Beschluss vom Sozialgericht Dessau-Roßlau (18. Kammer) - S 18 AS 269/20 ER

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, 22. Dezember 2020, L 4 AS 465/20 B ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Die aus B. stammende, am ... 1990 geborene Antragstellerin zu 1. und ihre Kinder, der am ... 2005 geborene Antragsteller zu 2. und der am ... 2010 geborene Antragsteller zu 3. beantragten am 25. Juni 2019 bei dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II.

3

Die Antragstellerin zu 1. war seit Beantragung der Leistungen durchgängig bei der Firma K. beschäftigt, im Dezember 2019 mit einem Entgelt von 518,00 € (Schreiben der B. vom 13. Mai 2020; Versicherungsverlauf für die Antragstellerin zu 1. der DRV vom 19. Juni 2020, dort gemeldetes Entgelt für 2019: 5.920,00 €; Erklärung des Arbeitgebers vom 10. Juli 2019; Arbeitsvertrag vom 1. September 2014 mit Änderungsverträgen, zuletzt vom 18. Juli 2019; verschiedene Entgeltabrechnungen für die Antragstellerin im Auftrag ihres Arbeitgebers durch die R. GmbH. Das Arbeitsentgelt wird zumeist bar ausgezahlt (undatierte Erklärung der Firma K.). Insoweit liegen handschriftliche Quittungen vor.

4

Die Antragsteller zu 2. erhalten Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

5

Die Antragsteller wohnen unweit der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Nach dem Mietvertrag vom 31. Mai 2019 ist der Inhaber der Firma K., Herr K., auch der Vermieter. Die Mietkosten betragen zusammen 415,00 € (265,00 € Grundmiete, 85,00 € Heizkosten/Warmwasservorauszahlung, 65,00 € sonstige Betriebskosten). Die Wohnung ist 64 m² groß. Da die Wohnung zunächst renoviert werden musste, wohnten die Antragsteller ab November 2018 zunächst ohne Mietvertrag unentgeltlich bzw. mit einer Miete von 200 € (2 unterschiedliche Bescheinigungen Herrn K. vom 1. November 2018).

6

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Frau G. wohnte diese ab Januar 2017 mit ihrem Sohn und den Antragstellern (Tochter und Enkel) zusammen unter der jetzigen Adresse der Antragsteller. In dem Verfahren wurden ein Mietvertrag und eine Mietbescheinigung vorgelegt, die eine Frau N. als Vermieterin auswiesen. Auf Nachfrage des Antragsgegners vom 6. Dezember 2019 bei Herrn B. (Eigentümer des Hauses H. seit 2010) teilte dieser am 16. Dezember 2019 und am 3. Februar 2020 mit, Frau N. habe Haus und Grundstück zur Nutzung von ihm bekommen und saniert, am 14. Februar 2020 werde ein Kaufvertrag geschlossen. Mietverträge oder Mieteinnahmen seien ihm nicht bekannt. Er habe nur Grundsteuer gezahlt, Gebäudeversicherung nicht, da das Haus nicht bewohnt gewesen sei, was er aber nicht sicher wisse.

7

Mit Bescheid vom 15. Januar 2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag zunächst wegen fehlender Mitwirkung ab, sodann mit Bescheiden vom 3. Februar 2020 und 4. März 2020 für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis 31. Januar 2020 wegen fehlendem Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin zu 1. (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II). Auf den Widerspruch vom 7. Februar 2020 wurde der Versagungsbescheid vom 15. Januar 2020 aufgehoben der Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 zurückgewiesen.

8

Dagegen haben die Antragsteller am 31. März 2020 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

9

Sie beantragen:

10

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit ab Antragseingang die Leistungen zumindest i.H.v. 90 % des Regelsatzes und der KdU zu gewähren unter Abzug der Sozialleistungen (UVG, Kindergeld) sowie des anrechenbaren Arbeitseinkommens.

11

Hilfsweise wird beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

den Antrag zurückzuweisen.

14

Mit Beschluss vom 22. April 2020 hat die Kammer den Eilantrag, soweit er gegen den Landkreis W. gerichtet war, abgetrennt.

15

Im Rahmen der Ermittlungen zur Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1. hat die Kammer u.a. Kontoauszüge für das in den Lohnabrechnungen der R. GmbH genannte Konto angefordert, welche für den Zeitraum 2. Januar 2020 bis 31. März 2020 vorliegen. Die am 22. Juni 2020 angeforderten Kontoauszüge ab April 2020 sowie einen aktuellen Mietvertrag (25. Juni 2020) haben die Antragsteller trotz Erinnerung vom 14. Juli 2020 nicht vorgelegt.

II.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keine Aussicht auf Erfolg.

17

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (das heißt Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).

18

Da gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 Klage erhoben wurde, sieht die Kammer das Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren als gegeben an. Unter dieser Voraussetzung sieht die Kammer keine vorrangige Verpflichtung der Antragsteller, einen neuen Antrag bei dem Antragsgegner zu stellen.

19

Ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit ist sicherlich durch die Lücke im Existenzminimum der Antragsteller durch die fehlende Berücksichtigung von Mietkosten gegeben, aus Sicht der Kammer fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 23. Juni 2020 eine Probeberechnung für einen möglichen vorläufigen Anspruch der Antragsteller ab März 2020 vorgenommen. Dabei hat er den jeweiligen Regelbedarf, das nachgewiesene Kindergeld und den Unterhaltsvorschuss für die Antragsteller zu 2. und 3. und ein durchschnittliches um die gesetzlichen Freibeträge bereinigtes Brutto-/Nettoeinkommen der Antragstellerin zu 1. berücksichtigt. Im Ergebnis übersteigt das Einkommen der Antragsteller mit 1.190,31 € ihren Gesamtbedarf i.H.v. 1.068,00 €. Trotz der ungewöhnlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses entnimmt die Kammer dem genannten Schreiben des Antragsgegners zugleich, dass auch er nach den gerichtlich durchgeführten Ermittlungen von einem bestehenden Arbeitsverhältnis der Antragstellerin zu 1. ausgeht, so dass ein Ablehnungsgrund nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht gegeben ist.

20

Problematisch sind damit einzig die Kosten des Mietverhältnisses. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird die Größe der Wohnung mit 75 m² statt mit 64 m² angegeben. Die Mietkosten werden wie in dem Mietvertrag vom 31. Mai 2019 beziffert. Allerdings liegen trotz Erinnerung mit Fristsetzung vom 14. Juli 2020 weder der aktuelle Mietvertrag, noch eine Grundrisszeichnung noch Fotos der Wohnung vor; letztere hätte die Kammer für wünschenswert gehalten, um sich den Wohnumständen des nach Google Earth wenig bewohnbaren Objekts und bestehenden Zweifeln hinsichtlich der Frage des Eigentümers und der behaupteten Sanierung anzunähern. Die Miete einschließlich aller warmen und kalten Nebenkosten scheint bar an den Vermieter gezahlt zu werden, in den vorgelegten Kontoauszügen jedenfalls fehlt sie. Darüber hinaus fehlt bislang jede Erklärung, wie und wann das Haus von Herrn B. über Frau N. an Herrn K. weiter gelangt ist. Entgegen den Aussagen Herrn B.s scheint das Objekt nach der Vereinbarung zwischen Herrn K. und der Antragstellerin zu 1. diesem schon im November 2018 zur Verfügung gestanden zu haben, wobei in der einen vorgelegten Vereinbarung vom 1. November 2018 das Wohnen bis zur kompletten Renovierung ab November 2018 unentgeltlich sein sollte, in der weiteren Vereinbarung eine Miete von 200 € vereinbart wird und eine Quittung für den Zeitraum Juni bis Oktober 2018 über 1000 € vorliegt. Auch fehlen Nebenkostenabrechnungen o.ä., die zur Glaubhaftmachung der Mietsituation hätten vorgelegt werden müssen. In der Summe hält die Kammer die bislang vorliegenden Unterlagen zum Mietverhältnis nicht für ausreichend belastbar, um sie im Rahmen einer Leistungsgewährung berücksichtigen zu können.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.


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