Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 7 (18) V 29/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.02 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2003 verurteilt, die MdE des Klägers ab Juli 2000 mit 90 zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichenKosten des Klägers zu 40 %.


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