischer Nesselsucht. Bei ihm sei auch ein GdB von 30 und eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen festgestellt worden. Die existenziellen Ängste sowie der bürokratische Druck hätten bereits zu einer psychischen Dekompensation geführt. Aufgrund des Wegfalls der Beihilfe und der daraus resultierenden unzureichenden Krankenversicherung habe der Antragsteller seine dringend notwendige Psychotherapie bereits im September 2025 ausgesetzt. Bei einem Wechsel in den Basistarif könne er auch die Behandlung bei der bisherigen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in B-Stadt, die über besondere Expertise für den Krankheit verfüge und zu der ein Vertrauensverhältnis bestehe, nicht mehr fortführen. Derzeit führe die Ärztin zwar die Behandlung aus berufsethischen Überlegungen ohne Rechnungsstellung fort, um eine suizidale Krise des Antragstellers abzuwenden. Nach Aussage der Ärztin sei dieser Zustand jedoch dauerhaft nicht wirtschaftlich tragbar. Wenn die Antragsgegnerin nicht zur Übernahme der vollständigen Beiträge für die private Krankenversicherung verpflichtet werde, stehe der Abbruch dieser lebens-notwendigen Behandlung unmittelbar bevor. Die Fachärztin attestiere, dass aufgrund der komplexen Diagnose-Konstellation beim Antragsteller mit u. a. schwerer rezidivierender Depression, ADHS im Erwachsenenalter sowie Zustand nach Kindesmisshandlung mit Schädelfraktur und des gewachsenen Vertrauensverhältnisses ein Wechsel zu einer anderen psychiatrischen Stelle nicht möglich und nicht indiziert sei. Ein Verweis auf den Basistarif, der faktisch zum Verlust dieser spezialisierten Behandlung führe, sei medizinisch unverantwortlich. Der Antragsteller argumentiert, im Basistarif bestehe ein strukturelles Defizit und eine fachgerechte psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung werde faktisch verunmöglicht. Ursächlich dafür sei die gesetzliche Deckung des ärztlichen Honorars im Basistarif auf den 1,2-fachen Steigerungssatz der GOÄ. Der Verweis auf den Basistarif sei außerdem trotz Rückkehroption gemäß § 204 Abs. 2 VVG unzumutbar, da die Regelung dem Antragsteller in seiner spezifischen beamtenrechtlichen und gesundheitlichen Situation keinen hinreichenden Schutz biete. Sollte seine Entlassung rückwirkend aufgehoben werden, lebe der Beihilfeanspruch für die Vergangenheit auf. Ihm sei von der Debeka bestätigt worden, dass zu viel gezahlte Beiträge für die Übergangszeit nur dann erstattet/verrechnet werden könnten, wenn der Vertrag im Volltarif fortgeführt werde. Zudem stehe nicht fest, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Entlassung innerhalb von zwei Jahren erfolgen werde. Der Antragsteller argumentiert, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 29. April 2015, Az. B 14 AS 8 / 14 R bestätigt, dass übergangsweise nicht gedeckte Kosten der privaten Krankenversicherung einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen könnten. Hinsichtlich der geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung bestehe Anspruch auf ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II. Der Antragsteller trägt vor, der Anordnungsgrund ergebe sich aus seiner wirtschaftlichen Notlage, dem bereits eingetretenen Versorgungsmangel, einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben und der Gefährdung der beruflichen Wiedereingliederung.

Der Antragsteller beantragt,

1. Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Darlehen gemäß §§ 21 Abs. 6, 24 Abs. 1 SGB II in Höhe von 1.325,82 € für die im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 aufgelaufenen Beitragsrückstände zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren und direkt an den Versicherer zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 01.01.2026 die tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Volltarif (derzeit 912,45 € monatlich) in voller Höhe als Zuschuss bzw. Darlehen - soweit der Betrag von 479,04 € überschritten wird - zu übernehmen und an den Versicherer zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den am 26. November 2025 bei dem Sozialgericht Darmstadt eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Der Antragsgegnerin trägt vor, die Rechtslage sei eindeutig. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügen, versichert sind, werde gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 SGB II für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet, der begrenzt sei auf die Höhe des nach § 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Entsprechendes gelte gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 SGB II für die Pflegeversicherung. Dem Antragsteller sei seine aktuelle Hilfebedürftigkeit verbrieft worden. Er könne sich somit zur Reduktion seines Beitragssatzes in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung legitimieren. Aufgrund der Spezialregelung in § 26 SGB II scheide rechtsdogmatisch ein Rückgriff auf die von dem Antragsteller bemühten §§ 21 Abs. 6 und 24 Abs. 1 SGB II aus. Diese Normen knüpften in ihrem Wortlaut an den Regelbedarf an. Der Gesetzgeber habe jedoch die Bedarfe für Krankenversicherung und Pflegeversicherung außerhalb der Regelbedarfe explizit gesetzlich geregelt. Der Antragsteller habe bei einem Wechsel in den Basistarif aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ein Rückkehrrecht in den letzten Tarif vor dem Wechsel unter Berücksichtigung der vormals erworbenen Rechte und ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren ende. Die Regelung des § 26 SGB II i.V.m. den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) biete dem Antragsteller eine den in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung pflichtversicherten Leistungsbeziehern entsprechende adäquate Versorgung. Eine Besserstellung privatversicherter Personen im Rahmen der staatlich finanzierten Fürsorgeleistungen sei nicht gerechtfertigt. Eine darlehensweise Bewilligung der rückständigen Beiträge scheide mangels Rechtsgrundlage aus.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie die Akte der Antragsgegnerin (eine Datei) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Im Vergleich zum Vollbeweis ist zur Glaubhaftmachung einer Tatsache das Beweismaß abgesenkt. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, das heißt, dass etwas mehr für das Vorliegen der Tatsache spricht, als gegen sie (Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 294, Rn. 24).

Zum Gewicht von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist zu berücksichtigen, dass diese nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht (HLSG), Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 13. Aufl., § 86b Rdnr. 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2004 - L 16 B 15/04 KR ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden (HLSG, Beschluss vom 25. November 2010 - L 6 AS 423/10 B ER, HLSG, Beschluss vom 24.09.2013 - L 6 AS 597/13 B ER).

Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.

1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen über die gesetzliche Regelung in § 26 SGB II hinausgehenden Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (a.). Er hat auch keinen Anspruch auf darlehensweise Übernahme rückständiger Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (b.).

a. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des VVG genügen, versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Abs. 4 VAG halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VAG haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Nach § 152 Abs. 3 Satz 1 VAG darf der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Der Beitrag für den Basistarif vermindert sich nach § 152 Abs. 4 Satz 1 VAG ua bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II für deren Dauer um die Hälfte.

Mit der Frage, ob § 26 Abs. 1 S. 1 SGB II die Begrenzung des Beitragszuschusses unter den Vorbehalt der Zumutbarkeit stellt und ob sich einen Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf aus § 21 Abs. 6 SGB II ergeben kann, hat sich das BSG bereits ausführlich beschäftigt (BSG (4. Senat), Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R).

Dazu führt das BSG aus:

„cc. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Begrenzung des Beitragszuschusses auch nicht unter den Vorbehalt, dass dem Leistungsberechtigten ein Wechsel in den Basistarif zumutbar ist. Für eine solche Einschränkung gibt der Normwortlaut nichts her (vgl zu § 12 Abs. 1c Satz 1 und 4 VAG aF, § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b VVG aF BSG vom 16.10.2012 – B 14 AS 11/12 R – SozR 4-4200 § 26 Nr. 3 RdNr. 24).

Dass es nach dem Willen des Gesetzgebers des Jahres 2020 hierauf nicht ankommt, ergibt sich im Übrigen im Umkehrschluss aus der Neufassung des § 204 Abs. 2 VVG mit Wirkung zum 23.5.2020 (durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020, BGBl I 1018). Nunmehr besteht für Versicherungsnehmer, die aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nach dem 15.3.2020 in den Basistarif nach § 152 VAG gewechselt sind, und deren Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel endet, ein Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrags in dem dem Wechsel vorhergehenden Tarif, wenn der Betroffene dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangt. Der Gesetzgeber ging dabei von der Prämisse aus, dass die privat Krankenversicherten in ihrem bisherigen Versicherungstarif verbleiben können und nicht in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens wechseln müssen, um einen Zuschuss zu erhalten. Übersteige allerdings der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfebedürftigkeit im Basistarif zu zahlen sei, entstehe entweder eine Finanzierungslücke zulasten des Versicherungsnehmers, die er selbst zu schließen habe, oder er müsse in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs vom 5.5.2020, BT-Drucks 19/18967, S. 78 – auch zum Folgenden). § 204 Abs. 1 VVG habe bislang nur ein erschwertes Rückkehrrecht aus dem Basistarif in einen anderen Tarif vorgesehen. Insbesondere könne das Versicherungsunternehmen eine erneute Gesundheitsprüfung als Voraussetzung für den Rückwechsel in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei langjährig Versicherten könne dies bei der Neuberechnung der Prämienhöhe de facto zu einem Ausschluss der Rückwechseloption in ihren vorherigen Tarif führen. Um Personen, die aufgrund einer vorübergehenden finanziellen Notsituation hilfebedürftig geworden sind und die ihre Hilfebedürftigkeit überwinden konnten, zu stärken, werde daher das Wechselrecht in den vorherigen Tarif deutlich verbessert. Das Rückkehrrecht gelte dabei nicht für Bestandsfälle im Basistarif.

Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn bereits bislang die Frage der Zumutbarkeit des Wechsels in den Basistarifs für den Fall der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung gewesen wäre. Zwar kann in der Neufassung des § 204 VVG und den dahinterstehenden Motiven des Gesetzgebers keine authentische Interpretation des § 26 SGB II in der für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung liegen (vgl BVerfG vom 21.7.2010 – 1 BvL 11/06 ua – BVerfGE 126, 369 [392] = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr. 73). Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des § 26 SGB II eine andere Regelungsintention gehabt hätte oder die Auffassung des Gesetzgebers des § 204 VVG nF fehlsam wäre. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem der Gesetzgeber auf eine bestimmte Rechtsprechung – sei es (teilweise) positivierend, sei es (teilweise) korrigierend – reagiert hat und deswegen eine besonders zu würdigende Motivlage gegeben wäre, bei der aus dem Tätigwerden des Gesetzgebers nicht ohne Weiteres ein Auslegungsargument für die vorherige Normfassung gewonnen werden könnte.

(…)

dd) Dass der Gesetzgeber Leistungsberechtigte mit dieser Konzeption faktisch (nicht rechtlich zwingend) darauf verweist, den Basistarif ihrer privaten Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, unterliegt keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Denn auch dieser garantiert nach dem oben Gesagten eine Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es dem größten Teil der inländischen Bevölkerung zur Verfügung steht. Dass dies das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten könnte, erscheint fernliegend (in diesem Sinne schon BSG vom 16.10.2012 – B 14 AS 11/12 R – SozR 4-4200 § 26 Nr. 3 RdNr. 24).

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf aus § 21 Abs. 6 SGB II. Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet; § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist vorrangig.

aa) § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht anwendbar, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs in einer gesonderten Norm geregelt hat (so bereits BSG vom 12.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – SozR 4-4200 § 21 Nr. 35 RdNr. 18 mwN). § 21 Abs. 6 SGB II dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09BVerfGE 125, 175 [252 ff] = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr. 204 ff; Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages, BT-Drucks 17/1465, S. 8; zuletzt BSG vom 26.1.2022 – B 4 AS 3/21 R – SozR 4-4200 § 21 Nr. 36 RdNr. 14 mwN). An der Notwendigkeit und damit an der Rechtfertigung für einen Rückgriff auf die Härtefallklausel fehlt es, wenn der Gesetzgeber die Deckung bestimmter Bedarfe – wie hier – außerhalb des Regelbedarfs festgelegt hat.

Dies steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 29.4.2015 (B 14 AS 8/14 RBSGE 119, 7 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 22). Das BSG nahm hier an, dass sich § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF nicht auf Aufwendungen erstreckt, die in den in der privaten Krankenversicherung vereinbarten Selbstbehalt von SGB II-Leistungsbeziehern fallen (aaO, RdNr. 13; zu § 26 SGB II nF RdNr. 18), sodass deswegen § 21 Abs. 6 SGB II nicht durch § 26 SGB II verdrängt wurde. Die hier streitigen Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen sind dagegen in § 26 SGB II abschließend geregelt.

(BSG Urt. v. 6.6.2023 – B 4 AS 5/22 R, BeckRS 2023, 13283, Rn. 22-24, 26-30).

Der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung ausdrücklich an. Die Begrenzung des Beitragszuschusses gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 SGB II steht nicht unter dem Vorbehalt, dass dem Kläger ein Wechsel in den Basistarif zumutbar ist. Die Gesundheitsversorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, wie sie dem Großteil der Bevölkerung zur Verfügung steht, gewährleistet ein menschenwürdiges Existenzminimum auch im Hinblick auf die Gesundheit und ist dem Kläger auch in seiner besonderen gesundheitlichen Situation zumutbar. Ein Rückgriff auf § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht möglich, da der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist. Der Gesetzgeber hat den Bedarf der Krankenversicherung außerhalb des Regelbedarfs geregelt. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Urteil im vom 29 April 2015, Aktenzeichen B 14 AS 8/14 R bezieht sich auf eine alte Fassung von § 26 SGB II und auf Selbstbehaltskosten im Rahmen der privaten Krankenversicherung. Selbstbehalte spielen vorliegend keine Rolle und die Rechtslage hat sich seit der Entscheidung des BSG geändert. das BSG stellt in der zitierten Entscheidung ausdrücklich klar, dass das vom Antragsteller benannte Urteil des BSG einen Sonderfall regelt, in dem der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 6 SGB II nicht verdrängt ist, während in anderen Fällen § 26 SGB II abschließend ist. Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. Dementsprechend vermag die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung nicht die von ihm begehrte Rechtsfolge auszulösen.

b. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf Erbringung eines Darlehens für rückständige Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. die Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nicht einschlägig. Danach erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis dem Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasste und nach den Umständen unabweisbar bedarf nicht gedeckt werden kann. der Gesetzgeber hat den Bedarf der Absicherung gegen das Risiko Krankheit erkannt und außerhalb des Regelbedarfs geregelt (s.o.). Damit ist der Anwendungsbereich von § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht eröffnet. Die Argumentation des Antragsgegners im Bescheid vom 27. November 2025 ist zutreffend.

2. Im Übrigen hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Soweit sich der Antragsteller zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes auf seine wirtschaftliche Notlage bezieht, ist diese durch die zwischenzeitliche Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch die Antragsgegnerin soweit behoben, dass daraus keine besondere Eilbedürftigkeit mehr resultiert. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass unmittelbare eine Gefahr für Leib und Leben aufgrund eines medizinischen Versorgungsmangels besteht. Nach dem Vortrag des Antragstellers behandelt ihn die ihn bislang versorgende Neurologin und Psychiaterin weiterhin. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Gefährdung für Leib und Leben durch den wechselnden Basistarif eintreten würde. Im Basistarif der privaten Krankenversicherung ist eine dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Versorgung gewährleistet. Dieses Versorgungsniveau besteht für den weit überwiegenden Anteil der Bevölkerung. Dass gerade ihm eine entsprechende Versorgung nicht zumutbar wäre, hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Soweit sich der Antragsteller darauf bezieht, das Verwaltungsstreitverfahren sei möglicherweise nicht innerhalb von zwei Jahren rechtskräftig abgeschlossen und ihm könne deshalb eine Rückkehr in die private Krankenversicherung zu den bisher bestehenden Konditionen verwehrt sein, besteht zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Eilbedürftigkeit, da gemäß § 204 Abs. 2 VVG nach einem Wechsel in den Basistarif die Rückkehr in den letzten Tarif vor dem Wechsel möglich ist, wenn die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel endet.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus §§ 172 ff. SGG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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